Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
3.246 Bytes hinzugefügt ,  14:51, 30. Dez. 2022
Zeile 22: Zeile 22:  
===Betreuungsbehörden===
 
===Betreuungsbehörden===
   −
Für [[Betreuungsbehörde]]n gilt die DSGVO ebenso, ergänzende Regeln finden sich im jeweiligen (geänderten) [https://www.datenschutz.de/category/grundlagen-datenschutz/gesetze-und-verordnungen/ Landesdatenschutzgesetz], in [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Hamburg treffen § 4 des Ausführungsgesetzes zum BtR] und in Berlin  [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] ergänzende Regelungen.
+
Für [[Betreuungsbehörde]]n gilt die DSGVO ebenso, ergänzende Regeln finden sich im jeweiligen (geänderten) [https://www.datenschutz.de/category/grundlagen-datenschutz/gesetze-und-verordnungen/ Landesdatenschutzgesetz], in [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Hamburg treffen § 4 des Ausführungsgesetzes zum BtR] und in Berlin  [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] ergänzende Regelungen. Ab 1.1.2023 enthält § 4 des künftigen [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es die Gestaltung der Datenverarbeitung für die Betreuungsbehörde.
    
===Betreuungsgerichte===
 
===Betreuungsgerichte===
Zeile 273: Zeile 273:  
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
 
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
   −
'''OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20
+
'''OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20''', FamRZ 2021, 772
 
   
 
   
 
# Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.
 
# Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.
Zeile 288: Zeile 288:  
# Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.
 
# Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.
 
# Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
 
# Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
 +
 +
'''AG Fulda, Gerichtsbescheid vom 27.01.2022, 1451 E'''
 +
 +
Zur Ablehnung eines Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft betreffend der Übersendung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus einem geführten Betreuungsverfahren.
 +
 +
'''BayObLG, Beschluss vom 02.06.2022, 102 VA 7/22'''
 +
 +
Zur Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder einzelner Dokumente aus der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft sowie an die zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständige Behörde im Rahmen der Amtshilfe (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 1 VA 37/20 und Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 VA 33/20).
 +
 +
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2022, 6 VA 6/22'''
 +
 +
#Bei der Entscheidung über das Gesuch einer Staatsanwaltschaft auf Übersendung einer Betreuungsakte handelt es sich um einen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt.
 +
#Die Übermittlung der gerichtlichen Akten eines Betreuungsverfahrens auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft in einem bei ihr anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die betreute Person im Wege der Amtshilfe setzt aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe eine einfach-gesetzlichen Vorschrift für das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft und für eine dem Ersuchen stattgebende Entscheidung des ersuchten Gerichts voraus.
 +
#Die Übermittlung einer Betreuungsakte im Rahmen der Amtshilfe an eine ersuchende Staatsanwaltschaft kommt mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen nur im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen in Betracht.
 +
#Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende öffentliche Stelle, während der ersuchten Stelle regelmäßig die Prüfung zukommt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, § 5 Abs. 1 S. 2, 3 LDSG-RLP.
 +
#Liegt ein besonderer Prüfungsanlass vor, ist die ersuchte Justizbehörde verpflichtet, eine eigene Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung der angeforderten Akte vorzunehmen, § 5 Abs. 1 S. 4 LDSG-RLP.
 +
#Im Hinblick auf die Sensibilität der in Betreuungsakten in der Regel enthaltenen Daten ist ein derartiger besonderer Prüfungsanlass regelmäßig schon deshalb gegeben, weil mit der Aktenübermittlung ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einhergeht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Schweigepflicht]]
 
*[[Schweigepflicht]]
 +
 +
==Podcast Betroyt.de==
 +
 +
*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/05/Folge.038.Angst_.-.Die_.Befuerchtungen.bei_.einer_.Betreuerbestellung.mp3 Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (mp3, ca. 15 Minuten) zum Thema Datenschutz bei der Betreuung]
    
==Formulare==
 
==Formulare==
Zeile 309: Zeile 330:  
*ders.: Anmerkung zu AG Bochum, FamRZ 2019, 1183
 
*ders.: Anmerkung zu AG Bochum, FamRZ 2019, 1183
 
*Deinert: Rechtsfragen des Datenschutzes im Betreuungswesen; BtPrax 2019, 19
 
*Deinert: Rechtsfragen des Datenschutzes im Betreuungswesen; BtPrax 2019, 19
 +
*Engel: Angehörige und Vertrauenspersonen in der beruflich. Betreuungspraxis im Kontext von 3 1822nBGB nF; BtPrax 2022, 123
 
*Ernst: Anmerkung zu AG Gießen, Einwilligung eines Betreuten nach der DSGVO; jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 2
 
*Ernst: Anmerkung zu AG Gießen, Einwilligung eines Betreuten nach der DSGVO; jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 2
 
*Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
 
*Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
Zeile 319: Zeile 341:  
*Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
 
*Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
 
*Socha: Fehlerquellen beim elektronischen Rechtsverkehr, FamRZ 2020, 1252
 
*Socha: Fehlerquellen beim elektronischen Rechtsverkehr, FamRZ 2020, 1252
 +
*ders.: Die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen nach dem neuen § 1822 BGB; FamRZ 2021, 1861
 
*Spieker: EU-Datenschutzgrundverordnung ... in der betreuungsrechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63
 
*Spieker: EU-Datenschutzgrundverordnung ... in der betreuungsrechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63
 
*ders.: Zukunft der rechtlichen Betreuung im digitalen Wandel; BtPrax 2019, 219
 
*ders.: Zukunft der rechtlichen Betreuung im digitalen Wandel; BtPrax 2019, 219
Zeile 326: Zeile 349:  
*Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
 
*Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
 
*Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167
 
*Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167
 +
*Walther: Der elektronische Rechtsverkehr im Betreuungsrecht: BtPrax 2022, 81
 
*Weber: Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen; NZFam 2018, 865
 
*Weber: Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen; NZFam 2018, 865
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

Navigationsmenü