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Zur Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder einzelner Dokumente aus der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft sowie an die zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständige Behörde im Rahmen der Amtshilfe (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 1 VA 37/20 und Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 VA 33/20).
 
Zur Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder einzelner Dokumente aus der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft sowie an die zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständige Behörde im Rahmen der Amtshilfe (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 1 VA 37/20 und Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 VA 33/20).
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2022, 6 VA 6/22'''
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#Bei der Entscheidung über das Gesuch einer Staatsanwaltschaft auf Übersendung einer Betreuungsakte handelt es sich um einen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt.
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#Die Übermittlung der gerichtlichen Akten eines Betreuungsverfahrens auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft in einem bei ihr anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die betreute Person im Wege der Amtshilfe setzt aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe eine einfach-gesetzlichen Vorschrift für das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft und für eine dem Ersuchen stattgebende Entscheidung des ersuchten Gerichts voraus.
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#Die Übermittlung einer Betreuungsakte im Rahmen der Amtshilfe an eine ersuchende Staatsanwaltschaft kommt mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen nur im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen in Betracht.
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#Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende öffentliche Stelle, während der ersuchten Stelle regelmäßig die Prüfung zukommt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, § 5 Abs. 1 S. 2, 3 LDSG-RLP.
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#Liegt ein besonderer Prüfungsanlass vor, ist die ersuchte Justizbehörde verpflichtet, eine eigene Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung der angeforderten Akte vorzunehmen, § 5 Abs. 1 S. 4 LDSG-RLP.
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#Im Hinblick auf die Sensibilität der in Betreuungsakten in der Regel enthaltenen Daten ist ein derartiger besonderer Prüfungsanlass regelmäßig schon deshalb gegeben, weil mit der Aktenübermittlung ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einhergeht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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