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===Anwendung bei Betreuern===
 
===Anwendung bei Betreuern===
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Was die Verarbeitung solcher Daten betrifft, so geht der derzeitige Diskussionsstand davon aus, dass das Betreuungsrecht in den §§ 1896 ff BGB als Recht des Sozialschutzes nach Art. 9 Abs. 2 Nr. b DSGVO einzuordnen ist und daher die Verwendung zulässig ist ohne dass es dafür der Einwilligung des Betreuten bedarf. Dies betrifft z.B. die Beantragung von Sozialleistungen und die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I), ebenso die persönliche Arbeitslosmeldung für den erkrankten Betreuten (§ 145 SGB III).
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Was die Verarbeitung solcher Daten betrifft, so geht der derzeitige Diskussionsstand davon aus, dass das Betreuungsrecht in den §§ 1814 ff BGB als Recht des Sozialschutzes nach Art. 9 Abs. 2 Nr. b DSGVO einzuordnen ist und daher die Verwendung zulässig ist ohne dass es dafür der Einwilligung des Betreuten bedarf. Dies betrifft z.B. die Beantragung von Sozialleistungen und die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I), ebenso die persönliche Arbeitslosmeldung für den erkrankten Betreuten (§ 145 SGB III).
    
Bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen ist (alternativ) davon auszugehen, dass diese stets lebenswichtigen Interessen des (einwilligungsunfähigen) Betreuten dienen und somit die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 Nr. c DSGVO erfüllt sind.
 
Bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen ist (alternativ) davon auszugehen, dass diese stets lebenswichtigen Interessen des (einwilligungsunfähigen) Betreuten dienen und somit die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 Nr. c DSGVO erfüllt sind.
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Ein beruflich tätiger [[Verfahrenspfleger]] wird ebenfalls unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO fallen, ergänzend unter die Bestimmungen des BDSG. Der Verfahrenspfleger ist Verfahrensbeteiligter in [[Betreuungsverfahren]] (§ 274 Abs. 2 FamFG) und in [[Unterbringungsverfahren]] (§ 315 Abs. 2 FamFG) und hat daher auch Akteneinsichtsrechte nach § 13 Abs. 1 FamFG. Er ist nach der Rechtsprechung des BGH zu Anhörungen mit dem Betreuten hinzu zu ziehen.  
 
Ein beruflich tätiger [[Verfahrenspfleger]] wird ebenfalls unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO fallen, ergänzend unter die Bestimmungen des BDSG. Der Verfahrenspfleger ist Verfahrensbeteiligter in [[Betreuungsverfahren]] (§ 274 Abs. 2 FamFG) und in [[Unterbringungsverfahren]] (§ 315 Abs. 2 FamFG) und hat daher auch Akteneinsichtsrechte nach § 13 Abs. 1 FamFG. Er ist nach der Rechtsprechung des BGH zu Anhörungen mit dem Betreuten hinzu zu ziehen.  
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Die Datenverarbeitung dürfte sich auf die Zwecke zu beschränken haben, die Gegenstand der Verfahrenspflegerbestellung sind. Handelt es sich um die Betreuung insgesamt (deren Einrichtung oder Aufhebung) oder nur um einzelne Fragen (z.B. eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder einer Einwilligung). Mit seinen Stellungnahmen dürfte der Verfahrenspfleger stets gesetzliche Pflichten (Art. 6 Ziffer. c und e DSGVO) erfüllen und bei besonderen Kategorien (z.B. Einwilligung in Behandlungen nach § 1904 BGB) stets lebenswichtige Interessen des Betreuten wahrnehmen (Art 6 Ziffer. d, Art 9 Abs. 2 Ziffer. c DSGVO).  
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Die Datenverarbeitung dürfte sich auf die Zwecke zu beschränken haben, die Gegenstand der Verfahrenspflegerbestellung sind. Handelt es sich um die Betreuung insgesamt (deren Einrichtung oder Aufhebung) oder nur um einzelne Fragen (z.B. eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder einer Einwilligung). Mit seinen Stellungnahmen dürfte der Verfahrenspfleger stets gesetzliche Pflichten (Art. 6 Ziffer. c und e DSGVO) erfüllen und bei besonderen Kategorien (z.B. Einwilligung in Behandlungen nach § 1829 BGB) stets lebenswichtige Interessen des Betreuten wahrnehmen (Art 6 Ziffer. d, Art 9 Abs. 2 Ziffer. c DSGVO).  
    
Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrenspfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).
 
Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrenspfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).

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