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ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).
 
ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).
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Rechtsprechung:
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'''KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2018, 18 WF 204/17'''
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Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, ohne zuvor die Partei angehört zu haben, einen Antrag der Partei der Staatsanwaltschaft übergibt zwecks Prüfung eines möglichen Betrugsversuchs.
    
=== Verfahrensgrundsätze ===
 
=== Verfahrensgrundsätze ===