==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==
==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==
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Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1899 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers.
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Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1817 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers.
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Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB).
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Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1824 BGB).