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=== Anhörung des Betroffenen ===
 
=== Anhörung des Betroffenen ===
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Der [[wikipedia:de:Richter|Vormundschaftsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich [[Anhörung|anhören]] und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1, S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.  Soweit ein Verfahrenspfleger ({{Zitat de §|67|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] hinzuziehen
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Der [[wikipedia:de:Richter|Betreuungsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich [[Anhörung|anhören]] und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1, S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.  Soweit ein Verfahrenspfleger ({{Zitat de §|67|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] hinzuziehen
    
Die [[Anhörung]] kann nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.   
 
Die [[Anhörung]] kann nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.   
    
Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]]es darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen [[Unterbringungsverfahren|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.
 
Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]]es darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen [[Unterbringungsverfahren|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.
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'''BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10''':
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Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.
    
Siehe auch unter [[Anhörung]].
 
Siehe auch unter [[Anhörung]].

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