Wenn der Betreute für die Frage der Vergütung des Betreuers als mittellos gilt (mit der Folge, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), kann die Frage bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr nicht anders beurteilt werden. | Wenn der Betreute für die Frage der Vergütung des Betreuers als mittellos gilt (mit der Folge, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), kann die Frage bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr nicht anders beurteilt werden. |