'''LG Memmingen, Beschluss vom 30.09.2019, 41 T 991/19'''
+
+
# Keine entgegenstehende materielle Rechtskraft einer früheren Ablehnung der Anordnung einer Betreuung bei der Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zu einer solchen Anordnung.
+
# Auf die Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zur Anordnung einer Betreuung ist nicht § 48 Abs. 1 und 2 FamFG anwendbar, weil dort nicht nur eine formelle Rechtskraft, sondern auch eine materielle Rechtskraft der früheren Endentscheidung vorausgesetzt wird.
+
# Wiederholte Anregungen des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn die Anregung evident unberechtigt ist und keinerlei Änderungen der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage ersichtlich sind.