Im Bereich der [[Prozessführung]] und bei der [[Vertretung gegenüber Behörden]] schließt {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO bzw. das Verwaltungsverfahrensrecht, das darauf verweist (z.B. {{Zitat de §|11|sgb_10}} Abs. 3 SGB-X) konkurrierendes Handeln aus. Auch bei geschäftsfähigen Betreuten kann dort alleine der Betreuer handeln, sobald er das Verfahren an sich gezogen hat. | Im Bereich der [[Prozessführung]] und bei der [[Vertretung gegenüber Behörden]] schließt {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO bzw. das Verwaltungsverfahrensrecht, das darauf verweist (z.B. {{Zitat de §|11|sgb_10}} Abs. 3 SGB-X) konkurrierendes Handeln aus. Auch bei geschäftsfähigen Betreuten kann dort alleine der Betreuer handeln, sobald er das Verfahren an sich gezogen hat. |