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=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
 
=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
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In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 15 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
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In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 ABS, 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
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Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
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Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
    
Siehe auch unter [[Verfahrensfähigkeit]].
 
Siehe auch unter [[Verfahrensfähigkeit]].

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