Betreuerhaftung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der rechtliche Betreuer haftet für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt (§ 1833 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB). Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten.

Pflichtverletzungen

Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen Auskunfts- Berichts- und Rechnungslegungspflichten nicht nachkommt (§§ 1839, 1840, vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der Geldanlage für den Betreuten Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend § 1807 anlegt und auch keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen Geldanlage nach § 1811 beantragt, Schenkungen unter Verstoß der §§ 1804, 1908 vornimmt, Auflagen des Erblassers oder Schenkers (§ 1803) oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wertpapieren (§ 1814, § 1818) und Sperrung von Konten (§ 1809, § 1815, § 1816) missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt (§ 1805, s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302).

Gegenüber dem Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner Betreuungsführung weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren (§ 1901 Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind.

Pflichtwidriges Handeln des Betreuers in diesem Sinne ist z.B. auch dann gegeben, wenn er dem Betreuten gegen dessen Willen und tatsächlichen Möglichkeiten einen sparsamen Lebenszuschnitt aufnötigt (BayObLG FamRZ 1991, 481). Der Betreuer darf auch nicht die Lebensführung gegen den Wunsch des Betreuten zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit beschneiden (OLG Düsseldorf, BtPrax 1999, 74 = FGPrax 1999, 54 = FamRZ 1999, 1169, ähnlich LG Kiel 3 T 49/00 vom 09.02.2000 und OLG Schleswig 2 W 43/00 vom 22.03.2000, FamRZ 3/2001, II).

Pflichtwidrig ist auch das Unterlassen regelmäßiger Kontakte zum Betreuten (§ 1897 Abs. 1 BGB) und der Besprechung für den Betreuten wichtiger Angelegenheiten (§ 1901 Abs. 3 BGB). Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim soll ebenfalls pflichtwidrig sein (LG Offenburg FamRZ 1997, 900), ebenso die Verweigerung des Kontaktes zu näheren Verwandten ohne vernünftigen Grund (OLG Hamm Rpfleger 1985, 294, BayOBLG FamRZ 1988, 320 und FamRZ 1991, 1481).

Weitere Beispiele: Verweigerung von Mitteln für Kurmaßnahmen, leichtsinniges Bestreiten einer gerechtfertigten Gläubigerforderung, Ablehnung einer berechtigt erscheinenden Strafverteidigerbestellung trotz Vermögens (OLG Karlsruhe DAVorm 1967, 126), Verweigerung finanzieller Mittel für das (anwaltliche) Stellen eines Betreuungsaufhebungsantrags, Anmordnung einer Unterbringung nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).

Die Schadenersatzansprüche können erhoben werden

  • vom Betreuten selbst, sofern er nicht geschäftsunfähig ist (ein Einwilligungsvorbehalt dürfte sich naturgemäß nicht auf Ansprüche gegen den Betreuer erstrecken können);
  • von einem vom Betreuten Bevollmächtigten (z.B. einem Rechtsanwalt);
  • von einem Ergänzungsbetreuer (nach § 1899 Abs. 4 BGB), dessen einziger Aufgabenkreis die Prüfung von etwaigen Pflichtwidrigkeiten und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beinhaltet;
  • von einem später bestellten Betreuer, der mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge auch (noch nicht verjährte) Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Betreuer geltend zu machen hat. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in welchem der frühere Betreuer wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen wurde;
  • von den Erben des verstorbenen Betreuten als dessen Rechtsnachfolger.

Dem Betreuer, vor allem dem rechtsunkundigen ehrenamtlichen Betreuer, sind jedoch Erleichterungen zugute zu halten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben (BGH FamRZ 1964, 199). Er darf sich auch grundsätzlich auf einen Rechtsrat des Vormundschaftsgerichtes gem. § 1837 Abs. 1 BGB verlassen.

Bei einem Berufsbetreuer kann man jedoch in der Regel erwarten, dass er die Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit kennt und ggf. in der Lage ist, sich die für seine Arbeit notwendigen Informationen zu erschließen, ggf. durch Inanspruchnahme der verschiedenen Beratungsmöglichkeiten, aber auch durch Fortbildungen und eigene Literaturrecherche (z.B. OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 75 = FamRZ 2004, 422 = Rpfleger 2004, 422). Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105).

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 81/05

Ohne konkrete Anhaltspunkte geäußerte Verdächtigungen, ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche, können ein Recht auf Akteneinsicht in die Betreuungsakten nicht begründen.

Schaden kann auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen

Schäden durch Unterlassen können dann zur Haftung führen, wenn der Betreuer zum Schutz des Betreuten hätte handeln müssen. Beispiele wären die Versäumung von Antragsfristen, z.B. bei der freiwilligen Krankenversicherung oder bei der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft des Betreuten.

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 29/05

Ein Betreuer im Aufgabenkreis Vermögenssorge hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der Betreuerbestellung von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.

Grundsätzlich keine Pflichten gegenüber Dritten

Der Betreuer hat grundsätzlich nur Pflichten gegenüber dem Betreuten (§ 1901 BGB). Er muss bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen Dritter (Vermieter, Behörden usw.) nehmen (BGH BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass bei Vertragsverhandlungen für besonders gefährliche Betreute Vertragspartnern nicht ein extremes Risiko aufgebürdet werden darf (BGH, NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904).

Im Sozialhilferecht hat der Betreuer darüber hinaus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 60 Sozialgesetzbuch-I). Er muss z.B. Vermögenserwerbe (Schenkungen, Erbschaften) unaufgefordert an den Sozialleistungsträger mitteilen. Er kann unter bestimmten Umständen beim Verschweigen wichtiger Angaben selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden (§ 103 Sozialgesetzbuch – XII).

Im Steuerrecht hat der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge die Steuererklärungspflichten des Betreuten (§ 34 Abgabenordnung). Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er auch selbst gegenüber dem Finanzamt (§ 69Abgabenordnung).

Um Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zu erkennen, verlangen Angehörige häufig Einsicht in die Betreuungsakten. Diese kann jedoch nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Hierzu hat das OLG München festgestellt, dass ohne konkrete Anhaltspunkte Verdächtigungen - etwa ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche - kein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten begründen können.

Aufsichtspflicht eines Betreuers

Eine Verpflichtung des Betreuers zur Aufsicht über den Betreuten besteht nur dann, wenn sie vom Gericht ausdrücklich angeordnet worden ist oder wenn sich die Betreuung auf die gesamte Personensorge erstreckt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 26.05.1998, 20 S 48/98 - eine Schadensersatzklage gegen einen Vater abgewiesen, dessen geistig behinderter und unter seiner Betreuung stehende Sohn einen Verkehrsunfall verursacht hatte.

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist keine Haftungsbefreiung

Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist keine Befreiung von der Schadenersatzpflicht. Der Betreuer ist weiter für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich. Siehe hierzu BGH, Beschluss vom 18.9.2003.

Die Verjährungsfrist gegenüber dem Betreuten bzw. seinem Erben beträgt 30 Jahre; es besteht zudem eine Verjährungshemmung während laufender Betreuung (§ 197, § 207 BGB). Derzeit (Frühjahr 2008) wird eine Änderung der verjährung auf 3 Jahre diskutiert. Die Hemmung während der laufenden Betreuung soll beibehalten werden.

Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers

Grundlagen: § 1833 BGB (i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB), § 14 StGB

Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine Haftpflichtversicherung für den Betreuer abzuschließen. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (§ 1837 Abs. 2 BGB).

Ehrenamtliche Betreuer sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert (außer Vermögensschäden in NRW). Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht deliktunfähig (§ 827 BGB) ist. Betreuungsvereine bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei Berufsbetreuern gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Arten der Pflichtverletzung

In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden.

Prozessführung

Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch:

  • die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;
  • die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;
  • das Versäumen eines Prozesskostenhilfeantrags ;
  • das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist ;
  • das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse.
Sozialleistungen und Unterhalt

Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden:

Das Bundessozialgericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht (Urteil vom 15.04.2002, B 12 KR 14/01, FamRZ 2002, 1471). Bei einem verspäteten Rentenantrag wurde anerkannt, dass der Betreuer zunächst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von Reha-Maßnahmen vertraut hat (LG Berlin BtPrax 2001, 83).

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919, OVG NRW FamRZ 2001, 312). Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften. Ähnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsansprüchen. Das OLG Zweibrücken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge an (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151).

Allgemeine Vermögenssorge

Im Bereich der Vermögenssorge wurde als Pflichtverletzung bejaht:

  • der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes in Zeiten ansteigender Preise ;
  • die unkritische Übernahme der Bewertung von Grundvermögen ;
  • die Anlage von Mündelgeld (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ;
  • die Geldanlage in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, Rechtsauskunft beim Vormundschaftsgericht (§ 1837 Abs. 2 BGB) einzuholen.

Nicht jeder finanzielle Verlust, der bei sparsamster Amtsführung nicht eingetreten wäre, ist ein Schaden im Rechtssinne. Denn da der Betreuer dem autonomen Lebensplan des Betreuten zur Verwirklichung verhelfen soll, ist der hierfür erforderliche Finanzbedarf auch der Maßstab. Besteht der im Altersheim untergebrachte Betreute darauf, daß sein Haus leerstehen soll, und besitzt er die finanziellen Mittel, um sich dies auch leisten zu können, so braucht der Betreuer das Haus weder zu vermieten noch zu verkaufen.

Rechtsprechung: OLG Celle, Urteil vom 16.05.2008, 20 U 44/07

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass schlüssig dargetan wird, dass das beanstandete Verhalten des Betreuers, nämlich Barabhebungen von einem Giro- und mehreren Sparkonten, überhaupt zu einem Schaden bei dem Betreuten geführt hat. Solange die vom Kläger beanstandeten Barabhebungen entweder nachvollziehbar von einem Konto des Betreuten auf ein anderes Konto des Betreuten verbucht worden oder der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt ist, ist ein Ersatzanspruch nicht ersichtlich.

Wohnraum

Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der Kündigung von Wohnraum durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes gem. § 1907 Abs. 1 BGB abhängig ist.

Daher kommt hier eine Haftung für

  • für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung;
  • die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
  • die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.

Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen.

Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte (LG Berlin FamRZ 2000, 1526). Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt/Main kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom Vormundschaftsgericht ermächtigt werden (LG Frankfurt BtPrax 1994,216(=FamRZ 1994,1617; OLG Frankfurt, BtPrax 1996,71). Diese Auffassung ist strittig, anderer Auffassung sind z.B. das LG Berlin BtPrax 1996,111 = FamRZ 1996,821; LG Freiburg FamRZ 2000,1316).

Die Wohnungsauflösung selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des Schenkungsverbotes§ 1804, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.

Personensorge

Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der Heilbehandlung und/oder der freiheitsentziehenden Unterbringung. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine Zwangsvorführung zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende Unterbringung nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).

Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,§ 1907 Abs. 1 BGB) durch das Vormundschaftsgericht erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus.

Haftpflichtversicherung

Die Haftung für Schäden nach § 1833 BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB kann das Vormundschaftsgericht den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro.

Vereinsbetreuer müssen über § 1908f BGB über ihren Betreuungsverein haftpflichtversichert werden. Behördenbetreuer unterliegen dem Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB). Selbstständige Berufsbetreuer sollten sich auf eigene Initiative hin haftpflichtversichern. Die Berufsverbände (BdB und VfB) bieten vergünstigte Konditionen an.

Strafrechtstatbestände

Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie den Besitz illegaler Drogen handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs über Raub und Geldfälschung bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der Schweigepflicht unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine Heilbehandlung des Betreuten einwilligt, die als Körperverletzung strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt.

Siehe auch

Haftpflichtversicherung

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123
  • Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
  • Beck: Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer Unterbringung des Betreuten, BtPrax 2001, 195
  • Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
  • Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43
  • Deinert / Schreibauer: Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185
  • dies.: Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143
  • Fiala/Keppel: Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers, BtPrax 2008, 198
  • Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219
  • Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190
  • Henkemeier: Problematik des Deckungsausschlusses bei versäumten Versicherungsverträgen; BtPrax 2004, 233
  • dies.: Versicherungsrechtlicher Aspekt der Betreuerhaftung, BtPrax 2004, 59 (Anm. zu OLG Nürnberg BtPrax 2004, 38)
  • Heyder: Die Haftung des Betreuers - Bewertung der Risiken und Grenzen; BtMan 2005, 60
  • Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60
  • Locher: Die Haftung des Betreuers; Teile 1 und 2; FamRB 2005, 308; 339
  • Meier: Zur Haftung des Berufsbetreuers; BtPrax 1999, 57
  • dies.: Neues zur Haftung des Berufsbetreuers; BdB-Mitgliederzeitung 2001, S. 32
  • dies.: Haftungsrechtlicher Aspekt der Entscheidung, BtPrax 2004, 60 (Anm. zu OLG Nürnberg BtPrax 2004, 38).
  • dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von Betreuungsbehörden; BtMan 2005, 64
  • dies.: Zur gerichtlichen Haftung in Betreuungssachen; BtPrax 2005, 131
  • dies.: Zur Haftung des Betreuers in Krankenversicherungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 153
  • dies.: Krankenversicherung und Auslandsreise; BtPrax 2008, 201
  • Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157
  • Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030
  • Rosenow: Der neue Kostenersatzanspruch gegen den Vertreter des Sozialhilfeempfängers; BtMan 2005, 29
  • ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81
  • Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228
  • Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533
  • Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für Behördenbetreuer; BtPrax 1995, 56
  • Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Risiken: DStR 2000, 1254
  • Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1999, 174
  • Tachau: Die strafrechtliche Garantenstellung des Betreuers; BtPrax 2008, 195
  • Ungewitter: Probleme des Schadensbegriffs bei entgangener Sozialhilfe, VersR 1996, 1466
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185
  • Wesche: Die Geldverwaltung durch Betreuer, BtPrax 2003, 56

Weblinks


Infos zum Haftungsausschluss


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