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==Regierungsbegründung==
 
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Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
 
Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
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Nach Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn
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Nach Satz 1 kann das [[Vormundschaftsgericht]] mehrere Betreuer bestellen, wenn
 
die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
 
die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
 
Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen
 
Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen
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Berücksichtigung von Wünschen des Betroffenen gelten die allgemeinen
 
Berücksichtigung von Wünschen des Betroffenen gelten die allgemeinen
 
Regelungen (§ 1897 E).
 
Regelungen (§ 1897 E).
      
==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG==
 
==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG==

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