Auf den Antrag vom 24.11.2014 wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 € festgesetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass sich der Gegenstandswert im Betreuungsverfahren grundsätzlich an den Regelwerten gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert, weil regelmäßig tatsächliche Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung des „Wertes“ fehlen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Maßgeblich ist hier insoweit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Gegenstandswert von 4.000,00 €, welcher im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.'' | Auf den Antrag vom 24.11.2014 wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 € festgesetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass sich der Gegenstandswert im Betreuungsverfahren grundsätzlich an den Regelwerten gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert, weil regelmäßig tatsächliche Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung des „Wertes“ fehlen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Maßgeblich ist hier insoweit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Gegenstandswert von 4.000,00 €, welcher im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.'' |