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# Hat das nach § 272 Abs. 2 FamFG zuständige Eilgericht die gebotene Eilmaßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers einschließlich der Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises erledigt, so kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht, wenn das Eilgericht und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht sich nicht über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte verständigen können.
 
# Hat das nach § 272 Abs. 2 FamFG zuständige Eilgericht die gebotene Eilmaßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers einschließlich der Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises erledigt, so kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht, wenn das Eilgericht und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht sich nicht über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte verständigen können.
 
# Der Verbleib oder die Entgegennahme dieser Akte trifft keine Aussage über die Zuständigkeit für weitere Eilmaßnahmen oder deren spätere Abänderung.
 
# Der Verbleib oder die Entgegennahme dieser Akte trifft keine Aussage über die Zuständigkeit für weitere Eilmaßnahmen oder deren spätere Abänderung.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2019, 1 AR 38/19 (SA Z)'''
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Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt.
    
===Funktional zuständig===
 
===Funktional zuständig===

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