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*die Behörde Beschwerderechte hat (§§ 303, 335 FamFG)
 
*die Behörde Beschwerderechte hat (§§ 303, 335 FamFG)
 
*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 7 BtBG).
 
*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 7 BtBG).
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Dazu gehört auch, dass Daten über die Betreuer im Zuständigkeitsbereich so lange gespeichert bleiben dürfen, solange diese Betreuungen im Bereich der Behörde führen oder zusätzliche Betreuungen übernehmen wollen, siehe §§ 1897 Abs. 7, 8 BGB, § 8 BtBG, § 10 VBVG.
    
==Anwendung bei Bevollmächtigten==
 
==Anwendung bei Bevollmächtigten==

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