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Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
 
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
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'''BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21'''
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In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem [[Verfahrenspfleger]] Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
    
==Gerichtskosten==
 
==Gerichtskosten==
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# Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
 
# Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
 
# Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an.
 
# Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 02.05.2019, 85 XVII 674/18'''
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# Die Gebühr nach Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG entsteht dafür, dass eine Betreuung besteht und das Betreuungsverfahren bei Gericht geführt wird. Sie soll den Aufwand des Gerichts für die Beaufsichtigung und Beratung des Betreuers abgelten. Die Gebühr stellt – anders als die Gebühr nach Nr. 11100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG – nicht auf das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers ab.
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# Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
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# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.
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'''OLG Köln, Beschl. v. 19. 9. 2019 – 2 Wx 264/19 und OLG München, Beschl. v. 18. 1. 2019 – 34 Wx 165/18'''
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Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass ist bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19'''
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Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an. Auch eine Erbschaft, die dem Betreuten durch sogenanntes Behindertentestament als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, wirkt sich werterhöhend aus.
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'''OlG Hamm, Beschluss vom 27.08.2020 - 15 W 212/20'''
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Im Rahmen der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts ist der volle Wert des ererbten Vermögens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dem Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird.
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'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 2. 2021 – W 69/20'''
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Für die Erhebung der Jahresgebühr kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer über die Vermögenswerte verfügen kann. Auch der Wert eines Nachlasses, bezüglich dessen Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, wirken sich werterhöhend aus. (Ebenso OLG Stuttgart (Beschl. v. 2. 4.
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2020 – 8 W 434/19) und OLG Celle (Beschl. v. 28. 12. 2016 – 2 W 255/16).
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'''OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2021, 7 W 33/21'''
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# Die Festsetzung der Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung nach Vorbemerkung 1.1 i.V.m. Nr. 11101 KV-GNotKG erfordert eine stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens.
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# Der auf den Betreuten entfallende Anteil des stichtagsbezogen zu ermittelnden Nachlassvermögens ist mit vollem Wert zu berücksichtigen. Die im Rahmen eines sog. Behindertentestaments verbundenen Beschränkungen des nicht befreiten Vorerben und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht.
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'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.08.2021, 8 W 1738/21'''
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Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
    
====Freibetrag====
 
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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.  
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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.
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Rechtsprechung:
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'''LG Augsburg, Beschluss v. 06.04.2017 – 051 T 258/17''', RPfleger 2018, 172 = FamRZ 2017, 1420 = ErbR 2017, 745 = ZEV 2017, 525
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# Die Staatskasse ist bei einer Beschwerde nach § 81 Abs. 2 GNotKG erinnerungsbefugt, wenn sie materiell beschwert ist; die im Erinnerungsverfahren gestellten Anträge sind dafür unerheblich.
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# Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann (sog. Behindertentestamente) sind grundsätzlich nicht sittenwidrig (vgl. BGH BeckRS 2017, 103144).
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# Für die Jahresgebühr einer Dauerbetreuung wird nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei zweifelhafte Ansprüche mit ihrem nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert anzusetzen sind.
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# Wenn der Betroffene (beschränkter) Vorerbe ist, ist bei der Bewertung des Vermögens nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu  Nr. 11101 KV-GNotGK das Anwartschaftsrecht des Nacherben zu bewerten und als Passivposten abzuziehen; auch die anderslautende Regelung des Nr. 276 der Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis.
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'''OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 –34 Wx 165/18 Kost'''
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Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2020, 20 W 44/20'''
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu berücksichtigen ist.
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 W 58/20'''
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Wenn der Betreute für die Frage der Vergütung des Betreuers als mittellos gilt (mit der Folge, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), kann die Frage bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr nicht anders beurteilt werden.
    
====Bruchteile eines Jahres====
 
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====Sachverständige====
 
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Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 100 € nach § 9 JVEG). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std.) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std.) aus der Staatskasse bezahlt.
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Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 100 € nach § 9 JVEG, ab 1.1.2021 120 €). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (65 €/Std., ab 1.1.2021 80
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) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (75 €/Std., ab 1.1.2021 90 €) aus der Staatskasse bezahlt.
    
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''', FamRZ 2010, 150:
 
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''', FamRZ 2010, 150:
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====Verfahrenspfleger:====
 
====Verfahrenspfleger:====
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Der beruflich tätige [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 19,50 bis 33,50 Euro + MWSt. ({{Zitat de §|277|famfg}} FamFG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.
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Der beruflich tätige [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 23 bis 39 € + MWSt. ({{Zitat de §|277|famfg}} FamFG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). Außerdem Aufwendungsersatz für Sachkosten, zB 0,30 € je gefahrenen km. In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.
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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 5.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)  
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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 5.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)
    
====Dolmetscher====
 
====Dolmetscher====
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Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 2 FamFG)
 
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 2 FamFG)
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17'''
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# Sinn und Zweck von [[Vorsorgevollmacht]]en ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Sofern keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße.
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# Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen.
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'''LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, 12 T 214/17''', FamRZ 2020, 371
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# Ein Kreditinstitut, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert (hier: grob verschuldet) und dadurch eine ein Betreuungsverfahren erforderlich macht, kann zu den Kosten herangezogen werden.
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# Die Einheit einer Urkunde kann sich zweifelsfrei aus einer fortlaufenden Paginierung, einer einheitlichen grafischen Gestaltung und dem inhaltlichen Zusammenhang ergeben.
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# Grobes Verschulden eines Kreditinstituts mit eigener Rechtsabteilung, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, kann darin liegen, dass es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einheit von Urkunden verkennt, die im Umgang mit Kunden, die sich auf eine Vorsorgevollmacht berufen, regelmäßig Bedeutung erlangen wird.
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'''AG Singen, Urteil vom 19.12.2019, 1 C 156/19'''
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Zur Erstattung von notwendigen Anwaltskosten als Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung durch eine Bank, wenn die Bank durch eine vertragswidrige Verweigerungshaltung eine wirksame Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlasst.
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Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.
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'''LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, 8 T 2/20'''
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Einem Geldinstitut, das trotz Vorliegens einer [[Vorsorgevollmacht]], an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
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'''AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20'''
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Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
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'''AG Altötting, Beschluss vom 26.11.2020, XVII 406/20
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# Eine notariell beurkundete oder beglaubigte General- und Vorsorgevollmacht, die den Wirkungsbereich „Vermögen” umfasst, berechtigt den Bevollmächtigten auch zu Verfügungen über Bankkonten des Vollmachtgebers, unabhängig davon, ob zugleich eine spezielle Bankvollmacht erteilt worden ist oder nicht.
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# Auch nach Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Vollmachtgebers ist daher die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge” oder „Bankangelegenheiten” gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nicht erforderlich.
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# Veranlasst eine Bank die Bestellung eines Betreuers, weil sie eine Vollmacht ablehnt, gegen deren Wirksamkeit keine Gründe sprechen, so können ihr bei grobem Verschulden gemäß § 81 IV FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
    
==Kostenbeschwerde==
 
==Kostenbeschwerde==
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'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
 
'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
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Die  gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
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Die  gesetzliche [[Unfallversicherung]] ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
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'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 9 W 33/20'''
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Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#39 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Gerichtskosten]
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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