Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
3.759 Bytes hinzugefügt ,  10:12, 3. Apr. 2022
Zeile 38: Zeile 38:     
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
 
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21'''
 +
 +
In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem [[Verfahrenspfleger]] Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
    
==Gerichtskosten==
 
==Gerichtskosten==
Zeile 73: Zeile 77:  
# Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
 
# Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
 
# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.
 
# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.
 +
 +
'''OLG Köln, Beschl. v. 19. 9. 2019 – 2 Wx 264/19 und OLG München, Beschl. v. 18. 1. 2019 – 34 Wx 165/18'''
 +
 +
Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass ist bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.
 +
 +
'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19'''
 +
 
 +
Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an. Auch eine Erbschaft, die dem Betreuten durch sogenanntes Behindertentestament als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, wirkt sich werterhöhend aus.
 +
 +
'''OlG Hamm, Beschluss vom 27.08.2020 - 15 W 212/20'''
 +
 +
Im Rahmen der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts ist der volle Wert des ererbten Vermögens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dem Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird.
 +
 +
'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 2. 2021 – W 69/20'''
 +
 +
Für die Erhebung der Jahresgebühr kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer über die Vermögenswerte verfügen kann. Auch der Wert eines Nachlasses, bezüglich dessen Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, wirken sich werterhöhend aus. (Ebenso OLG Stuttgart (Beschl. v. 2. 4.
 +
2020 – 8 W 434/19) und OLG Celle (Beschl. v. 28. 12. 2016 – 2 W 255/16).
 +
 +
'''OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2021, 7 W 33/21'''
 +
 +
# Die Festsetzung der Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung nach Vorbemerkung 1.1 i.V.m. Nr. 11101 KV-GNotKG erfordert eine stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens.
 +
# Der auf den Betreuten entfallende Anteil des stichtagsbezogen zu ermittelnden Nachlassvermögens ist mit vollem Wert zu berücksichtigen. Die im Rahmen eines sog. Behindertentestaments verbundenen Beschränkungen des nicht befreiten Vorerben und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht.
 +
 +
'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.08.2021, 8 W 1738/21'''
 +
 +
Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
    
====Freibetrag====
 
====Freibetrag====
Zeile 86: Zeile 116:  
# Für die Jahresgebühr einer Dauerbetreuung wird nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei zweifelhafte Ansprüche mit ihrem nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert anzusetzen sind.
 
# Für die Jahresgebühr einer Dauerbetreuung wird nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei zweifelhafte Ansprüche mit ihrem nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert anzusetzen sind.
 
# Wenn der Betroffene (beschränkter) Vorerbe ist, ist bei der Bewertung des Vermögens nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu  Nr. 11101 KV-GNotGK das Anwartschaftsrecht des Nacherben zu bewerten und als Passivposten abzuziehen; auch die anderslautende Regelung des Nr. 276 der Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis.
 
# Wenn der Betroffene (beschränkter) Vorerbe ist, ist bei der Bewertung des Vermögens nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu  Nr. 11101 KV-GNotGK das Anwartschaftsrecht des Nacherben zu bewerten und als Passivposten abzuziehen; auch die anderslautende Regelung des Nr. 276 der Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis.
      
'''OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 –34 Wx 165/18 Kost'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 –34 Wx 165/18 Kost'''
Zeile 95: Zeile 124:  
   
 
   
 
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu berücksichtigen ist.
 
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu berücksichtigen ist.
 +
 +
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 W 58/20'''
 +
 +
Wenn der Betreute für die Frage der Vergütung des Betreuers als mittellos gilt (mit der Folge, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), kann die Frage bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr nicht anders beurteilt werden.
    
====Bruchteile eines Jahres====
 
====Bruchteile eines Jahres====
Zeile 242: Zeile 275:  
'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
 
'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
   −
Die  gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
+
Die  gesetzliche [[Unfallversicherung]] ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
 +
 +
'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 9 W 33/20'''
 +
 
 +
Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
 +
 +
==Podcast betroyt.de==
 +
*[https://betroyt.de/podcast/#39 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Gerichtskosten]
    
==Literatur==
 
==Literatur==

Navigationsmenü