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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
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Nach § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
    
==Wirkung nach Außen==
 
==Wirkung nach Außen==
Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet (§ 164 BGB). Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene [[Heimvertrag]] den Betreuten, die Heimkosten zu tragen.
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Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichten (§ 164 BGB). Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene [[Heimvertrag]] den Betreuten, die Heimkosten zu tragen.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 , I-24 U 99/08''':
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 , I-24 U 99/08''', FamRZ 2011, 674:
 
   
 
   
 
Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln. Erklärt der Betreuer eines Heimbewohners, für dessen Verbindlichkeiten einstehen zu wollen, ist insofern regelmäßig ein Handeln für den Betreuten anzunehmen. Bei seiner Tätigkeit für den Betreuten nimmt der Betreuer regelmäßig nicht “ein besonderes persönliches Vertrauen“ in Anspruch.
 
Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln. Erklärt der Betreuer eines Heimbewohners, für dessen Verbindlichkeiten einstehen zu wollen, ist insofern regelmäßig ein Handeln für den Betreuten anzunehmen. Bei seiner Tätigkeit für den Betreuten nimmt der Betreuer regelmäßig nicht “ein besonderes persönliches Vertrauen“ in Anspruch.
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Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine [[Schenkung]] handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.
 
Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine [[Schenkung]] handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.
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'''AG Hannover, Beschl. v. 24.03.2020 – 904 IK 109/20 - 4'''
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Selbst dann, wenn man annimmt, dass Wissenserklärungen, die im Rahmen der Formulare gem. § 305 Abs. 1 InsO abzugeben sind, höchstpersönlichen Charakter haben, ist eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen, wenn der Schuldner zu einer Erklärungsabgabe aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist.
    
==Schadensersatzpflicht==
 
==Schadensersatzpflicht==
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==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung==
 
==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung==
Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und Behörden, aber auch gerichtlich.  
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Der Betreuer kann den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich vertreten, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], aber auch gerichtlich.  
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Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, Sozialrechts- oder Steuerrechtsfragen.  
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Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, [[Sozialhilfe|Sozialrechts]]- oder [[Finanzamt|Steuerrechtsfragen]]. Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten Besonderheiten.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist. Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch.
    
==Prozessfähigkeit==
 
==Prozessfähigkeit==
 
Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO).
 
Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO).
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Soweit der Betreute jedoch weiterhin geschäftsfähig ist (und auch kein Einwilligungsvorbehalt besteht), kann er selber weiterhin klagen und verklagt werden. Erst wenn der Betreuer die [[Prozessführung]] übernimmt, wird für diesen Prozess der Betreute prozessunfähig (§ 53 ZPO). Es handelt sich nicht um einen verbotenen Insichprozess, wenn ein [[Behördenbetreuer]] (§§ 1900 Abs. 2/4 BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn die [[Betreuungsbehörde]] zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist. Zur eigenen Absicherung sollten sich Betreuer auch bei Prozessen ohne Anwaltszwang durch einen Rechtsanwalt beraten und ggf. vertreten lassen.
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Soweit der Betreute jedoch weiterhin geschäftsfähig ist (und auch kein Einwilligungsvorbehalt besteht), kann er selber weiterhin klagen und verklagt werden. Erst wenn der Betreuer die [[Prozessführung]] übernahm, wurde bis zum 31.12.2022 für diesen Prozess der Betreute prozessunfähig (§ 53 ZPO). Seit 1.1.23 gilt das nicht mehr.
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Es handelt sich nicht um einen verbotenen Insichprozess, wenn ein [[Behördenbetreuer]] (§§ 1818 Abs. 2/4 BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn die [[Betreuungsbehörde]] zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist. Zur eigenen Absicherung sollten sich Betreuer auch bei Prozessen ohne Anwaltszwang durch einen Rechtsanwalt beraten und ggf. vertreten lassen.
    
Bei den Rechtsstreitigkeiten, an denen Betreute beteiligt sind, handelt es sich in der Praxis meist um Zahlungsklagen von Gläubigern, Mietstreitigkeiten und Unterhaltsprozessen, die vor den Zivil- und Familiengerichten in erster Instanz beim Amtsgericht oder Landgericht geführt werden, seltener um öffentlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialrechts.
 
Bei den Rechtsstreitigkeiten, an denen Betreute beteiligt sind, handelt es sich in der Praxis meist um Zahlungsklagen von Gläubigern, Mietstreitigkeiten und Unterhaltsprozessen, die vor den Zivil- und Familiengerichten in erster Instanz beim Amtsgericht oder Landgericht geführt werden, seltener um öffentlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialrechts.
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'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-8&Seite=3&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&nr=45415&pos=91&anz=155 BGH, Beschluss vom 14.08.2008], I ZB 20/08; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18:  ''':
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'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18:  ''':
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Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
    
'''OLG Karlsruhe Beschl v 28.10.2016, 20 UF 81/15''':
 
'''OLG Karlsruhe Beschl v 28.10.2016, 20 UF 81/15''':
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==Reichweite der Aufgabenkreise==
 
==Reichweite der Aufgabenkreise==
 
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]]
 
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]]
Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1902 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.
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Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1823 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.
    
Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe .
 
Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe .
 
Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt.
 
Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt.
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Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Vormundschaftsgericht.  
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Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Betreuungsgericht.  
 
Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.).
 
Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.).
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==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==
 
==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==
Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht  zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1899 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers.
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Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht  zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1817 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers.
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Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB).
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Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1824 BGB).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
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===Zur neuen Gesetzeslage ab 2023===
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*Harm: Der Erforderlichkeitsgrundsatz im Rahmen der Betreuungsführung „Unterstützen vor Vertreten“, BtPrax 2023, 55
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*Weber: Die Vertretungsmacht des Betreuers und seine Grenzen; btr aktuell 2023, 73
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===Weitere===
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Bobenhausen_Kontosperrung_94.pdf Bobenhausen:  zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: Gesetzliche Vertretung – Kontosperre – Schenkung; BtPrax 1994, 1548 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Bobenhausen_Kontosperrung_94.pdf Bobenhausen:  zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: Gesetzliche Vertretung – Kontosperre – Schenkung; BtPrax 1994, 1548 (PDF)]
 
*Böttcher: Vertretungshindernisse im Grundstücksrecht; RpflStud. 2003, 73
 
*Böttcher: Vertretungshindernisse im Grundstücksrecht; RpflStud. 2003, 73
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*Wüstenberg Der Betreute als Vereinsmitglied  BtPrax 2005, 138
 
*Wüstenberg Der Betreute als Vereinsmitglied  BtPrax 2005, 138
 
*Wüstenberg: Das Ausscheiden des Betreuten aus einer BGB-Erwerbsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, Rpfleger 2002, 295
 
*Wüstenberg: Das Ausscheiden des Betreuten aus einer BGB-Erwerbsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, Rpfleger 2002, 295
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3639059379/internetsevon-21 Zeitler/Danker: Gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008], ISBN 3639059379
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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