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Bestellung mehrerer Betreuer
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Version vom 31. Oktober 2008, 15:48 Uhr
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→Regierungsbegründung
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==Regierungsbegründung==
==Regierungsbegründung==
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[[Bild:Gesetzentwurf.jpg|right]]
Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
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Nach Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn
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Nach Satz 1 kann das
[[
Vormundschaftsgericht
]]
mehrere Betreuer bestellen, wenn
die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen
Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen
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Berücksichtigung von Wünschen des Betroffenen gelten die allgemeinen
Berücksichtigung von Wünschen des Betroffenen gelten die allgemeinen
Regelungen (§ 1897 E).
Regelungen (§ 1897 E).
−
==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG==
==Rechtslage nach dem 2. BtÄndG==
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Bürokraten
,
Oberflächenadministratoren
,
Administratoren
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