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# Wichtig für die Ausübung der Vermögensbetreuung ist, dass der Betreute sein Vermögen behält und vermehrt, um damit möglichst lange seinen Unterhalt bestreiten zu können. Diese Pflicht verletzt ein Betreuer, wenn er Rückforderungsinteressen des Betreuten nach verdächtigen Vermögensverschiebungen (etwa aufgrund nichtiger Vollmachten und wenn der Betreute nachteilige Folgen von Vermögensverschiebungen für sein Vermögen nicht einschätzen kann) nicht konsequent verfolgt.
 
# Wichtig für die Ausübung der Vermögensbetreuung ist, dass der Betreute sein Vermögen behält und vermehrt, um damit möglichst lange seinen Unterhalt bestreiten zu können. Diese Pflicht verletzt ein Betreuer, wenn er Rückforderungsinteressen des Betreuten nach verdächtigen Vermögensverschiebungen (etwa aufgrund nichtiger Vollmachten und wenn der Betreute nachteilige Folgen von Vermögensverschiebungen für sein Vermögen nicht einschätzen kann) nicht konsequent verfolgt.
 
# Kommen Schadensersatzansprüche gegen einen Betreuer in Betracht, so ist insoweit ein weiterer Betreuer zur Prüfung und eventuellen Durchsetzung dieser Ansprüche zu bestellen.
 
# Kommen Schadensersatzansprüche gegen einen Betreuer in Betracht, so ist insoweit ein weiterer Betreuer zur Prüfung und eventuellen Durchsetzung dieser Ansprüche zu bestellen.
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'''OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2006 - 29 U 13/03'''
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Haftung des Betreuers wegen steuerlicher Folgen der Veräußerung von Grundstücken des Betreuten
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# Führt die Veräußerung von Grundstücken des Betreuten durch den Betreuer dazu, dass wegen einer Mehrzahl von Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb der entsprechenden Grundstücke die Finanzbehörden von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehen, so ist der Betreuer für die hierfür entstehenden steuerlichen Folgen schadensersatzpflichtig, wenn diese durch den Einsatz anderer Vermögensgegenstände des Betreuten zur Tilgung von Verbindlichkeiten vermeidbar gewesen wären. Dabei hat der Betreuer sich auch über konkrete Wünsche des Betreuten, wie Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten beschafft werden, hinwegzusetzen, wenn sie dem Wohl des Betreuten zuwider laufen.
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# Der Betreuer handelt schuldhaft, wenn er eine steuerliche Prüfung der Veräußerung der Grundstücke nicht veranlasst hat. Das Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Vormundschaftsgericht den Kaufvertrag genehmigt hat.
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# Ein Verfahrenspfleger des Betreuten im Verfahren über die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages ist nicht verpflichtet, den Kaufvertrag rechtlich und wirtschaftlich zu überprüfen.
    
'''OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, BtPrax 2007, 262 <nowiki>= FamRZ 2008, 182 = OLGR 2007, 1036 </nowiki>'''
 
'''OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, BtPrax 2007, 262 <nowiki>= FamRZ 2008, 182 = OLGR 2007, 1036 </nowiki>'''

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