Änderungen

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[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
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[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
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Nach der Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]]en können weiteren Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von [[Aufgabenkreis]]en, Anordnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en oder Aufhebung der gesamten Betreuung, [[Betreuerwechsel]]. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 293 Abs. 2 FamFG).
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Nach der Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]]en können weitere Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von [[Aufgabenkreis]]en, Anordnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en oder Aufhebung der gesamten Betreuung, [[Betreuerwechsel]]. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 293 Abs. 2 FamFG).
    
Rechtsprechung:  
 
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Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung]] der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Betreuungsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein [[Sachverständigengutachten]] in Auftrag gegeben wird.
 
Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung]] der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Betreuungsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein [[Sachverständigengutachten]] in Auftrag gegeben wird.
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Siehe auch unter [[Betreuerwechsel]].
 
Siehe auch unter [[Betreuerwechsel]].