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====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
 
====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht vom 02.08.2001], {{Rspr|1 BvR 618/93}} ''':
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001]''', 1 BvR 618/93; FamRZ 2002, 312 = FuR 2002, 242 = JuS 2002, 494 = NJW 2002, 206 = R&P 2002, 114:
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Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.
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Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion. Zur Verfassungsmäßigkeit der amtsgerichtlichen Anordnung einer befristeten vorläufigen Betreuung (gemeint ist wohl die Bestellung eines vorläufigen Betreuers) im Zusammenhang mit der Bluttransfusion auf eine bewusstlose Patientin, die sich aus Glaubensgründen (Zeugen Jehovas) zuvor gegen eine solcheTransfusionausgesprochen hat.
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995, {{Rspr|3Z BR 190/95}} ''',EzFamR aktuell 1995,354 = BtPrax 95, 218)
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995''', 3Z BR 190/95, EzFamR aktuell 1995,354 = =BtPrax 1995, 218 = FamRZ 1996, 250 (LS)
    
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
 
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
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Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”[[Aufenthaltsbestimmung]]” sei nach dem [[Sachverständigengutachten]] die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die [[Gesundheitsfürsorge]] in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.
 
Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”[[Aufenthaltsbestimmung]]” sei nach dem [[Sachverständigengutachten]] die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die [[Gesundheitsfürsorge]] in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, {{Rspr|11 Wx 66/06}} ''':
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007''', 11 Wx 66/06:
    
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig
 
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig

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