3. Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Vormundschaftsgericht zu überlassen. | 3. Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Vormundschaftsgericht zu überlassen. |