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[[Bild:Einwilligungsvorbehalte.gif|thumb|300px|right|Anordnung von Einwilligungsvorbehalten]]
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'''Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.23 angepasst; in den Beschlüssen wird oft noch der alte § 1903 BGB erwähnt, dessen Inhalt unverändert in § 1825 BGB übertragen wurde. Im Artikel sind ausklappbare Textteile enthalten.'''
[[Bild:Einwilligungsvorbehalte2001_2007.gif|thumb|300px|right|Einwilligungsvorbehalte im reg. Vergleich]]
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==Vorbemerkungen==
 
Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun.
 
Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun.
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==Vorbemerkungen==
   
===Betreuerbestellung hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit===
 
===Betreuerbestellung hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit===
 
Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende [[Geschäftsfähigkeit]]. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit [[wikipedia:de:Entmündigung|entmündigt]], galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig.
 
Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende [[Geschäftsfähigkeit]]. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit [[wikipedia:de:Entmündigung|entmündigt]], galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig.
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==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
[[Bild:Pfandsiegel.jpg|right]]
 
[[Bild:Pfandsiegel.jpg|right]]
Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {§ 1903 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
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Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {§ 1825 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
    
Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 278 FamFG) und gemäß § 280 FamFG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden.
 
Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 278 FamFG) und gemäß § 280 FamFG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden.
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Besteht bei fehlender Fähigkeit des Betroffenen zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] (vgl. BayObLGZ 1993, 63) eine erheblichen Gefahr für dessen Person oder Vermögen, ordnet der [[Richter]] an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 2000, 123/124). Der Einwilligungsvorbehalt kann wirksam nur angeordnet werden, soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers besteht.
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Besteht bei fehlender Fähigkeit des Betroffenen zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] (vgl. BayObLGZ 1993, 63) eine erheblichen Gefahr für dessen Person oder Vermögen, ordnet der [[Richter]] an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 2000, 123/124). Der Einwilligungsvorbehalt kann wirksam nur angeordnet werden, soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers besteht.
    
Besondere praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt dort, wo [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vorliegt, diese für andere jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht die besondere Gefahr, dass die betreute Person unüberlegt Rechtsgeschäfte eingeht, die dann nur durch entsprechenden Nachweis der Geschäftsunfähigkeit wieder beseitigt werden können.
 
Besondere praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt dort, wo [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vorliegt, diese für andere jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht die besondere Gefahr, dass die betreute Person unüberlegt Rechtsgeschäfte eingeht, die dann nur durch entsprechenden Nachweis der Geschäftsunfähigkeit wieder beseitigt werden können.
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Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
 
Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen (Stundensatz 75 Euro nach § 9 JVEG).
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen (Stundensatz 90 Euro nach der Anlage zu § 9 JVEG).
    
===Aus der Rechtsprechung===  
 
===Aus der Rechtsprechung===  
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[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
 
Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004], 3Z BR 065/04 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''']:
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'''BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004], 3Z BR 065/04 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''':
    
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.
 
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.
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# Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden.
 
# Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden.
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'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fje/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE400142007%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007], 1 W 60/06,''' BtPrax 2007, 84 = FamRZ 2007, 1127 (Ls.) = FGPrax 2007, 220:
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007, 1 W 60/06,''' BtPrax 2007, 84 = FamRZ 2007, 1127 (Ls.) = FGPrax 2007, 220:
    
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "[[Behördenangelegenheiten]] und [[Gerichtsverfahren|gerichtliche Auseinandersetzungen]]" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen.  
 
Erhebt ein Betroffener massenhaft von vornherein aussichtslose Klagen, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für "[[Behördenangelegenheiten]] und [[Gerichtsverfahren|gerichtliche Auseinandersetzungen]]" in Betracht kommen. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt kann geeignet sein, eine erhebliche Gefährdung des Vermögens eines Betroffenen abzuwenden, weil dessen Verfahrenshandlungen von vornherein unwirksam sind und gerichtliche Gebühren nicht entstehen oder erhoben werden, weil Anträge eines Prozessunfähigen keine Haftung begründen.  
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Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).
 
Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18'''
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Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 29.12.2021, 87 T 285/20, 87 T 290/20'''
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Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden.
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===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen===
 
===Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen===
Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, es muss festgestellt werden, für welchen der [[Betreuerpflichten|Aufgabenkreise des Betreuers]] dieser angeordnet ist. Meist ist es der Aufgabenkreis Vermögenssorge, es sind aber auch andere Aufgabenkreise vorstellbar, z.B. Wohnungsangelegenheiten.
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Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, es muss festgestellt werden, für welchen der [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereiche des Betreuers]] dieser angeordnet ist. Meist ist es der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]], es sind aber auch andere Aufgabenbereiche vorstellbar, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten]].
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten nicht zu rechtfertigen.
 
Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten nicht zu rechtfertigen.
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==Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes==
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===Spätere Anordnung===
 
===Spätere Anordnung===
Zum Teil wird erst im Rahmen der [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] klar, dass ohne einen Einwilligungsvorbehalt der Betreute gefährdet bleibt. In solchen Fällen kann der Betreuer selbst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes beim [[Vormundschaftsgericht]] beantragen (§ 1901 Abs. 5 BGB).
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Zum Teil wird erst im Rahmen der [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] klar, dass ohne einen Einwilligungsvorbehalt der Betreute gefährdet bleibt. In solchen Fällen kann der Betreuer selbst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes beim [[Betreuungsgericht]] beantragen (§ 1864 Abs. 2 BGB).
 
In solchen Fällen wird ein neues [[Betreuungsverfahren|gerichtliches Verfahren]] notwendig. Es haben erneut Anhörungen stattzufinden, es ist erneut ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich, wenn seit der letzten [[wikipedia:de:Begutachtung|Begutachtung]] mehr als 6 Monate verstrichen sind (§ 293 FamFG).
 
In solchen Fällen wird ein neues [[Betreuungsverfahren|gerichtliches Verfahren]] notwendig. Es haben erneut Anhörungen stattzufinden, es ist erneut ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich, wenn seit der letzten [[wikipedia:de:Begutachtung|Begutachtung]] mehr als 6 Monate verstrichen sind (§ 293 FamFG).
    
Da die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das [[Betreuungsgericht]] die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] zu beantragen, die geeignete Maßnahme (§ 300 ff. FamFG). Aber auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft (§ 287 FamFG). [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden [[wikipedia:de:Schulden|Schulden]] geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst. Die einzige Möglichkeit, solche Geschäfte zu beeinflussen, ist dann gegeben, wenn der Betreute schon damals nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war. Dies ist jedoch oft nur schwer zu [[wikipedia:de:Beweislast|beweisen]].
 
Da die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das [[Betreuungsgericht]] die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] zu beantragen, die geeignete Maßnahme (§ 300 ff. FamFG). Aber auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft (§ 287 FamFG). [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden [[wikipedia:de:Schulden|Schulden]] geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst. Die einzige Möglichkeit, solche Geschäfte zu beeinflussen, ist dann gegeben, wenn der Betreute schon damals nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war. Dies ist jedoch oft nur schwer zu [[wikipedia:de:Beweislast|beweisen]].
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===Einwilligungsvorbehalt nach Übergangsrecht===
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Nach den Übergangsbestimmungen zum Betreuungsgesetz wurden am 01.01.1992 aus allen früheren [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]]en Betreuungen mit [[Betreuerpflichten|Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ einschließlich Einwilligungsvorbehalt für „alle Angelegenheiten“ (jeweils mit der Ausnahme der Einwilligung in eine [[Sterilisation]]). Inzwischen mussten in all diesen Fällen die [[Betreuungsgericht]]e die weitere Notwendigkeit überprüfen (Artikel 9 § 1 Abs. 3 BtG).  Frühere [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]]en (§ 1910 Bürgerliches Gesetzbuch alter Fassung) wurden zu Betreuungen ohne Einwilligungsvorbehalt.
      
==Folgen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Folgen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
[[Bild:Bericht.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Bericht.jpg|200px|right]]
 
===Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen===
 
===Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen===
Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur [[wikipedia:de:Rechtswirksamkeit|Rechtswirksamkeit]] einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]], die eigentlich für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] von 7 bis 18 Jahren gilt ({{Zitat de §|108|bgb}}- 113 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), auf die der {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen Wohl und [[Betreuerpflichten|Wünsche]] gebunden ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 und 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Eine Nichtbeachtung kann daher [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auslösen.
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Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur [[wikipedia:de:Rechtswirksamkeit|Rechtswirksamkeit]] einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]], die eigentlich für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] von 7 bis 18 Jahren gilt ({{Zitat de §|108|bgb}}- 113 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), auf die der {{Zitat de §|1825|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen [[Betreuerpflichten|Wünsche]] gebunden ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 und 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Eine Nichtbeachtung kann daher [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gem. {{Zitat de §|1826|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auslösen.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''[http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin, Urteil vom 20.12.1999], 34 O 433/99''', FamRZ 2000, 1527 = ZMR 2000, 297:
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'''LG Berlin, Urteil vom 20.12.1999, 34 O 433/99''', FamRZ 2000, 1527 = ZMR 2000, 297:
    
Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe
 
Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe
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===Schwebende Unwirksamkeit===
 
===Schwebende Unwirksamkeit===
In der Praxis kann der Einwilligungsvorbehalt zu erheblichen Einschränkungen des Betreuten im [[wikipedia:de:Rechtsverkehr|Rechtsverkehr]] führen, denn ohne Einwilligung vom Betreuten geschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] sind [[wikipedia:de:schwebende Unwirksamkeit|schwebend unwirksam]], ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab ({{Zitat de §|108|bgb}} Abs. 1 BGB, {{Zitat de §|1829|bgb}} BGB).
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In der Praxis kann der Einwilligungsvorbehalt zu erheblichen Einschränkungen des Betreuten im [[wikipedia:de:Rechtsverkehr|Rechtsverkehr]] führen, denn ohne Einwilligung vom Betreuten geschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] sind [[wikipedia:de:schwebende Unwirksamkeit|schwebend unwirksam]], ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab ({{Zitat de §|108|bgb}} Abs. 1 BGB, {{Zitat de §|1856|bgb}} BGB).
 
Fordert der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auf, den Vertrag zu genehmigen, läuft eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und daher als von Anfang an nichtig (§ 108 Abs. 2 BGB).
 
Fordert der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auf, den Vertrag zu genehmigen, läuft eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und daher als von Anfang an nichtig (§ 108 Abs. 2 BGB).
    
Als Beispiel ist zu erwähnen, dass [[wikipedia:de:Kaufvertrag|Kaufverträge]], die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertigte Bereicherung]] (§{{Zitat de §|812|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|entreichert]] ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware ({{Zitat de §|818|bgb}} Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. [[wikipedia:de:Abstraktionsprizip|Abstraktionsprinzip]]s).
 
Als Beispiel ist zu erwähnen, dass [[wikipedia:de:Kaufvertrag|Kaufverträge]], die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertigte Bereicherung]] (§{{Zitat de §|812|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|entreichert]] ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware ({{Zitat de §|818|bgb}} Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. [[wikipedia:de:Abstraktionsprizip|Abstraktionsprinzip]]s).
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''[http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=18795 OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006], 4 W 106/06''', NJW 2006, 3501 = DNotZ 2006, 923 = FamRZ 2007, 853 (Ls.):
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'''OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006, 4 W 106/06''', NJW 2006, 3501 = DNotZ 2006, 923 = FamRZ 2007, 853 (Ls.):
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# Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner [[Geschäftsfähigkeit]] durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
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# Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner [[Geschäftsfähigkeit]] durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend anzuwenden.
# Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
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# Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
    
'''LG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2013, 4 O 3137/12''', BtPrax 2013, 262:
 
'''LG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2013, 4 O 3137/12''', BtPrax 2013, 262:
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'''Landgericht Bonn, Urt vom 09. August 2019 - 1 O 20/19'''
 
'''Landgericht Bonn, Urt vom 09. August 2019 - 1 O 20/19'''
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Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber einer Kfz-Werkstatt von einem Betreuten keine Zahlung für die durchgeführte Reparatur verlangen kann, wenn der mit ihm abgeschlossene Werkvertrag infolge eines gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB schwebend unwirksam ist (§§ 108 Abs. 1 und 1903 Satz 2 BGB) und der Betreuer die Genehmigung verweigert.
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Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber einer Kfz-Werkstatt von einem Betreuten keine Zahlung für die durchgeführte Reparatur verlangen kann, wenn der mit ihm abgeschlossene Werkvertrag infolge eines gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes schwebend unwirksam ist (§§ 108 Abs. 1 und 1903 Satz 2 BGB) und der Betreuer die Genehmigung verweigert.
    
'''OLG München, Endurteil vom 18.09.2019, 15 U 127/19 Rae''', MDR 2020, 62:
 
'''OLG München, Endurteil vom 18.09.2019, 15 U 127/19 Rae''', MDR 2020, 62:
    
Ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt beschränkt kraft Gesetzes die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Betreuten. Auf dessen tatsächliche Geschäftsfähigkeit kommt es nicht. Ein Rechtsanwaltsdienstvertrag fällt unter den Einwilligungsvorbehalt, weshalb der Vertrag nach der Verweigerung der Genehmigung durch die Betreuerin unwirksam ist (§§ 108, 182 BGB).
 
Ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt beschränkt kraft Gesetzes die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Betreuten. Auf dessen tatsächliche Geschäftsfähigkeit kommt es nicht. Ein Rechtsanwaltsdienstvertrag fällt unter den Einwilligungsvorbehalt, weshalb der Vertrag nach der Verweigerung der Genehmigung durch die Betreuerin unwirksam ist (§§ 108, 182 BGB).
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===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
 
===Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung===
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===Prozessunfähigkeit===
 
===Prozessunfähigkeit===
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Betreute mit Einwilligungfsvorbehalt sind in dessen Gültigkeitsbereich prozessunfähig {§ 52 ZPO).
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''VG Freiburg, Beschluss vom 30.07.2014, 4 K 1331/14''', FamRZ 2015, 69:
 
'''VG Freiburg, Beschluss vom 30.07.2014, 4 K 1331/14''', FamRZ 2015, 69:
 
   
 
   
# Ein beschränkt Geschäftsfähiger, für den ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB für gerichtliche Verfahren besteht, ist [[Prozessfähigkeit|prozessunfähig]] und kann einen Antrag nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht wirksam stellen.
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# Ein beschränkt Geschäftsfähiger, für den ein Einwilligungsvorbehalt für gerichtliche Verfahren besteht, ist [[Prozessfähigkeit|prozessunfähig]] und kann einen Antrag nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht wirksam stellen.
 
# Wenn der Betreuer einen solchen Antrag nicht ausdrücklich genehmigt, ist dieser Antrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich dann nur scheinbar um ein Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.
 
# Wenn der Betreuer einen solchen Antrag nicht ausdrücklich genehmigt, ist dieser Antrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich dann nur scheinbar um ein Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.
 
# Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen über eine Klage bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie bei einer Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen.
 
# Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen über eine Klage bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie bei einer Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen.
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# Erstreckt sich der [[Aufgabenkreis]] und der Einwilligungsvorbehalt  einer Betreuerin auch auf den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren, besteht für das Grundbuchverfahren keine Verfahrensfähigkeit des Betreuten, wenn die Einleitung  des Verfahrens ohne Wissen und Billigung der Betreuerin erfolgt. (Leitsatz des Einsenders)
 
# Erstreckt sich der [[Aufgabenkreis]] und der Einwilligungsvorbehalt  einer Betreuerin auch auf den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren, besteht für das Grundbuchverfahren keine Verfahrensfähigkeit des Betreuten, wenn die Einleitung  des Verfahrens ohne Wissen und Billigung der Betreuerin erfolgt. (Leitsatz des Einsenders)
 
# Die Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG setzt nicht voraus, dass der Antrag von einer nach § 9 FamFG verfahrensfähigen Person gestellt wurde. (amtl. Leitsatz)
 
# Die Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG setzt nicht voraus, dass der Antrag von einer nach § 9 FamFG verfahrensfähigen Person gestellt wurde. (amtl. Leitsatz)
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'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2021, L 9 AS 3091/19'''
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# Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist.
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# Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der Betreute zudem geschäftsunfähig ist.
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# Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers.
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===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält===
 
===Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält===
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Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer.
 
Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer.
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006], L 13 R 352/06'''
 
'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006], L 13 R 352/06'''
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Hat das Betreuungsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels [[Prozessfähigkeit]] unwirksam.
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Hat das Betreuungsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmte (bis 31.12.22) § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels [[Prozessfähigkeit]] unwirksam.
    
'''SG Marburg, Urteil vom 01.02.2016, S 2 AL 32/14''':
 
'''SG Marburg, Urteil vom 01.02.2016, S 2 AL 32/14''':
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# Bloßes Schweigen stellt keine Genehmigung dar.
 
# Bloßes Schweigen stellt keine Genehmigung dar.
 
# Sind Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen in Bestandskraft erwachsen, steht die Höhe der darin festgestellten Zahlungsansprüche zwischen den Beteiligten bindend fest.
 
# Sind Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen in Bestandskraft erwachsen, steht die Höhe der darin festgestellten Zahlungsansprüche zwischen den Beteiligten bindend fest.
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===Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit===
 
===Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit===
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'''Rechtsprechung''':
 
'''Rechtsprechung''':
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'''BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79'''; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54:
 
'''BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79'''; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54:
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Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Niessbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Niessbraucher auch die Kosten aussergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die aussergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.
 
Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Niessbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Niessbraucher auch die Kosten aussergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die aussergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.
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===Neutrale Rechtsgeschäfte===
 
===Neutrale Rechtsgeschäfte===
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===Geringfügige Alltagsgeschäfte===
 
===Geringfügige Alltagsgeschäfte===
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|200px|right]]
Außerdem gilt der Betreute trotz des Einwilligungsvorbehaltes für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens als handlungsfähig ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 BGB). Hierbei handelt es sich im Regelfall um Bareinkäufe für Lebensmittel und ähnliche Bedarfsgegenstände.  
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Außerdem gilt der Betreute trotz des Einwilligungsvorbehaltes für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens als handlungsfähig ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 BGB). Hierbei handelt es sich im Regelfall um Bareinkäufe für Lebensmittel und ähnliche Bedarfsgegenstände.  
    
Die Bestimmung ist weitgehend übereinstimmend mit dem zum 1. August 2002 eingeführten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB, wonach auch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] kleinere Alltagsgeschäft rechtswirksam tätigen können. Keinesfalls fallen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkäufe usw.) unter diesen Ausnahmetatbestand.
 
Die Bestimmung ist weitgehend übereinstimmend mit dem zum 1. August 2002 eingeführten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB, wonach auch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] kleinere Alltagsgeschäft rechtswirksam tätigen können. Keinesfalls fallen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkäufe usw.) unter diesen Ausnahmetatbestand.
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Das [[Betreuungsgericht]] kann im Einzelfall anordnen, dass auch diese Alltagsgeschäfte vom  Betreuten nicht wahrgenommen werden dürfen ({{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 BGB). Dies dürfte einen absoluten Ausnahmefall darstellen und wird auch praktisch so gut wie nie überprüft werden können.
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Das [[Betreuungsgericht]] kann im Einzelfall anordnen, dass auch diese Alltagsgeschäfte vom  Betreuten nicht wahrgenommen werden dürfen ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 BGB). Dies dürfte einen absoluten Ausnahmefall darstellen und wird auch praktisch so gut wie nie überprüft werden können.
    
'''Rechtsprechung''':
 
'''Rechtsprechung''':
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'''LG Trier, Urt. v. 27.11.2003 – 3 S 89/03''', MMR 2004, 263:
 
'''LG Trier, Urt. v. 27.11.2003 – 3 S 89/03''', MMR 2004, 263:
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# Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).
 
# Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).
 
# Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben).
 
# Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben).
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===Geldmittel zur freien Verfügung===
 
===Geldmittel zur freien Verfügung===
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In der Regel sollte sich der Betreuer vergewissert haben, dass die betreute Person die Geldbeträge für den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, einzuteilen in der Lage ist. Da der Betreuer gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] Rechnung legen muss ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB), sollte er sich vom Betreuten den Erhalt des Geldes [[wikipedia:de:Quittung|quittieren]] lassen.
 
In der Regel sollte sich der Betreuer vergewissert haben, dass die betreute Person die Geldbeträge für den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, einzuteilen in der Lage ist. Da der Betreuer gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] Rechnung legen muss ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB), sollte er sich vom Betreuten den Erhalt des Geldes [[wikipedia:de:Quittung|quittieren]] lassen.
Sollte der Betreute allerdings in der Lage sein, eigenständig über größere Geldbeträge zu verfügen, ist im Sinne einer größtmöglichen [[Selbstbestimmung|Autonomie]] anzuraten, dass in einer solchen Situation der Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] die Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes beantragt (§ 1901 Abs. 5 BGB) und dass das [[Betreuungsgericht]] ihn aufhebt (§ 1908d Abs. 4 BGB, § 294 FamFG).
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Sollte der Betreute allerdings in der Lage sein, eigenständig über größere Geldbeträge zu verfügen, ist im Sinne einer größtmöglichen [[Selbstbestimmung|Autonomie]] anzuraten, dass in einer solchen Situation der Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] die Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes beantragt (§ 1871 BGB) und dass das [[Betreuungsgericht]] ihn aufhebt (§ 294 FamFG).
    
===Geschäftsführung ohne Auftrag===
 
===Geschäftsführung ohne Auftrag===
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1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz  änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als Ehe[[Geschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen.
 
1992 sollte Schluss mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz  änderte auch das [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]]; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die [[Geschäftsfähigkeit]]; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als Ehe[[Geschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] beziehen.
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Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und seit 01.08.2001 auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1903 Abs. 2 BGB ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anläßlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz).
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Für die [[wikipedia:de:Eheschließung|Eheschließung]] (und seit 01.08.2001 auch für die Eingehung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]]) ist aufgrund des § 1825 Abs. 2 BGB ausdrücklich kein Einwilligungsvorbehalt zulässig, daher können Betreute grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen [[wikipedia:de:Lebensbund|Lebensbund]] eingehen. Allerdings wird nach {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB auch weiterhin [[Geschäftsfähigkeit]] des betroffenen Menschen vorausgesetzt. Die [[Geschäftsfähigkeit]] ist anläßlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft durch den [[wikipedia:de:Standesamt|Standesbeamten]] zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine gerichtliche Entscheidung dazu erforderlich werden (§ 45 Personenstandsgesetz).
    
===Bei Verfügungen von Todes wegen===
 
===Bei Verfügungen von Todes wegen===
 
[[Bild:Schreiben.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Schreiben.jpg|200px|right]]
Ebenfalls schließt {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 2 BGB einen Einwilligungsvorbehalt für Verfügungen von Todes wegen aus. Hierbei geht es um [[wikipedia:de:Testament|Testament]]e und [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbverträge]], soweit der Betreute der Erblasser ist. Auch hier ist [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich, die hier [[Testierfähigkeit]] genannt wird ({{Zitat de §|2229|bgb}} Abs. 4 BGB). Soweit ein Testament notariell [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] werden soll (oder ein [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]], bei dem diese Form stets nötig ist), hat der beurkundende [[wikipedia:de:Notar|Notar]] auch die [[Geschäftsfähigkeit]] zu überprüfen ({{Zitat de §|17|beurkg}} Beurkundungsgesetz)
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Ebenfalls schließt {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB einen Einwilligungsvorbehalt für Verfügungen von Todes wegen aus. Hierbei geht es um [[wikipedia:de:Testament|Testament]]e und [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbverträge]], soweit der Betreute der Erblasser ist. Auch hier ist [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich, die hier [[Testierfähigkeit]] genannt wird ({{Zitat de §|2229|bgb}} Abs. 4 BGB). Soweit ein Testament notariell [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] werden soll (oder ein [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]], bei dem diese Form stets nötig ist), hat der beurkundende [[wikipedia:de:Notar|Notar]] auch die [[Geschäftsfähigkeit]] zu überprüfen ({{Zitat de §|17|beurkg}} Beurkundungsgesetz)
    
===Bei Erklärungen nach dem 4. und 5. Buch des BGB===
 
===Bei Erklärungen nach dem 4. und 5. Buch des BGB===
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Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230:
 
Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230:
 
„1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.
 
„1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.
2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“
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2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1825|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“
    
Rechtsprechung:  
 
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
 
'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
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# Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
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# Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
 
# Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  
 
# Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  
 
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
 
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
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==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten==
 
==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten==
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Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1908d Abs. 1 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1908d Abs. 3 BGB, § 294 FamFG).  
+
Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1871 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1871 Abs. 4 BGB, § 294 FamFG).  
   −
Jeder Betreuer ist nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach § 286 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen.
+
Jeder Betreuer ist nach § 1864 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach § 286 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen. Die Frist beträgt 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist.
    
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG)
 
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG)
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[[Bild:betroyt.jpg|right||link=https://betroyt.de/podcast/]]
 
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==Podcast betroyt.de==
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==Videos und Podcasts==
*[https://betroyt.de/podcast/#50 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Einwilligungsvorbehalt] [https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/08/Folge.050.Vermoegen.II_.-.Ein_.kurzer.Ueberblick.zum_.Einwilligungsvorbehalt.mp3 (direkt zur MP3-Datei, ca. 15 Minuten)]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-50-vermogen-ii-ein-kurzer-uberblick-zum-einwilligungsvorbehalt/ Podcast betroyt.de zum Einwilligungsvorbehalt]
 
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*[https://youtu.be/l47tZxYcDw0 Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Einwilligungsvorbehalt]
*[https://betroyt.de/podcast/ Zu allen Betroyt.de-Podcasts]
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253
 
*Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk.htm Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk.htm Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063]
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*[https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/1500/file/1500_Janda_FamRZ_2013-1_zivilrechtl_Handlungsf.pdf Janda, Grundlagen der Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit; FamRZ 2013, 16 (PDF)]
 
*Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576
 
*Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576
 
*Jerschke: Ist die Schenkung eines vermieteten Grundstücks rechtlich vorteilhaft?; DNotZ 1982, 459
 
*Jerschke: Ist die Schenkung eines vermieteten Grundstücks rechtlich vorteilhaft?; DNotZ 1982, 459
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/aenderungen_im_Betreuungsbedarf/6_Anordnung_eines_Einwilligungsvorbehaltes.pdf Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes (PDF)]
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*[https://www.gesetzliche-betreuung-nbg.de/wp-content/uploads/2014/11/Einwilligungsvorbehalt.pdf Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes (PDF)]
 
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/einwilligungsvorbehalt.html Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes (Anwalt Online)]
 
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/einwilligungsvorbehalt.html Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes (Anwalt Online)]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Aufgabenkreise.pdf Antrag Betreuungserweiterung sowie Einwilligungsvorbehalt]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Einwilligungsvorbehalt.pdf Schreiben an Gläubiger bei Einwilligungsvorbehalt]
   
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/26 Mitteilung an Vertragspartner bei Einwilligungsvorbehalt]
 
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/26 Mitteilung an Vertragspartner bei Einwilligungsvorbehalt]
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Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
 
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
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{{Quelle Wikipedia|Einwilligungsvorbehalt| 24. Juni  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einwilligungsvorbehalt&oldid=18234234}}
 

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