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*Vorliegen geeigneter Betreuungsalternativen (zB einer ausreichenden [[Vorsorgevollmacht]])
 
*Vorliegen geeigneter Betreuungsalternativen (zB einer ausreichenden [[Vorsorgevollmacht]])
 
*Fehlende Zustimmung des Betroffenen (bei [[freier Wille|freier Willensbestimmung]], § 1896 Abs. 1a BGB.
 
*Fehlende Zustimmung des Betroffenen (bei [[freier Wille|freier Willensbestimmung]], § 1896 Abs. 1a BGB.
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Rechtsprechung:
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'''LG Memmingen, Beschluss vom 30.09.2019, 41 T 991/19'''
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# Keine entgegenstehende materielle Rechtskraft einer früheren Ablehnung der Anordnung einer Betreuung bei der Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zu einer solchen Anordnung.
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# Auf die Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zur Anordnung einer Betreuung ist nicht § 48 Abs. 1 und 2 FamFG anwendbar, weil dort nicht nur eine formelle Rechtskraft, sondern auch eine materielle Rechtskraft der früheren Endentscheidung vorausgesetzt wird.
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# Wiederholte Anregungen des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn die Anregung evident unberechtigt ist und keinerlei Änderungen der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage ersichtlich sind.
    
==Überprüfung der Betreuerbestellung==
 
==Überprüfung der Betreuerbestellung==