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| | ==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG== | | ==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG== |
| − | Ab 1.7.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers).
| + | Seit dem 1.7.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers). |
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| | Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Gegenbetreuer]]. | | Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Gegenbetreuer]]. |
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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
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| − | '''BayObLG, Beschluss vom 1. 10. 1997 - 3Z BR 352/97; BtPrax 1998, 32 = BayObLGZ 1997, 55 = Rpfleger 1998, 111''': Bestellung eines weiteren Betreuers | + | '''BayObLG, Beschluss vom 01.10.1997, {{Rspr|3Z BR 352/97}}; BtPrax 1998, 32 = BayObLGZ 1997, 55 = Rpfleger 1998, 111''': Bestellung eines weiteren Betreuers |
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| | 1. Die Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers ist zulässig, soweit der Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist und auch dann, wenn sich der Betreuer in einem Interessenkonflikt befindet. | | 1. Die Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers ist zulässig, soweit der Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist und auch dann, wenn sich der Betreuer in einem Interessenkonflikt befindet. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 07.11.2005, 33 Wx 164/05, BtPrax 2006, 34''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 07.11.2005, {{Rspr|33 Wx 164/05}}, BtPrax 2006, 34''' |
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| | 1. Sind für verschiedene [[Aufgabenkreis]]e ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher]] und ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll. | | 1. Sind für verschiedene [[Aufgabenkreis]]e ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher]] und ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll. |
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| | 3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen. | | 3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006, 33 Wx 20/06, Rpfleger 2006, 397 ''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006, {{Rspr|33 Wx 20/06}}, Rpfleger 2006, 397 ''' |
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| − | Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 1.7.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es) einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München v. 7.11.2005, BtPrax 2006, 34). | + | Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 1.7.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es) einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München v. 7.11.2005, BtPrax 2006, 34). |
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| − | '''OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006, 15 W 141/06''': | + | '''OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006, {{Rspr|15 W 141/06}}''': |
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| − | Mehreren Berufsbetreuern, die im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. § 5 VBVG zu. | + | Mehreren [[Berufsbetreuer]]n, die im Sinne des {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG zu. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 07.02.2007, 33 Wx 210/06''': | + | '''OLG München, Beschluss vom 07.02.2007, {{Rspr|33 Wx 210/06}}''': |
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| − | 1. Bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung ist es ein Entlassungsgrund für zumindest einen der beiden Betreuer, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Mitbetreuung entfallen ist. | + | 1. Bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung ist es ein [[Entlassung des Betreuers|Entlassungsgrund]] für zumindest einen der beiden Betreuer, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Mitbetreuung entfallen ist. |
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| | 2. Die entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der Mitbetreuer und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden. | | 2. Die entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der Mitbetreuer und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden. |