Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun. | Der '''Einwilligungsvorbehalt''' ist eine spezielle Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es, die zusätzlich zu einer [[Betreuerbestellung]] erfolgen kann und die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der frührene Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorhalt hat nichts mit der [[Einwilligungsfähigkeit]] bei strafrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei [[Heilbehandlung]]en zu tun. |