Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1.403 Bytes hinzugefügt ,  16:39, 9. Nov. 2021
Zeile 9: Zeile 9:     
==Aussehen==
 
==Aussehen==
 +
[[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]]
 
Das Aussehen des Betreuerausweises ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich (meist ist es ein grünes Faltblatt im Format DIN A 6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis von dem zuständigen Rechtspfleger, im Gegensatz zu dem Beschluss, dieser wird vom Richter gefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine [[Betreuerpflichten|Pflichten]] informiert.
 
Das Aussehen des Betreuerausweises ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich (meist ist es ein grünes Faltblatt im Format DIN A 6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis von dem zuständigen Rechtspfleger, im Gegensatz zu dem Beschluss, dieser wird vom Richter gefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine [[Betreuerpflichten|Pflichten]] informiert.
   Zeile 49: Zeile 50:     
Die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten beruhte nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz. Bei der Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG handelt es sich gerade nicht um eine Vollmacht (BGH FamRZ 2010, 968). Der Verfahrensbevollmächtigte ist als Betreuer gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB). Als solcher war (und ist) er befugt, im Rahmen seines Aufgabenkreises gegenüber dem Gericht Erklärungen für die Beschwerdeführerin abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO).
 
Die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten beruhte nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz. Bei der Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG handelt es sich gerade nicht um eine Vollmacht (BGH FamRZ 2010, 968). Der Verfahrensbevollmächtigte ist als Betreuer gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB). Als solcher war (und ist) er befugt, im Rahmen seines Aufgabenkreises gegenüber dem Gericht Erklärungen für die Beschwerdeführerin abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO).
 +
 +
'''Landgericht Hildesheim, Beschl. vom 21.07.2015, 5 T 151/15'''
 +
 +
Postfachadresse des Betreuers ist ausreichend.
 +
 +
Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin seien keine Bedenken zu erheben, weil die Betreuerin als ladungsfähige Anschrift lediglich ihre Postfachnummer angegeben hatte. Das Landgericht sah dies nicht als Kriterium für die fehlende Eignung der rechtlichen Betreuerin an.  Ob und auf welche Weise der Kontakt zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer möglich ist, ist seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Betreuer außer über das Telefon auch unmittelbar in seinem Büro durch Angabe der Anschrift erreichbar ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreute Person weiß, auf welchem Wege sie ihren Betreuer kontaktieren kann. Die Betreuerin hatte im Fall in ihrem Briefbogen die Kommunikation sichergestellt, weil sie neben dem Postfach die Festnetz- und Mobilfunknummer sowie Fax und E-Mail-Adresse angegeben hatte. Folglich war die Betreuerin für die betreute Person umfassend erreichbar. Aber auch Zustellungen können über die Postfachadresse wirksam bewirkt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass nach Erlass des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 die Zustellung über ein Postfach erfolgen kann.
    
'''OLG Hamm Beschl v 31.8.2016 - 15 W 308/16, JurionRS 2016, 29529'''
 
'''OLG Hamm Beschl v 31.8.2016 - 15 W 308/16, JurionRS 2016, 29529'''
Zeile 56: Zeile 63:  
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Bienwald: Die abhandengekommende Bestellungsurkunde; Rechtspfleger-Sudienhefte 2017, 89
 
*Bienwald: Die abhandengekommende Bestellungsurkunde; Rechtspfleger-Sudienhefte 2017, 89
 +
*ders.: Vorlage des Ausweises oder des Bestellungsbeschlusses; Rpfl-Stud 2021, 205
 
*Günther: Legitimationsprüfungen bei Erben, Betreuern und Bevollmächtigten, NJW 2013, 3681
 
*Günther: Legitimationsprüfungen bei Erben, Betreuern und Bevollmächtigten, NJW 2013, 3681
  

Navigationsmenü