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Das OLG hat festgestellt, dass keine Pflicht des Betreuers aus §§ 1908i Abs. 1, 1806 BGB besteht, bereits vor der Anordnung der Betreuung bestehende Kapitalanlagen, in mündelsichere Anlagen umzuwandeln. Bei erheblichem Vermögen entspreche es im Allgemeinen den wirtschaftlichen Grundsätzen, einen Teil des Anlagevermögens in Aktien zu investieren. Verfügt der Betreuer nicht über ausreichende Fachkenntnisse, sei es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung geboten, einen sachkundigen Dritten zu beauftragen.
 
Das OLG hat festgestellt, dass keine Pflicht des Betreuers aus §§ 1908i Abs. 1, 1806 BGB besteht, bereits vor der Anordnung der Betreuung bestehende Kapitalanlagen, in mündelsichere Anlagen umzuwandeln. Bei erheblichem Vermögen entspreche es im Allgemeinen den wirtschaftlichen Grundsätzen, einen Teil des Anlagevermögens in Aktien zu investieren. Verfügt der Betreuer nicht über ausreichende Fachkenntnisse, sei es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung geboten, einen sachkundigen Dritten zu beauftragen.
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'''LG Karlsruhe, Beschluss v 17.11.2022 - 11 T 136/22'''
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Die Anlage des Vermögens eines Betreuten durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (überdies ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage (§ 1811 BGB a.F./ § 1848 BGB n.F.) zu versagen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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