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===Ehrenamtliche Betreuer===
 
===Ehrenamtliche Betreuer===
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Der Anwendungsbereich  (Art. 2 DSGVO) nimmt Tätigkeiten, die ausschließlich familiär oder privat sind, ausdrücklich aus. Deshalb ist die Auffassung vertretbar, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich geführte Betreuungen]] nicht unter den Geltungsbereich fallen. Dies ist nicht ganz unumstritten. In Berlin gilt [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] auch für ehrenamtliche Betreuer.
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Der Anwendungsbereich  (Art. 2 Abs. 2 c DSGVO) nimmt Tätigkeiten, die ausschließlich familiär oder privat sind, ausdrücklich aus. Deshalb ist die Auffassung vertretbar, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich geführte Betreuungen]] nicht unter den Geltungsbereich fallen. Dies ist derzeit allerdings nicht unumstritten. In Berlin gilt [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] auch für ehrenamtliche Betreuer. Ab 1.1.2023 enthält § 20 des künftigen [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es die Gestaltung der Datenverarbeitung für (alle) Betreuer.
    
===Berufsbetreuer===
 
===Berufsbetreuer===
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===Betreuungsbehörden===
 
===Betreuungsbehörden===
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Für [[Betreuungsbehörde]]n gilt die DSGVO ebenso, ergänzende Regeln finden sich im jeweiligen (geänderten) [https://www.datenschutz.de/category/grundlagen-datenschutz/gesetze-und-verordnungen/ Landesdatenschutzgesetz], in [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Hamburg treffen § 4 des Ausführungsgesetzes zum BtR] und in Berlin  [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] ergänzende Regelungen.
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Für [[Betreuungsbehörde]]n gilt die DSGVO ebenso, ergänzende Regeln finden sich im jeweiligen (geänderten) [https://www.datenschutz.de/category/grundlagen-datenschutz/gesetze-und-verordnungen/ Landesdatenschutzgesetz], in [http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Hamburg treffen § 4 des Ausführungsgesetzes zum BtR] und in Berlin  [http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/n6k/page/bsbeprod.psml;jsessionid=7AFADB53A71A3573475E97F029686B2E.jp17?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BtGAGBEpP5#focuspoint § 5 des Ausführungsgesetzes zum BtR] ergänzende Regelungen. Ab 1.1.2023 enthält § 4 des künftigen [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es die Gestaltung der Datenverarbeitung für die Betreuungsbehörde.
    
===Betreuungsgerichte===
 
===Betreuungsgerichte===
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Diese Auffassung wird auch von den Landesdatenschutzbeauftragten Bremen und Hessen geteilt. Siehe dazu auch das [https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-–-aktuelle-informationen-teil-7.html Datenschutzinfo des BVfB.]
 
Diese Auffassung wird auch von den Landesdatenschutzbeauftragten Bremen und Hessen geteilt. Siehe dazu auch das [https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-–-aktuelle-informationen-teil-7.html Datenschutzinfo des BVfB.]
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===Rechtsprechung===
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AG Altötting, Beschluss vom 04.06.2018, XVII 0266/05
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Die Bestellung eines weiteren Betreuers zur Abgabe einer Einwilligung zur Datenverarbeitung i. S. der DS-GVO ist nicht erforderlich.
      
===Aufgabenkreis des Betreuers===
 
===Aufgabenkreis des Betreuers===
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Da der Betreute in der Regel Rechtsbeziehungen zu dritten Personen hat, hat auch der Betreuer die dafür nötigen Daten zu verarbeiten. Es ist insbesondere an folgende Rechtsbeziehungen zu denken:
 
Da der Betreute in der Regel Rechtsbeziehungen zu dritten Personen hat, hat auch der Betreuer die dafür nötigen Daten zu verarbeiten. Es ist insbesondere an folgende Rechtsbeziehungen zu denken:
 
*Eigentumsanteile an Gemeinschaftskonten
 
*Eigentumsanteile an Gemeinschaftskonten
*Unterhaltspflichten des Betreuers gegenüber Angehörigen
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*Unterhaltspflichten des Betreuten gegenüber Angehörigen
 
*Unterhaltspflichten von Angehörigen gegenüber dem Betreuten
 
*Unterhaltspflichten von Angehörigen gegenüber dem Betreuten
 
*Ansprüche im Rahmen von Schenkungsrückforderungen oder Zugewinnausgleichen
 
*Ansprüche im Rahmen von Schenkungsrückforderungen oder Zugewinnausgleichen
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Unabhängig davon bestehen aber die Verpflichtungen zur Information des Betreuten über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten (Art. 13 DSGVO) und zur Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (Art. 30 DSGVO).
 
Unabhängig davon bestehen aber die Verpflichtungen zur Information des Betreuten über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten (Art. 13 DSGVO) und zur Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (Art. 30 DSGVO).
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==Anwendung bei Betreuungsbehörden==
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===Anwendung bei Betreuungsbehörden===
    
Für [[Betreuungsbehörde]]n ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:
 
Für [[Betreuungsbehörde]]n ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:
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Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrenspfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).
 
Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrenspfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).
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==Legitimation gegenüber Banken==
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Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Berlin 2019:
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.''
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==Ergänzende datenschutzrechtliche Fragen==
 
==Ergänzende datenschutzrechtliche Fragen==
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*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-6.html Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Betreuerbüro (BVfB-Info)]
 
*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-6.html Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Betreuerbüro (BVfB-Info)]
 
*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-5.html Maßnahmen zur technischen Datensicherheit (BVfB-Info)]
 
*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-5.html Maßnahmen zur technischen Datensicherheit (BVfB-Info)]
*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-4.html Verarbeitungsverzeichnis im Betreuerbüro (BVfB-Info}] - [https://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=1568 Muster für Verarbeitsungsverzeichnis (BdB-Info)]
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*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-4.html Verarbeitungsverzeichnis im Betreuerbüro (BVfB-Info}]
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*[https://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=1568 Muster für Verarbeitsungsverzeichnis (BdB-Info)]
 
*[https://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=1567 Weitere Hinweise für Verarbeitungsverzeichnis - Datenschutz Schleswig.-Holstein)]
 
*[https://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=1567 Weitere Hinweise für Verarbeitungsverzeichnis - Datenschutz Schleswig.-Holstein)]
 
*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-3.html Sicherheit durch Technikgestaltung (BVfB-Info)]
 
*[https://btdirekt.de/thema/datenschutz/datenschutz-im-betreuerbüro-aktuelle-informationen-teil-3.html Sicherheit durch Technikgestaltung (BVfB-Info)]
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Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.
 
Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03''', FamRZ 2003, 1323
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# Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift "geheim halten will" stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.
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# Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.
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'''Landgericht Hildesheim, Beschl. vom 21.07.2015, 5 T151/15'''
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Postfachadresse des Betreuers ist ausreichend.
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Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin seien keine Bedenken zu erheben, weil die Betreuerin als ladungsfähige Anschrift lediglich ihre Postfachnummer angegeben hatte. Das Landgericht sah dies nicht als Kriterium für die fehlende Eignung der rechtlichen Betreuerin an.  Ob und auf welche Weise der Kontakt zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer möglich ist, ist seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Betreuer außer über das Telefon auch unmittelbar in seinem Büro durch Angabe der Anschrift erreichbar ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreute Person weiß, auf welchem Wege sie ihren Betreuer kontaktieren kann. Die Betreuerin hatte im Fall in ihrem Briefbogen die Kommunikation sichergestellt, weil sie neben dem Postfach die Festnetz- und Mobilfunknummer sowie Fax und E-Mail-Adresse angegeben hatte. Folglich war die Betreuerin für die betreute Person umfassend erreichbar. Aber auch Zustellungen können über die Postfachadresse wirksam bewirkt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass nach Erlass des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 die Zustellung über ein Postfach erfolgen kann.
    
'''BGH, Urteil vom  23. März 2010 · Az. VI ZR 249/08''', FamRZ 2010, 969:
 
'''BGH, Urteil vom  23. März 2010 · Az. VI ZR 249/08''', FamRZ 2010, 969:
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Zur Beschränkung der Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft.
 
Zur Beschränkung der Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft.
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'''LSG Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11''':
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'''LSG Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11''': FamRZ 2013, 1769
    
Nur mit dem Aufga­ben­kreis [[Gesund­heitssorge]] darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).
 
Nur mit dem Aufga­ben­kreis [[Gesund­heitssorge]] darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).
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'''SG Frankfurt/Main, 27.09.2013 - S 30 SO 138/11'''
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Die Kenntnis der [[Betreuungsbehörde]] von einer Notlage ist dem Sozialhilfeträger im Sinne des § 18 SGB XII zuzurechnen. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen.
    
'''OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13'''
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13'''
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Soll in einem laufenden Verfahren im Wege der Amtshilfe einer Behörde Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, ist für die Entscheidung über das Ersuchen der das Verfahren führende Richter und nicht der Gerichtsvorstand zuständig.
 
Soll in einem laufenden Verfahren im Wege der Amtshilfe einer Behörde Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, ist für die Entscheidung über das Ersuchen der das Verfahren führende Richter und nicht der Gerichtsvorstand zuständig.
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'''Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17'''
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'''VG München, Gerichtsbescheid vom 15.11.2017, M 10 K 16.4485'''
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Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
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# Die örtliche Betreuungsbehörde kann im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht analog Art. 24 BayVwVfG die erforderlichen Sachverhalte (auch bei Dritten) ermitteln.
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# Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht i.S. von § 7 Abs. 1 BtBG ist dann zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr vorliegt, bei der, gemessen an den Verhältnissen des Betroffenen nicht nur ein geringer, sondern ein im Verhältnis zu den mit der gerichtlichen Maßnahme zu erwartenden Belastenden bedeutender Schaden zu erwarten ist.
    
'''LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17''', BtPrax 2018, 119
 
'''LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17''', BtPrax 2018, 119
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# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.
 
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.
 
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.
 
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.
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'''Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17'''; FamRZ 2018, 1552 = NJW Spezial 2018, 543 = NJW-RR 2018, 632
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Ein [[Rechtsanwalt]], der einen in einem [[Betreuungsverfahren]] gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
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'''AG Altötting, Beschluss vom 04.06.2018, XVII 266/05''', BtPrax 2018, 241 = FamRZ 2018, 1696
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Die Bestellung eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|weiteren Betreuers]], um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich.
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'''AG Gießen, Beschluss vom 16.07.2018, 230 XVII 381/17 G''', BtPrax 2018, 243 (LS) = FamRZ 2018, 1697
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Die Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung in die Speicherung seiner Daten bei dem Betreuer kann bei erklärungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer selbst als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten erteilt werden.
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'''LG Gießen, Beschluss vom 05.10.2018, 7 T 295/18'''
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Wird eine Betreuerin im Rahmen der zugewiesenen [[Aufgabenkreis]]e für den Betreuten tätig, bedarf die Datenverarbeitung durch die Betreuerin nicht der Einwilligung des Betreuten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO, sondern eine Datenverarbeitung ist in diesen Fällen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zulässig. ''Der BGH hat die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20.11.2019, XII ZB 501/18, aus formalen Gründen als unstatthaft zurückgewiesen, ohne auf die datenschutzrechtlichen Fragen einzugehen.''
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'''AG Bochum, Beschluss v 11.3.2019, 65 C 485/18; FamRZ 2019, 1182 (mAn Buchner)
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# im Bereich einer Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Wohnungsangelegenheiten]] kann der Betreuer gegenüber dem Vermieter und anderen Stellen die Betreuung offen legen und mietvertragsrelevante Daten zur betreuten Person weitergeben.
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# Die Versendung des [[Betreuerausweis]]es an den Anwalt des Betreuten als unverschlüsselte Email löst keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn es nicht zu einer unbefugten Kenntnisnahme Dritter gekommen ist.
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'''OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2019, 7 U 238/18'''
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Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]] Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.
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'''AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92'''
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# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
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# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
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'''BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – XII ZB 501/18'''; FamRZ 2020, 370 = MDR 2020, 181 = Rpfleger 2020, 142
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Gegenstand des Verfahrens ist nicht die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen auf das Schreiben der Betreuerin hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vorgelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint. (''mit Vorinstanzen sind das AG und Landgericht Gießen gemeint; siehe oben''.)
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2020, 6 VA 23/20'''
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Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20''', FamRZ 2021, 772
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# Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.
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# Für den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers nach dem VBVG ist nicht die Schriftform zu beachten, ein entsprechender Antrag ist formfrei möglich.
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# Da die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit darstellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt, hat sie innerhalb gerichtlicher Verfahren, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.
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'''BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20'''
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Zum Datenschutz bei Übersendung des Jahresberichts an den Sozialhilfeträger im Wege der Amtshilfe
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# Ersucht ein Sozialhilfeträger, der dem Betroffenen eines [[Betreuungsverfahren]]s [[Sozialhilfe]] gewährt, um Amtshilfe durch Übersendung des [[Jahresbericht]]s, so bedarf es wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einer einfachgesetzlichen Vorschrift sowohl für das Amtshilfeersuchen des Trägers der Sozialhilfe als auch für eine dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprechende Übermittlung des Jahresberichts.
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# Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung des Jahresberichts im Rahmen der Amtshilfe besteht – wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind – im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen.
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# Gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG trägt die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt.
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# Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.
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# Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
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'''AG Fulda, Gerichtsbescheid vom 27.01.2022, 1451 E'''
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Zur Ablehnung eines Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft betreffend der Übersendung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus einem geführten Betreuungsverfahren.
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'''BayObLG, Beschluss vom 02.06.2022, 102 VA 7/22'''
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Zur Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder einzelner Dokumente aus der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft sowie an die zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständige Behörde im Rahmen der Amtshilfe (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 1 VA 37/20 und Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 VA 33/20).
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2022, 6 VA 6/22'''
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#Bei der Entscheidung über das Gesuch einer Staatsanwaltschaft auf Übersendung einer Betreuungsakte handelt es sich um einen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt.
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#Die Übermittlung der gerichtlichen Akten eines Betreuungsverfahrens auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft in einem bei ihr anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die betreute Person im Wege der Amtshilfe setzt aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe eine einfach-gesetzlichen Vorschrift für das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft und für eine dem Ersuchen stattgebende Entscheidung des ersuchten Gerichts voraus.
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#Die Übermittlung einer Betreuungsakte im Rahmen der Amtshilfe an eine ersuchende Staatsanwaltschaft kommt mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen nur im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen in Betracht.
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#Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende öffentliche Stelle, während der ersuchten Stelle regelmäßig die Prüfung zukommt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, § 5 Abs. 1 S. 2, 3 LDSG-RLP.
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#Liegt ein besonderer Prüfungsanlass vor, ist die ersuchte Justizbehörde verpflichtet, eine eigene Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung der angeforderten Akte vorzunehmen, § 5 Abs. 1 S. 4 LDSG-RLP.
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#Im Hinblick auf die Sensibilität der in Betreuungsakten in der Regel enthaltenen Daten ist ein derartiger besonderer Prüfungsanlass regelmäßig schon deshalb gegeben, weil mit der Aktenübermittlung ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einhergeht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Schweigepflicht]]
 
*[[Schweigepflicht]]
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==Podcast Betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/05/Folge.038.Angst_.-.Die_.Befuerchtungen.bei_.einer_.Betreuerbestellung.mp3 Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (mp3, ca. 15 Minuten) zum Thema Datenschutz bei der Betreuung]
    
==Formulare==
 
==Formulare==
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*[http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Datenschutzregelung in  Hamburg (§ 4 AG BtG)]
 
*[http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BetrGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Datenschutzregelung in  Hamburg (§ 4 AG BtG)]
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/013/1601339.pdf Gesetzesvorschlag des Bundesrates zur datenschutzrechtlichen Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes aus dem Jahre 2006 (PDF)]
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/013/1601339.pdf Gesetzesvorschlag des Bundesrates zur datenschutzrechtlichen Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes aus dem Jahre 2006 (PDF)]
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Information zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen seitens des Arztes an den Betreuer (Datenschutzbeauftragter Schl.-Holstein]
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*[https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/44-Herausgabe-von-Unterlagen-ueber-aerztliche-Behandlungen-an-gerichtlich-bestellte-Betreuer.html#extended Information zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen seitens des Arztes an den Betreuer (Datenschutzbeauftragter Schl.-Holstein]
 
*[http://www.pea-ev.de/fileadmin/user_upload/Walther_Datenschutz.pdf Powerpointvortrag von Guy Walther auf Betreuungsbehördentagung 2018 (PDF)]
 
*[http://www.pea-ev.de/fileadmin/user_upload/Walther_Datenschutz.pdf Powerpointvortrag von Guy Walther auf Betreuungsbehördentagung 2018 (PDF)]
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*[https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html Datenschutzhinweise zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen]
    
==Literatur (Achtung: überwiegend zum Recht vor Mai 2018)==
 
==Literatur (Achtung: überwiegend zum Recht vor Mai 2018)==
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*Buchner: "Von der Wiege bis zur Bahre? - Datenschutz im Familienrecht unter der DS-GVO", FamRZ 2019, 665
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*ders.: Anmerkung zu AG Bochum, FamRZ 2019, 1183
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*Deinert: Rechtsfragen des Datenschutzes im Betreuungswesen; BtPrax 2019, 19
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*Engel: Angehörige und Vertrauenspersonen in der beruflich. Betreuungspraxis im Kontext von 3 1822nBGB nF; BtPrax 2022, 123
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*Ernst: Anmerkung zu AG Gießen, Einwilligung eines Betreuten nach der DSGVO; jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 2
 
*Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
 
*Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
 
*[http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel00_1.pdf Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)]
 
*[http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel00_1.pdf Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)]
 
*Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72
 
*Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72
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*Mardorf: Das elektronische Dokument i.S.d. Elektronischen Rechtsverkehrs, jm 2020, 266
 
*Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92
 
*Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92
 
*[http://www.curendo.de/betreuungsrecht/datenschutz-in-der-gesetzlichen-betreuung-und-pflege.html Schalski: Betreuerpflichten zum Datenschutz in der Pflege]
 
*[http://www.curendo.de/betreuungsrecht/datenschutz-in-der-gesetzlichen-betreuung-und-pflege.html Schalski: Betreuerpflichten zum Datenschutz in der Pflege]
 
*Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74
 
*Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74
 
*Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
 
*Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
*Spieker: EU-Datenschutzgrudnverordnung ... in der betreuungsrechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63
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*Socha: Fehlerquellen beim elektronischen Rechtsverkehr, FamRZ 2020, 1252
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*ders.: Die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen nach dem neuen § 1822 BGB; FamRZ 2021, 1861
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*Spieker: EU-Datenschutzgrundverordnung ... in der betreuungsrechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63
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*ders.: Zukunft der rechtlichen Betreuung im digitalen Wandel; BtPrax 2019, 219
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*Spieker/Lütgens: Im Netzwerk der Daten; BtPrax 2018, 171
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*Venzke-Caprarese: Zur Praxistauglichkeit des Datenschutzes in der digitalen Kommunikation; DuD 2020, 796
 
*Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
 
*Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
 
*Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
 
*Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83
 
*Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167
 
*Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167
 
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*Walther: Der elektronische Rechtsverkehr im Betreuungsrecht: BtPrax 2022, 81
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*Weber: Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen; NZFam 2018, 865
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
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