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Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an. Auch eine Erbschaft, die dem Betreuten durch sogenanntes Behindertentestament als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, wirkt sich werterhöhend aus.
 
Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an. Auch eine Erbschaft, die dem Betreuten durch sogenanntes Behindertentestament als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, wirkt sich werterhöhend aus.
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'''OlG Hamm, Beschluss vom 27.08.2020 - 15 W 212/20'''
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Im Rahmen der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts ist der volle Wert des ererbten Vermögens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dem Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird.
    
'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 2. 2021 – W 69/20'''
 
'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 2. 2021 – W 69/20'''
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'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
 
'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
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Die  gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
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Die  gesetzliche [[Unfallversicherung]] ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
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'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 9 W 33/20'''
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Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
    
==Podcast betroyt.de==
 
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