Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
310 Bytes hinzugefügt ,  13:34, 22. Jun. 2018
Zeile 239: Zeile 239:  
# Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
 
# Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
 
   
 
   
   
'''BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17''':
 
'''BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17''':
 
   
 
   
 
# Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
 
# Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
 
# Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
 
# Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17'''
 +
 +
Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
    
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===

Navigationsmenü