Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
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Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird. - Hinweis: der vorstehende Beschluss ist durch § 41 FamFG seit 1.9.2009 irrelevant geworden.
'''BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 27/12''', NJW-RR 2012, 1475 = FamRB 2012, 378 = FGPrax 2012, 280:
'''BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 27/12''', NJW-RR 2012, 1475 = FamRB 2012, 378 = FGPrax 2012, 280: