Änderungen

Zeile 121: Zeile 121:     
===Akteneinsicht===
 
===Akteneinsicht===
−
Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach § 13 FamFG. Hiernach muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.  
+
Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach § 13 FamFG. Hiernach muss von Nichtverfahrensbeteiligten ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.  
    
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
 
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''