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| ====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann==== | | ====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann==== |
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− | '''BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, {{Rspr|3Z BR 353/00}} ''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000''', 3Z BR 353/00; BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249 (LS) = NJWE-FER 2001, 151: |
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| Die Betreuung darf [[Aufgabenkreis]]e nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann. | | Die Betreuung darf [[Aufgabenkreis]]e nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann. |
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− | Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde. | + | Ein [[Aufgabenkreis]] kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde. |
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− | | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005''', 1 W 414/04; BtPrax 2005, 153 = FamRZ 2005, 1776 (LS) = KGR 2005, 709: |
− | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, {{Rspr|1 W 414/04}} ''': | |
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| Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden. | | Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden. |
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− | '''OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000, {{Rspr|16 Wx 56/00}} ''': | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000''', 16 Wx 56/00; BtPrax 2001, 86 (LS) = FamRZ 2001, 311 (LS) = OLGR 2000, 370: |
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| Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus. | | Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus. |