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Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
 
Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
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'''LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2022, 11 T 48/22'''
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Der Geschäftswert für Betreuungsverfahren beträgt 5.000 €, da Betreuungsverfahren auch dann nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des §§ 36 Abs. 2 GNotKG sind, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde.
    
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