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==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
==Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes==
 
[[Bild:Pfandsiegel.jpg|right]]
 
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Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {§ 1903 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
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Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {§ 1825 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss.  Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
    
Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 278 FamFG) und gemäß § 280 FamFG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden.
 
Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]] wie für die Bestellung des Betreuers, insbesondere muss der Richter sich in einer [[Anhörung]] einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich [[Anhörung|anhören]] (§ 278 FamFG) und gemäß § 280 FamFG ein [[Sachverständigengutachten]] über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517). In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] für max. 6 Monate angeordnet werden.
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Besteht bei fehlender Fähigkeit des Betroffenen zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] (vgl. BayObLGZ 1993, 63) eine erheblichen Gefahr für dessen Person oder Vermögen, ordnet der [[Richter]] an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 2000, 123/124). Der Einwilligungsvorbehalt kann wirksam nur angeordnet werden, soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers besteht.
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Besteht bei fehlender Fähigkeit des Betroffenen zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] (vgl. BayObLGZ 1993, 63) eine erheblichen Gefahr für dessen Person oder Vermögen, ordnet der [[Richter]] an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 2000, 123/124). Der Einwilligungsvorbehalt kann wirksam nur angeordnet werden, soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers besteht.
    
Besondere praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt dort, wo [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vorliegt, diese für andere jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht die besondere Gefahr, dass die betreute Person unüberlegt Rechtsgeschäfte eingeht, die dann nur durch entsprechenden Nachweis der Geschäftsunfähigkeit wieder beseitigt werden können.
 
Besondere praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt dort, wo [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] vorliegt, diese für andere jedoch nicht ohne weiteres erkennbar ist. In derartigen Fällen besteht die besondere Gefahr, dass die betreute Person unüberlegt Rechtsgeschäfte eingeht, die dann nur durch entsprechenden Nachweis der Geschäftsunfähigkeit wieder beseitigt werden können.
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Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
 
Der Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem partiell [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] angeordnet werden (BayObLG FamRZ 1995, 1518; BayObLG FamRZ 1995, 1518), ebenso bei einem Geschäftsunfähigen (BayObLG NJWE-FER 2000, 152).Der Einwilligungsvorbehalt kann beschränkt werden, der Höhe nach, z.B. auf Geschäfte über 250 EUR (vgl. BayObLGZ 1993, 346), auf bestimmte Geschäfte, z.B. die Sanierung eines Hauses (BayObLG FamRZ 1995, 1517/1518) oder zeitlich, etwa bis zum Abschluss von Sanierungsarbeiten (BayObLG FamRZ 1995, 1517).
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen (Stundensatz 75 Euro nach § 9 JVEG).
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Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M2 einzuordnen (Stundensatz 90 Euro nach der Anlage zu § 9 JVEG).
    
===Aus der Rechtsprechung===  
 
===Aus der Rechtsprechung===  
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Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
 
Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e einen Einwilligungsvorbehalt an, so muß er für jeden Aufgabenkreis darzulegen, warum der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.  
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004], 3Z BR 065/04 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''']:
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'''BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004], 3Z BR 065/04 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht''':
    
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.
 
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.

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