Delegation: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Delegation durch den Betreuer ===
 
=== Delegation durch den Betreuer ===
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 und {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 - 4  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
 
 
   
 
   
 
Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]].
 
Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]].
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* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf Gutachten, [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf Gutachten, [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss (§ 1821 BGB).
  
 
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en geht.  
 
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en geht.  
  
 
* Die '''Umsetzung''' der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.  
 
* Die '''Umsetzung''' der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.  
 
  
 
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.
 
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.
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* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Vormundschaftsgericht gegenüber.
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* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem [[Betreuungsgericht]] gegenüber.
  
 
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
 
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
  
* '''auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)''' sind; Beispiele: Einsatz eines psycho-sozialen Besuchdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler,  [[Prozessführung]] durch Anwälte (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren). Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.
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* '''auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)''' sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch Anwälte (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.
  
 
*'''unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar''' sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem  (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.
 
*'''unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar''' sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem  (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.
  
===Weblink===
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===Rechtsprechung===
*[http://www.btprax.de/cnt/bt_nachri_detail.php?id=1503   Delegation von Betreueraufgaben: Ergebnisse der Arbeitsgruppe 4 des 10. Vormundschaftsgerichtstags 2006 in Erkner - Thesen von Prof. Dr. Tobias Fröschle, Rechtsanwältin Catharina Rogalla]
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*OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2009 – 16 Wx 169/08:
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Beauftragt ein Betreuer einen Rechtsanwalt, so sind dessen Honorarforderungen keine Aufwendungen des Betreuers, die dieser bei einem vemögenslosen Betreuten von der Staatskasse ersetzt verlangen kann. Schuldner des Anwaltshonorars ist der Betreute selbst.
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===Videos und Podcasts===
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-25-delegation-welche-dinge-sie-als-betreuer-nicht-allein-machen-mussen/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Delegation]
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===Weblinks===
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*[https://www.medirenta.de/die-beauftragung-eines-beihilfeberaters-im-rahmen-einer-rechtlichen-betreuung/ Zur Delegation von Tätigkeiten im Rahmen einer Beihilfeberatung]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/10/10_Materialienband_BB_extra.pdf#Page=16   Delegation von Betreueraufgaben: Ergebnisse der Arbeitsgruppe 4 des 10. Vormundschaftsgerichtstags 2006 in Erkner - Thesen von Prof. Dr. Tobias Fröschle, Rechtsanwältin Catharina Rogalla]
  
 
===Arbeitshilfen===
 
===Arbeitshilfen===
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Vortrag_Kassel.pdf   Aufgaben des Betreuers versus Aufgaben der Soziabehörden/Einrichtungen/Dienste - Power Point Präsentation von Guy Walther]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Tagungen/_VGT-Mitte/VGTMitte_Kasseler_T_10_Walther_Aufgabe_Betreuer.pdf   Aufgaben des Betreuers versus Aufgaben der Soziabehörden/Einrichtungen/Dienste - Power Point Präsentation von Guy Walther]
  
*[http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/2007/juni/Abgrenzung_von_rechtlicher_Betreuung_und_Sozialleistungen  Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten]
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*[https://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/AbgrenzungDV.pdf  Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten]
  
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Bienwald: Delegation von Betreueraufgaben und Einsatz von Hilfskräften, BtPrax 2003, 158
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*ders.: Delegationsbefugnisse des rechtlichen Betreuers? Rpfl-Stud.hefte 2013, 179
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Formella_Vertretung_06_96.pdf Formella: Der Vertreter des Vertreters; BtPrax 1996, 208 (PDF)]
 
*Fröschle/Rogalla: Delegation von Betreueraufgaben; [[BtPrax]] 2007, S. 4
 
*Fröschle/Rogalla: Delegation von Betreueraufgaben; [[BtPrax]] 2007, S. 4
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*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=57 Fröschle/Rogalla: Delegation von  Betreueraufgaben; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 59 (PDF)]
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*Jürgens: Vertretung des Betreuers? BtPrax 1994, 10
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*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=14 Lütgens: Delegation von Betreuertätigkeiten; BtMan 2007, 13 (PDF)]
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 17  
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 17  
  
  
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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[[Kategorie:Berufsbetreuer]]

Aktuelle Version vom 6. Juli 2023, 10:09 Uhr

Delegation durch den Betreuer

Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche persönliche Betreuung.

Man kann den Betreuungsprozess in drei Phasen einteilen:

  • Informationsbeschaffung
  • Entscheidung
  • Umsetzung


  • Bei der Informationsbeschaffung kann der Betreuer z.B. auf Gutachten, Betreuungsverfügungen, Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da die Wünsche des Betreuten nur mit diesem geklärt werden können und das Selbstbestimmungsrecht besonders geachtet und beachtet werden muss (§ 1821 BGB).
  • Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die Entscheidung vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die Besprechungspflicht zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in Heilbehandlung oder Unterbringungen geht.
  • Die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.

Unter Berücksichtigung des Vergütungs- und Haftungsrechtes für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.

Das sind Tätigkeiten, die

  • nicht delegierbar sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der Aufgabenbereich Gesundheitssorge bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Betreuungsgericht gegenüber.
  • auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen) sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von Berichten und Rechnungslegungen. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die Vergütungspauschale abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.
  • auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen) sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: Prozessführung durch Anwälte (ggf. über Prozesskostenhilfe zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.
  • unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar sind; Beispiele: die Beauftragung eines Krankenhaussozialdienstes gemäß jeweiligem (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.

Rechtsprechung

Beauftragt ein Betreuer einen Rechtsanwalt, so sind dessen Honorarforderungen keine Aufwendungen des Betreuers, die dieser bei einem vemögenslosen Betreuten von der Staatskasse ersetzt verlangen kann. Schuldner des Anwaltshonorars ist der Betreute selbst.

Videos und Podcasts

Weblinks

Arbeitshilfen

Zeitschriftenbeiträge