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''Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.12.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.12.2014 - Az.: 6 XVII N 7078 - wie folgt abgeändert:
 
''Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.12.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.12.2014 - Az.: 6 XVII N 7078 - wie folgt abgeändert:
 
Auf den Antrag vom 24.11.2014 wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 € festgesetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass sich der Gegenstandswert im Betreuungsverfahren grundsätzlich an den Regelwerten gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert, weil regelmäßig tatsächliche Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung des „Wertes“ fehlen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Maßgeblich ist hier insoweit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Gegenstandswert von 4.000,00 €, welcher im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.''
 
Auf den Antrag vom 24.11.2014 wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 € festgesetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass sich der Gegenstandswert im Betreuungsverfahren grundsätzlich an den Regelwerten gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert, weil regelmäßig tatsächliche Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung des „Wertes“ fehlen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Maßgeblich ist hier insoweit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Gegenstandswert von 4.000,00 €, welcher im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.''
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'''BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14'''
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Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
    
==Gerichtskosten==
 
==Gerichtskosten==

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