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===International zuständig===
 
===International zuständig===
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ({{Zitat de §|69e|fgg}} Abs. 1, {{Zitat de §|35b|fgg}} FGG) für:
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Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für:
*deutsche [[wikipedia:de:Staatsbürgerschaft|Staatsangehörige]], unabhängig vom Aufenthaltsort ({{Zitat de §|65|fgg}} Abs. 3, {{Zitat de §|35b|fgg}}, {{Zitat de §|11|fgg}} FGG)
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*deutsche [[wikipedia:de:Staatsbürgerschaft|Staatsangehörige]], unabhängig vom Aufenthaltsort
*Ausländer mit [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichem Aufenthalt]] in Deutschland ({{Zitat de §|65|fgg}} Abs. 2, {{Zitat de §|35b|fgg}} Abs. 1 Satz 2 FGG)
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*Ausländer mit [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichem Aufenthalt]] in Deutschland  
*Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Durchreisender), der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf ({{Zitat de §|35b|fgg}} Abs. 2 FGG, {{Zitat Art|24|bgbeg}} Abs. 1 [[wikipedia:de:EGBGB|EGBGB]])
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*Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Durchreisender), der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf {{Zitat Art|24|bgbeg}} Abs. 1 [[wikipedia:de:EGBGB|EGBGB]])
    
Rechtsgrundlage ab 01.09.2009: §§ 99, 104 FamFG.
 
Rechtsgrundlage ab 01.09.2009: §§ 99, 104 FamFG.
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Rechtsprechung:
 
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LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 054 T 161/18
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'''LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 054 T 161/18'''
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# Das [[Haager Übereinkommen]] über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
 
# Das [[Haager Übereinkommen]] über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
 
# Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
 
# Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.

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