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Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
 
Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
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'''LG Flensburg, Beschluss vom 19.07.2019 - Az: 2 O 365/16'''
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Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
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Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Teilweise wird sogar vertreten, dass nur ersichtlich völlig ungeeignete Anlagen in mündelsichere Anlagen überführt werden müssen.
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Zwar ist Hintergrund der fehlenden unbedingten Pflicht zur Umwandlung vorhandener Anlagen in mündelsichere Anlagen der Respekt vor früher getroffenen Anlageentscheidungen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass vorhandenes Anlagevermögen nicht verändert werden darf.
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Vielmehr erfordert gerade die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens Anlageentscheidungen, die nicht im Voraus für viele Jahre getroffen werden können, sondern regelmäßig aktualisiert werden müssen. Anderenfalls wäre eine Vermögensverwaltung nicht erforderlich.
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Der Betreuer hat insofern nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
    
'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020, 2 U 7/19'''
 
'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020, 2 U 7/19'''

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