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Beispiel: Jemand beantragt beim [[Betreuungsgericht]] die Bestellung eines Betreuers für seinen Nachbarn, um diesen zu ärgern. Das Gericht holt ein [[Sachverständigengutachten]] ein (Kosten ca. 500 Euro) und lehnt dann die Betreuung ab. Die Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen können dem Antragsteller auferlegt werden § 81 Abs. 2 FamFG).
 
Beispiel: Jemand beantragt beim [[Betreuungsgericht]] die Bestellung eines Betreuers für seinen Nachbarn, um diesen zu ärgern. Das Gericht holt ein [[Sachverständigengutachten]] ein (Kosten ca. 500 Euro) und lehnt dann die Betreuung ab. Die Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen können dem Antragsteller auferlegt werden § 81 Abs. 2 FamFG).
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Rechtsprechung:
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'''LG Saarbrücken Beschluss vom 4.1.2011, 5 T 522/10'''
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# Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, ob die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 307 FamFG), ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
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# Dazu ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der sowohl das eigene Verhalten des Betroffenen eine maßgebliche Bedeutung hat, als auch eventuelle Verfahrensmängel des entscheidenden Gerichtes zu berücksichtigen sind.
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# Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich angehört werden (§ 278 Abs. 1 Fam FG).
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# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
    
==Kostenerstattung==
 
==Kostenerstattung==

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