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Für besondere Daten im Sinne des Art. 9 EU DSGVO ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen möglich ist oder ob die anderen in Art. 9 EU DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine (noch zu schaffende) spezialgesetzliche Regelung im BtBG würde helfen, diese Unsicherheit zu beheben.
 
Für besondere Daten im Sinne des Art. 9 EU DSGVO ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen möglich ist oder ob die anderen in Art. 9 EU DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine (noch zu schaffende) spezialgesetzliche Regelung im BtBG würde helfen, diese Unsicherheit zu beheben.
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Für die Dauer der Datenspeicherung bei der Betreuungsbehörde (insbesondere bei Daten im  Zusammenhang mit gerichtlichen Betreuungsverfahren, also bei Fällen des § 8 BtBG):
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Ein gerichtliches Betreuungsverfahren „endet“ nicht mit der Betreuerbestellung, sondern nur durch folgende Umstände:
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* „Auslaufen“ bei einstweiliger Anordnung (nach 6/12 Monaten, § 302 FamFG)
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* Ablehnung einer Betreuerbestellung (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender Einwilligung des  Betroffenen oder Unbetreubarkeit)
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* Aufhebung einer Betreuung, § 1908d BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B Wegzug ins Ausland)
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* Tod des Betreuten
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* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.
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Da während einer Betreuung ständig mit Beteiligungen der Betreuungsbehörde zu rechnen ist, ist die Auffassung vertretbar, dass die Daten während der Gesamtdauer von Betreuungsverfahren gespeichert bleiben dürfen. Es handelt sich danach nicht um unzulässige "Vorratsdatenspeicherung", da währenddessen:
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*die Behörde dem Betreuer zur Beratung und Unterstützung verpflichtet ist (§ 4 Abs. 3 BtBG, siehe auch § 1802 Abs. 2 BGB, § 326 FamFG)
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*die Behörde in weiteren Verfahren innerhalb der Betreuung (und Unterbringung) zu beteiligen ist, z.B. Aufgabenkreiserweiterungen und -einschränkungen, Betreuerwechsel, Sterilisationen, Freiheitsentziehungen, vgl. §§ 293 ff FamFG, § 315 FamFG
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*die Behörde vom Gericht anzuhören ist (§§ 274, 279, 320 FamFG)
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*die Behörde Beschwerderechte hat (§§ 303, 335 FamFG)
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*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 7 BtBG).
    
==Anwendung bei Bevollmächtigten==
 
==Anwendung bei Bevollmächtigten==

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