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====Beschränkte Geschäftsfähigkeit====
 
====Beschränkte Geschäftsfähigkeit====
 
Beschränkt geschäftsfähig sind [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ({{Zitat de §|106|bgb}} BGB). Die meisten [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend [[wikipedia:de:Wirksamkeit (Recht)|unwirksam]], wenn sie nicht mit [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. [[wikipedia:de:Genehmigung|genehmigen]] ({{Zitat de §|183|bgb}}, {{Zitat de §|184|bgb}} BGB).
 
Beschränkt geschäftsfähig sind [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ({{Zitat de §|106|bgb}} BGB). Die meisten [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend [[wikipedia:de:Wirksamkeit (Recht)|unwirksam]], wenn sie nicht mit [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. [[wikipedia:de:Genehmigung|genehmigen]] ({{Zitat de §|183|bgb}}, {{Zitat de §|184|bgb}} BGB).
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Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:
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*Schwebend unwirksam ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen [[wikipedia:de:Zustimmung|Zustimmung]] (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
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*Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).
    
=====Vorteilhafte Rechtsgeschäfte=====
 
=====Vorteilhafte Rechtsgeschäfte=====
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. So sind z. B. [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]]en, die rechtlich lediglich vorteilhaft sind, wie beispielsweise die [[wikipedia:de:Annahme (Recht)|Annahme]] von bestimmten [[Schenkung]]en, auch ohne [[wikipedia:de:Zustimmung|Zustimmung]] wirksam. Minderjährige können weiterhin wirksam Geschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen [[wikipedia:de:Zustimmung|Zustimmung]] von Dritten überlassen worden sind ("[[wikipedia:de:Taschengeldparagraph|Taschengeldparagraph]]").
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Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen
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- der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die [[wikipedia:de:Annahme (Recht)|Annahme]] von bestimmten [[Schenkung]]en,
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- bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
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neutrale Geschäfte),
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- bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).
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- Minderjährige können weiterhin wirksam Geschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen [[wikipedia:de:Zustimmung|Zustimmung]] von Dritten überlassen worden sind ("[[wikipedia:de:Taschengeldparagraph|Taschengeldparagraph]]"). Diese Regelung bedeutet bei einem Ratenkauf,
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daß hier der Vertrag erst mit der Zahlung der letzten Rate wirksam wird, denn erst dann ist die vertraglich
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festgelegte Leistung vollständig bewirkt.
    
=====Einseitige Willenserklärungen=====
 
=====Einseitige Willenserklärungen=====
 
Einseitige Willenserklärungen (zum Beispiel eine [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]]), die  ohne ''vorherige'' Zustimmung (= [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]]) des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung nur rechtliche Vorteile bringt, wie zum Beispiel die [[wikipedia:de:Mahnung|Mahnung]], die als [[wikipedia:de:geschäftsähnliche Handlung|geschäftsähnliche Handlung]] den gleichen Regeln unterliegt. Eine weitere Ausnahme stellt die Teilgeschäftsfähigkeit dar.
 
Einseitige Willenserklärungen (zum Beispiel eine [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]]), die  ohne ''vorherige'' Zustimmung (= [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]]) des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung nur rechtliche Vorteile bringt, wie zum Beispiel die [[wikipedia:de:Mahnung|Mahnung]], die als [[wikipedia:de:geschäftsähnliche Handlung|geschäftsähnliche Handlung]] den gleichen Regeln unterliegt. Eine weitere Ausnahme stellt die Teilgeschäftsfähigkeit dar.
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=====Sonderfall=====
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Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Vertragspartner nach Abschluß des Vertrages die gesetzlichen Vertreter auffordert, ihm gegenüber ihre Genehmigung zu erklären. In diesem Fall wird jede bis dahin erteilte Zustimmung wie auch deren Verweigerung unwirksam. Der Vertrag wird (gegebenenfalls wieder) rückwirkend schwebend unwirksam. Erteilen die gesetzlichen Vertreter dann nicht innerhalb von zwei
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Wochen ihre Zustimmung zu dem Vertrag, so wird dieser endgültig unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
    
====Teilgeschäftsfähigkeit====
 
====Teilgeschäftsfähigkeit====

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