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===Ehrenamtliche Betreuer===
 
===Ehrenamtliche Betreuer===
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Der Anwendungsbereich  (Art. 2 Abs. 2 c DSGVO) nimmt Tätigkeiten, die ausschließlich familiär oder privat sind, ausdrücklich aus. Deshalb ist die Auffassung vertretbar, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich geführte Betreuungen]] nicht unter den Geltungsbereich fallen. Dies ist derzeit allerdings nicht unumstritten. In Berlin gilt [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] auch für ehrenamtliche Betreuer.
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Der Anwendungsbereich  (Art. 2 Abs. 2 c DSGVO) nimmt Tätigkeiten, die ausschließlich familiär oder privat sind, ausdrücklich aus. Deshalb ist die Auffassung vertretbar, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich geführte Betreuungen]] nicht unter den Geltungsbereich fallen. Dies ist derzeit allerdings nicht unumstritten. In Berlin gilt [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] auch für ehrenamtliche Betreuer. Ab 1.1.2023 enthält § 20 des künftigen [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es die Gestaltung der Datenverarbeitung für (alle) Betreuer.
    
===Berufsbetreuer===
 
===Berufsbetreuer===
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===Betreuungsbehörden===
 
===Betreuungsbehörden===
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Für [[Betreuungsbehörde]]n gilt die DSGVO ebenso, ergänzende Regeln finden sich im jeweiligen (geänderten) [https://www.datenschutz.de/category/grundlagen-datenschutz/gesetze-und-verordnungen/ Landesdatenschutzgesetz], in [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Hamburg treffen § 4 des Ausführungsgesetzes zum BtR] und in Berlin  [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] ergänzende Regelungen.
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Für [[Betreuungsbehörde]]n gilt die DSGVO ebenso, ergänzende Regeln finden sich im jeweiligen (geänderten) [https://www.datenschutz.de/category/grundlagen-datenschutz/gesetze-und-verordnungen/ Landesdatenschutzgesetz], in [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Hamburg treffen § 4 des Ausführungsgesetzes zum BtR] und in Berlin  [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] ergänzende Regelungen. Ab 1.1.2023 enthält § 4 des künftigen [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es die Gestaltung der Datenverarbeitung für die Betreuungsbehörde.
    
===Betreuungsgerichte===
 
===Betreuungsgerichte===
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Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.
 
Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03''', FamRZ 2003, 1323
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# Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift "geheim halten will" stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.
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# Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.
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'''Landgericht Hildesheim, Beschl. vom 21.07.2015, 5 T151/15'''
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Postfachadresse des Betreuers ist ausreichend.
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Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin seien keine Bedenken zu erheben, weil die Betreuerin als ladungsfähige Anschrift lediglich ihre Postfachnummer angegeben hatte. Das Landgericht sah dies nicht als Kriterium für die fehlende Eignung der rechtlichen Betreuerin an.  Ob und auf welche Weise der Kontakt zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer möglich ist, ist seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Betreuer außer über das Telefon auch unmittelbar in seinem Büro durch Angabe der Anschrift erreichbar ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreute Person weiß, auf welchem Wege sie ihren Betreuer kontaktieren kann. Die Betreuerin hatte im Fall in ihrem Briefbogen die Kommunikation sichergestellt, weil sie neben dem Postfach die Festnetz- und Mobilfunknummer sowie Fax und E-Mail-Adresse angegeben hatte. Folglich war die Betreuerin für die betreute Person umfassend erreichbar. Aber auch Zustellungen können über die Postfachadresse wirksam bewirkt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass nach Erlass des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 die Zustellung über ein Postfach erfolgen kann.
    
'''BGH, Urteil vom  23. März 2010 · Az. VI ZR 249/08''', FamRZ 2010, 969:
 
'''BGH, Urteil vom  23. März 2010 · Az. VI ZR 249/08''', FamRZ 2010, 969:
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Ein [[Rechtsanwalt]], der einen in einem [[Betreuungsverfahren]] gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
 
Ein [[Rechtsanwalt]], der einen in einem [[Betreuungsverfahren]] gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
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'''AG Altötting, Beschluss vom 04.06.2018, XVII 0266/05'''
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'''AG Altötting, Beschluss vom 04.06.2018, XVII 266/05''', BtPrax 2018, 241 = FamRZ 2018, 1696
    
Die Bestellung eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|weiteren Betreuers]], um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich.
 
Die Bestellung eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|weiteren Betreuers]], um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich.
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Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
 
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20''', FamRZ 2021, 772
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# Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.
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# Für den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers nach dem VBVG ist nicht die Schriftform zu beachten, ein entsprechender Antrag ist formfrei möglich.
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# Da die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit darstellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt, hat sie innerhalb gerichtlicher Verfahren, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.
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'''BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20'''
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Zum Datenschutz bei Übersendung des Jahresberichts an den Sozialhilfeträger im Wege der Amtshilfe
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# Ersucht ein Sozialhilfeträger, der dem Betroffenen eines [[Betreuungsverfahren]]s [[Sozialhilfe]] gewährt, um Amtshilfe durch Übersendung des [[Jahresbericht]]s, so bedarf es wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einer einfachgesetzlichen Vorschrift sowohl für das Amtshilfeersuchen des Trägers der Sozialhilfe als auch für eine dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprechende Übermittlung des Jahresberichts.
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# Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung des Jahresberichts im Rahmen der Amtshilfe besteht – wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind – im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen.
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# Gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG trägt die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt.
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# Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.
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# Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
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'''AG Fulda, Gerichtsbescheid vom 27.01.2022, 1451 E'''
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Zur Ablehnung eines Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft betreffend der Übersendung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus einem geführten Betreuungsverfahren.
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'''BayObLG, Beschluss vom 02.06.2022, 102 VA 7/22'''
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Zur Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder einzelner Dokumente aus der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft sowie an die zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständige Behörde im Rahmen der Amtshilfe (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 1 VA 37/20 und Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 VA 33/20).
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2022, 6 VA 6/22'''
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#Bei der Entscheidung über das Gesuch einer Staatsanwaltschaft auf Übersendung einer Betreuungsakte handelt es sich um einen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt.
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#Die Übermittlung der gerichtlichen Akten eines Betreuungsverfahrens auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft in einem bei ihr anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die betreute Person im Wege der Amtshilfe setzt aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe eine einfach-gesetzlichen Vorschrift für das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft und für eine dem Ersuchen stattgebende Entscheidung des ersuchten Gerichts voraus.
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#Die Übermittlung einer Betreuungsakte im Rahmen der Amtshilfe an eine ersuchende Staatsanwaltschaft kommt mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen nur im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen in Betracht.
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#Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende öffentliche Stelle, während der ersuchten Stelle regelmäßig die Prüfung zukommt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, § 5 Abs. 1 S. 2, 3 LDSG-RLP.
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#Liegt ein besonderer Prüfungsanlass vor, ist die ersuchte Justizbehörde verpflichtet, eine eigene Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung der angeforderten Akte vorzunehmen, § 5 Abs. 1 S. 4 LDSG-RLP.
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#Im Hinblick auf die Sensibilität der in Betreuungsakten in der Regel enthaltenen Daten ist ein derartiger besonderer Prüfungsanlass regelmäßig schon deshalb gegeben, weil mit der Aktenübermittlung ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einhergeht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Schweigepflicht]]
 
*[[Schweigepflicht]]
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==Podcast Betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/05/Folge.038.Angst_.-.Die_.Befuerchtungen.bei_.einer_.Betreuerbestellung.mp3 Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (mp3, ca. 15 Minuten) zum Thema Datenschutz bei der Betreuung]
    
==Formulare==
 
==Formulare==
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*ders.: Anmerkung zu AG Bochum, FamRZ 2019, 1183
 
*ders.: Anmerkung zu AG Bochum, FamRZ 2019, 1183
 
*Deinert: Rechtsfragen des Datenschutzes im Betreuungswesen; BtPrax 2019, 19
 
*Deinert: Rechtsfragen des Datenschutzes im Betreuungswesen; BtPrax 2019, 19
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*Engel: Angehörige und Vertrauenspersonen in der beruflich. Betreuungspraxis im Kontext von 3 1822nBGB nF; BtPrax 2022, 123
 
*Ernst: Anmerkung zu AG Gießen, Einwilligung eines Betreuten nach der DSGVO; jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 2
 
*Ernst: Anmerkung zu AG Gießen, Einwilligung eines Betreuten nach der DSGVO; jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 2
 
*Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
 
*Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
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*Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
 
*Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
 
*Socha: Fehlerquellen beim elektronischen Rechtsverkehr, FamRZ 2020, 1252
 
*Socha: Fehlerquellen beim elektronischen Rechtsverkehr, FamRZ 2020, 1252
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*ders.: Die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen nach dem neuen § 1822 BGB; FamRZ 2021, 1861
 
*Spieker: EU-Datenschutzgrundverordnung ... in der betreuungsrechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63
 
*Spieker: EU-Datenschutzgrundverordnung ... in der betreuungsrechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63
 
*ders.: Zukunft der rechtlichen Betreuung im digitalen Wandel; BtPrax 2019, 219
 
*ders.: Zukunft der rechtlichen Betreuung im digitalen Wandel; BtPrax 2019, 219
 
*Spieker/Lütgens: Im Netzwerk der Daten; BtPrax 2018, 171
 
*Spieker/Lütgens: Im Netzwerk der Daten; BtPrax 2018, 171
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*Venzke-Caprarese: Zur Praxistauglichkeit des Datenschutzes in der digitalen Kommunikation; DuD 2020, 796
 
*Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
 
*Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
 
*Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
 
*Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
 
*Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167
 
*Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167
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*Walther: Der elektronische Rechtsverkehr im Betreuungsrecht: BtPrax 2022, 81
 
*Weber: Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen; NZFam 2018, 865
 
*Weber: Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen; NZFam 2018, 865
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

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