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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72
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OVG Münster, NJW 1998, 2154
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Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329)
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Der gesetzlich festgelegte grundsätzliche Friedhofszwang (hier nach Hamburger Bestattungsrecht) auch für Feuerbestattungen ist als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Zulassung von Ausnahmen kann aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen nach Art. 4 GG geboten sein.
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VG Aachen Az.: 2 K 1862/04
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Die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, die zu tragen sich zunächst ein Freund aus moralischen Gründen verpflichtet hatte, werden ihm vom Sozialamt nicht erstattet, da es für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung gab.
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BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979, 1 BvR 317/74
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BVerwG, Urteil vom 29. 01.2004 – 5 C 2. 03
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Ein Krankenhausträger kann regelmäßig die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind
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Der Friedhofszwang für Urnen, für die in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, verletzt keine Grundrechte.
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VG Trier Az.: 2 K 522/06.TR
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Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
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Hessischer VGH, Urteil vom 22.11.1988 — 11 UE218/84
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OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2002, 8 PA 94/02
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Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht (ähnlich VG Koblenz, Urteil vom 14.06.2005, 6 K 93/05; Urteil des VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681/04; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2001, NJW 2002, 3491)
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1. Der Schutzbereich des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 1 GG) umfasst das Recht, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Bestimmungen einer Friedhofssatzung, die diese Gestaltungsfreiheit einschränken, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn und soweit sie sich im Rahmen der dem kommunalen Friedhofsträger vom Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsbefugnis halten und die Gestaltungsbefugnis der Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig einschränken. Sind sie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und würdigen Bestattung nicht erforderlich, sind sie also vom Friedhofszweck (§ 31 HessFriedhofsG) nicht mehr gedeckt, sondern dienen sie der zwangsweisen Durchsetzung bestimmter Gestaltungsvorstellungen des Friedhofsträgers, sind sie jedenfalls dann ungültig, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht vorhanden sind.
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VG Koblenz, Urteil vom 30.06.2004, 5 K 3706/03.Ko
2. § 26 III 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden ist ungültig, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende Verbot von Vollabdeckungen aus Stein und anderen wasserundurchlässigen Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen.
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Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen.
3. Soweit durch die Vollabdeckung von Grabstätten der Leichenverwesungsprozess tatsächlich verzögert werden sollte, ist der Friedhofsträger gehalten, die Wiederbelegungsfristen zu verlängern (§ 711 HessFriedhofsG).
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VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.1993 1 S 428/93, NJW 1994, 2845 =
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VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83
NVwZ  1994, 793 = VBlBW 1994, 130
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Notwendige Bestattungskosten ergeben sich aus der örtlichen Friedhofssatzung.
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1.  Regelungen über die Grabmalsgestaltung, die nicht aus gestalterischen Gründen erlassen sind, sondern die der Verwirklichung des Friedhofszwecks dienen, sind allgemein zulässige Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit.
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OVG Lüneburg, FEVS 33, 251
2.  Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Satzungsgeber die Ruhezeiten unter Beachtung der gesetzlichen Mindestruhefristen allein nach den natürlichen geologischen Verhältnissen und der sich daraus ergebenden Verwesungsdauer bemisst. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die Ruhezeiten zu verlängern, um in den Gestaltungswünschen des Nutzungsberechtigten zu entsprechen, besteht nicht.
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Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein.
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.1994 Vf. 6 VII 92, BayVBl. 1994,  590
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VGH Mannheim, FEVS 1992, 380
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Sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt, wird dessen Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet.
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Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Nürnberg. nach der Größe und Gewicht der Särge bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfen, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.
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LSG NRW L 20 B 63/06 SO NZB vom 21.09.2006
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Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den zu erstattenden Bestattungskosten:; (ähnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.12.2003 , 12 ZB 03.3098; BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.01.1961, Az: II C 150.59)
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.1995, 8 L 1219/93; DVBl 1996, 392 (Ls.) = NVwZ 1996, 810 = NdsVBl 1996, 111 = OVGE 45, 473
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OVG Münster, FEVS 42, 27
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Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) will sie ausnahmsweise dann anerkennen, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.
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Zur Zulässigkeit friedhofsrechtlicher Gestaltungsvorschriften, die die Einfassung von Grabstätten oder Grabstellen mit festem Material untersagen. Das Recht eines Verstorbenen und seiner Angehörigen, über Bestattungsart, Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, stellt eine Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit i.S. des Art. 2 I GG dar (BVerwGE 17, 119 [121] = NJW 1964, 831; VGH Kassel, NVwZ-RR 1989, 505; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 308). Die Angehörigen, denen die Ehrung des Toten obliegt, sind grundsätzlich darin frei, die Grabstätte nach ihren Anschauungen von Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. durch jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht. Hierzu gehören Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, die erforderlich sind, um eine der Würde des Ortes entsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den Friedhofsbenutzern die ungestörte Totenandacht zu ermöglichen. Regelungen dieser Art, die in sämtlichen Teilen eines oder mehrerer Friedhöfe zu beachten sind und deshalb üblicherweise als allgemeine Gestaltungsvorschriften bezeichnet werden, muß der Verfügungsberechtigte eines Reihengrabes ebenso wie der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes hinnehmen, weil sie durch den Friedhofszweck geboten sind (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 308; Senat, Urt. v. 24.3.1995 - 8 L 316/93; Gaedke, Hdb. d. Friedhofs- und BestattungsR, 6. Aufl., S. 201).
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VG Düsseldorf, ZfSH/SGB 1987, 325
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Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VG Düsseldorf abgelehnt; dagegen hat das VerwG Göttingen – 2 A 2523/97 – den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1996, 1 S 3164/95, ESVGH 47, 81 = DVBl 1997, 1278 = NVwZ-RR 1997, 359 =  VBlBW 1997, 69
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OVG Lüneburg, FEVS 33, 251
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Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen. Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlaß des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hess. VGH, FEVS 41, 33)
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Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit i. d. R. nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen (Fortführung der Rspr. des Senats, Urteile vom 25.01.1988, DÖV 1988, 474, und vom 26.09.1989, BWVPr. 1990, 90 ff.).
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BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, 5 C 2. 03
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Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.1997, 19 A 429/96, NVwZ-RR 1998, 431
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2006, 12 S 664/06,
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Beim sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten handelt es sich um einen atypischen, eigenständigen Anspruch, der in mehrfacher Hinsicht von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche abweicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111).
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1. In den linksrheinischen Gebieten Nordrhein-Westfalens, in denen das preußische Allgemeine Landrecht nicht gilt, ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage privater Begräbnisplätze aus dem Gesamtzusammenhang der in dem Prairial-Dekret getroffenen Regelungen und den darin erfolgten Verweisungen auf weitere Vorschriften.
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OVG Rheinland-Pfalz; Beschluss vom 10.01.2005, 12 A 11605/04.OVG
2. Das Genehmigungserfordernis verstößt nicht gegen Art. 2 I GG.
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Der Sozialhilfeträger hat für die erforderlichen Kosten einer Bestattung aufkommen, soweit dies dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Unter Berufung darauf begehrte die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte, bevor er Selbstmord beging, seine Frau in deren Wohnung überfallen und ihr lebensgefährliche Verletzungen zugefügt. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht gab der Klägerin dagegen Recht. Auch das Oberverwaltungsgericht entschied  zu Gunsten der Frau)
3. Die Art. 14 und 17 des Prairial-Dekrets begründen keine Individualrechte und damit keinen gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Anlage eines privaten Begräbnisplatzes auf der eigenen Besitzung.
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Zwar habe die Ehegattin dem Verstorbenen näher gestanden als die Allgemeinheit in Gestalt der Steuerzahler, heißt es in dem Beschluss. Nachdem aber die Klägerin von ihrem Mann vor dessen Freitod so brutal geschlagen worden sei, dass sie ihre lebensgefährlichen Ver­letzungen nur infolge notfallmedizinischer Behandlung überlebte, könne es ihr auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angesonnen werden, für die Bestattungskosten einzustehen.
4. Aus dem Prairial-Dekret, das von der Kreisordnungsbehörde bei der gemäß § 16 NWOBG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Genehmigung der Anlage eines privaten Begräbnisplatzes zu beachten ist, läßt sich nicht entnehmen, daß die Entscheidung allein an den in Art. 14 und 17 genannten Kriterien zu orientieren ist; vielmehr soll durch die Genehmigungsbedürftigkeit die Berücksichtigung aller mit dem Begräbniswesen zusammenhängenden staatlichen Interessen gewährleistet werden.
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5. In Nordrhein-Westfalen besteht ein sogenannter Friedhofszwang, das heißt ein Zwang zur Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof, weder kraft einer landesrechtlichen für alle Landesteile gleichermaßen geltenden Rechtsvorschrift noch kraft Gewohnheitsrechts.
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6. Die Genehmigung zur Anlage eines privaten Begräbnisplatzes auf dem eigenen Grundstück ist jedenfalls in den linksrheinischen Gebieten Nordrhein-Westfalens keine nur bei Vorliegen vorrangiger privater Interessen zu erteilende Ausnahmegenehmigung von einem bestehenden Friedhofszwang, sondern eine einfache Genehmigung, die nur bei Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Interessen zu versagen ist; dabei ist eine restriktive, den Umfang der Verwaltungstätigkeit bei der notwendigen Überwachung privater Begräbnisplätze geringhaltende Genehmigungspraxis nicht zu beanstanden.
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BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 3 B 173/96, NVwZ 1998, 852
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VG Aachen; Urteil vom 21.03.2006, 2 K 1862/04
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Ohne rechtliche Verpflichtung keine Kostenerstattung für Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers an eine Privatperson (hier durch langjährigen Freund und Nachbarn). Die Bestattungspflicht könne erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein oder aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Der Kläger gehöre nach diesen Grundsätzen nicht zu den zur Bestattung Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG. Er ist und war dem Verstorbenen nicht zum Unterhalt verpflichtet und ist nach seinem eigenen Vortrag auch nicht sein Erbe. Der Kläger sei auch nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung verpflichtet gewesen, denn nach § 2 Abs. 1 der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen" habe die Verpflichtung zur Bestattung nur der Ehegattin, den Abkömmlingen, den Eltern und den Geschwistern oblegen, einem Personenkreis zu dem der Kläger unstreitig nicht gehöre. Seine aus Gründen einer empfundenen moralischen Verpflichtung eingegangene zivilrechtliche Bindung durch - schriftlich bestätigte - Beauftragung des Bestattungsunternehmens mit der Beerdigung des Verstorbenen reiche zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 15 BSHG nicht aus.
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Ein Anspruch auf eine bestattungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Friedhofs läßt sich nicht auf Art. 4 I GG stützen.
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OVG Saarland, Urteil vom 27.12.2007, 1 A 40/07
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Nach § 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann,
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Hessischer VGH, Urteil vom 22.05.1997, 6 UE 10/96
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SG Detmold, Beschluss vom 13.03.2008, S 6 SO 49/08 ER
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Das Sozialgericht Detmold verpflichtete im Eilverfahren den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für die Bestattung des Leichnams des bereits vor drei Wochen verstorbenen Ehemannes der bedürftigen Antragstellerin. Dies obgleich noch nicht geklärt war, ob weitere Verwandte finanziell in der Lage gewesen wären, die Bestattungskosten zu tragen. Die Hilfesuchende kann nicht darauf verwiesen werden, vor der Durchführung der Bestattung mögliche Ersatzansprüche gegen den Sohn des Verstorbenen zu realisieren. Dabei besteht nämlich die Gefahr, dass die Bestattung noch länger hinausgezögert wird, zumal hier die Antragstellerin keinen Kontakt zu dem Sohn ihres Gatten hatte. Ein solcher Verweis kann - so das Gericht - bereits aus Gründen der Pietät nicht verlangt werden. Sollte sich später herausstellen, dass der Sohn zur Kostentragung verpflichtet ist, muss die Antragstellerin den zur Verfügung gestellten Betrag an die Stadt zurückzahlen. Insoweit hatte die Antragstellerin nur einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens.
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Zur Beseitigung eines auf einem Nachbargrab stehenden Baumes wegen Beeinträchtigung des Grabnutzungsrechts: es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Friedhofsverwaltung verpflichtet ist, den Baum zu beseitigen, denn ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Blaufichte besteht nicht. Ein Recht des Klägers, das durch das ungehinderte Wachsen der Blaufichte verletzt worden sein und daher zu einem Anspruch auf Beseitigung des Baumes führen könnte, kann sich nur aus dem Friedhofsbenutzungsverhältnis ergeben, das zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses steht dem Kläger das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte seiner Familie zu. Der Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für einen Toten auf angemessene Zeit verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 - VII C 123.59 - BVerwGE 11, 68 ff., 75). Mit der Zuweisung einer Grabstätte ist grundsätzlich das Recht verbunden, diese in einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechenden Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen (BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - Nr. 7 B 80 A 830 - BayVBl. 1983, 697 f.; vgl. auch Gaedke, a.a.O., Seite 186). Eine Rechtsverletzung wäre daher nur dann gegeben, wenn die Blaufichte die in dieser Weise umschriebene Grabnutzung für den Kläger unmöglich machte oder sie zumindest in unzumutbarer Weise behinderte oder erschwerte (vgl. BayVGH, a.a.O., Seite 698). Nur dann wäre der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden "Ordnungsbewahrungspflicht" (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 1974 - VIII A 530/74 - OVGE 30, 12 ff.) verpflichtet, einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ob die Grabnutzung in unzumutbarer Weise behindert oder erschwert wird, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere von der örtlichen Situation ab. Dabei ist nicht nur die Lage, Größe und Bepflanzung der Grabstätten zu berücksichtigen, sondern auch, welche Bepflanzung dem Friedhof sein Gepräge gibt und ob und wo auf dem Friedhof hohe Bäume üblich sind.
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BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R
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Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
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OVG Weimar, Urteil vom 12.08.19972 N 67/96, NVwZ 1998, 871
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Hessisches LSG; Beschluss vom 20.03.2008L 9 SO 20/08 B ER
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Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betreffe, müssten diese auch anteilig die Kosten tragen. Dem Antragsteller sei daher nur ein Drittel der erforderlichen Kosten zu erstatten.
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Ein Benutzungszwang für eine gemeindliche Leichenhalle ist unzulässig. Er greift in die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, privater Bestattungsunternehmen ein. Dieser Eingriff wird weder durch Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes (im Anschluß an VGH Kassel, NVwZ 1988, 847) noch durch Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit kommunaler Bestattungsunternehmen gerechtfertigt.
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Sozialgericht Speyer; Urteil vom 24.06.2008, S 3 SO 15/07
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Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes kann nicht entgegen gehalten werden, dass Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden seien, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben.
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OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998, 19 A 1320/98, NWVBl. 1999  189 = DVBl 1999, 870 (Ls.)
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SG Rostock, Urteil vom 24.03.2009, S 8 SO 37/06
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Zu den erforderlichen Bestattungskosten gehören die Beträge aus der Rechnung des Bestattungsinstituts, dem Gebührenbescheid für die Einäscherung, dem Gebührenbescheid über die Bestattungsgebühren für ein anonymes Urnengrab und die Vollstreckungsgebühren für die Vollstreckung des Gebührenbescheides der Stadt, mithin insgesamt ein Betrag von 2.546,29 €. Auf die sogenannte "Richtlinie 1/2005" des Beklagten, die lediglich Kosten von 1.000,00 € zuzüglich der Kosten für das Urnengrab und die Einäscherung vorsieht, kommt es für die Bestimmung der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII nicht an. Diese Richtlinie spiegelt die tatsächlich im Gebiet des Beklagten anfallenden Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung nicht zutreffend wieder. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die tatsächlich anfallenden Bestattungskosten deutlich höher liegen und die vom Beklagten in seiner Richtlinie festgelegten Obergrenzen letztlich ohne Bezug zur Realität allein zur Kostendämpfung willkürlich festgelegt worden sind.
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1.  Zum Anspruch eines Grabstättennutzungsberechtigten auf Folgenbeseitigung durch Umbettung einer durch rechtswidriges Handeln der Friedhofsverwaltung auf seiner Grabstätte bestatteten fremden Leiche.
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BSG, Urteil vom 29. 09. 2009 - B 8 SO 23/ 08 R
2.  Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt insoweit, als seine Verwirklichung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
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Einer ALG-II-Empfängerin kann nicht unter Verweis auf die leistungsfähige Schwiegermutter zugemutet werden, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann zu übernehmen.
3. Das Grabstättennutzungsrecht fällt in einem Kernbereich (Nutzung zur Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals) unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
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4.  Dem Umbettungsverlangen des Grabstättennutzungsberechtigten kann Art. 1 Abs. 1 GG entgegenstehen, der den Schutz der Totenruhe des Verstorbenen erfordert.
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5.  Im Rahmen des bei der Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit ist der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Grabstättennutzungsrecht vorrangig, wenn dieses Recht nicht vollständig, sondern nur in einem trennbaren Teilbereich entzogen wird und der vom Grabstättennutzungsberechtigten angestrebte Erfolg auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.
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6.  Nach dem Verlust des Bestattungsrechts an der belegten Grabstelle verbleibt dem Nutzungsberechtigten das Grabgestaltungsrecht.
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7.  Das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht der Totenfürsorge des überlebenden Ehemannes, dessen verstorbene Ehefrau in einer fremden Grabstätte beigesetzt wurde, umfasst nicht das Gestaltungsrecht an der fremden Grabstelle.
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VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2000, 3 A 144/98, AnwBl 2002, 186
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Die Übertragung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage kann auch auf einen wirtschaftlichen Verein iSd § 22 BGB erfolgen.
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BFH, Urteil vom 21.06.2001, V R 80/99, BFHE 195, 440 = BB 2001, 1942 = DB 2001, 2123
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1. Grabpflegeleistungen einer Kirchengemeinde sind sonstige Leistungen (= Betrieb gewerblicher Art), die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige Bedeutung.
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2. Wenn Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens führen.
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OVG Saarlois, Urteil vom 06.08.2002, 2 U 3/02, NVwZ 2003, 1004
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1. Die Aufnahme eines Auflagenvorbehaltes in einen Planfeststellungsbeschluss kommt als Mittel zur Konfliktlösung allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich war (§ 74 III VwVfG, BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).
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2. Die bloße Schließung eines kirchlichen Friedhofs als Außerdienststellung in dem Sinne, dass dort keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, ändert nichts am Fortbestand seiner Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -verehrung.
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3. Seine Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -verehrung wird einem Friedhof erst durch Entwidmung entzogen, für die bei kirchlichen Friedhöfen allein die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist.
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4. Ein als kirchlicher (hier: katholischer) Friedhof gewidmetes Gelände ist Gegenstand der Religionsausübung und unterliegt als solcher dem Schutz des Art. 4 I und II GG sowie des Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II WRV.
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5. Der Umstand, dass ein Grundstück als kirchlicher Friedhof und damit Gegenstand der Religionsausübung gem. Art. 4 I , II GG und Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II WRV einem besonderen Schutz unterliegt, bedeutet nicht, dass es jeglichem staatlichen Zugriff entzogen wäre.
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6. Voraussetzung für einen solchen staatlichen Zugriff ist jedoch, dass dieser durch das Ergebnis einer der Bedeutung der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen konkret fallbezogen Rechnung tragenden Abwägung des Interesses an der Erhaltung des potenziell betroffenen Gegenstandes in seiner ihm zugedachten religiösen Funktion mit den gegenläufigen für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt ist.
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7. Die für die anderweitige Verwendung eines Friedhofgrundstücks erforderliche Entwidmung fällt in den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungs- und -verwaltungsrechts; sie wird durch die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung nicht ersetzt und muss erforderlichenfalls eingeklagt werden.
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OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.2002, 12 A 11270/02, NVwZ 2003, 1001
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1. Es ist grundsätzlich zulässig, eine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung eines Grabmals durch die Friedhofsverwaltung bereits nach der Aufstellung des Grabmals zu erheben (antizipierte Gebührenerhebung).
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2. Die Regelung in einer Friedhofssatzung, dass Grabmale durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt werden, ist als ausnahmslose Anordnung des Benutzungszwangs mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
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3. Eine Gebührenerhebung für diese Pflichtleistung ist daher unzulässig.
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2004, 3 Sa 512/02
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Maßgebende Voraussetzung für die Eingruppierung eines Friedhofsverwalters in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe a Abt 13 Anlage 1a des kirchlichen Angestelltentarifvertrages für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK) ist, dass dieser nicht nur Teilaufgaben verantwortlich wahrnimmt, sondern für den gesamten anfallenden technischen, gärtnerischen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgabenkomplex die leitende Verantwortung trägt.
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VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2004, 5 A 24/03
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Die generelle Untersagung einer Grababdeckung mir einer Grabplatte ist nur dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn auf einem gemeindlichen Friedhof eine Fläche zur Verwirklichung entsprechender Wünsche bereit gestellt wird. Die Verzögerung des Verwesungsprozesses durch eine Grabplatte über die Ruhezeit hinaus muss regelmäßig durch eine geologisch-bodenkundliche Untersuchung belegt werden.
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BVerwG, Urteil vom 13.05.2004, 3 C 26.03, BVerwGE 121, 17 = NJW 2004, 2844 =
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DVBl 2004, 1495 = DÖV 2004, 960
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1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht.
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2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.08.2004, 2 M 84/04
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1. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden.
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2. Mängel der Bauvorlagen sind kein selbständiger Grund für eine Anfechtung der Genehmigung.
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3. § 22 BImSchG schreibt kein gesondertes drittschützendes Prüfungsverfahren vor.
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4. § 13 BestattungsG LSA hat keinen drittschützenden Charakter.
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Hessischer VGH, Beschluss vom 16.09.2004, 5 N 1597/03, ESVGH 55, 123 (Ls.) =
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DÖV 2005, 208
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1. Behält eine Friedhofsordnung ausnahmslos der Gemeinde das Recht vor, nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit Grabmale zu entfernen oder entfernen zu lassen, so unterliegt dies keinen rechtlichen Bedenken.
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2. Eine Gebührenregelung, die die Erhebung der Grabräumgebühr bereits im Zeitpunkt der Bestattung vorsieht, ist als vorweggenommene Gebührenerhebung zulässig.
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OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004, 13 U 133/04
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1. Eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, verschafft sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, wenn sie Hinterbliebenen, die städtische Friedhofsverwaltung wegen des "Kaufs" einer Grabstelle aufsuchen müssen, die Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet.
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2. Die Stadt darf sich bei der Durchführung privater Grabpflegearbeiten einen Wettbewerbsvorsprung auch nicht dadurch verschaffen, dass sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse den privaten Anbietern von Grabpflegearbeiten Arbeitszeiten vorschreibt, ohne sich selbst an diese Arbeitszeiten zu halten.
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FG München, Urteil vom 23.11.2004, 7 V 4199/04
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Mit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 (BestG), Gesetz- und Verordnungsblatt- GVBI- 1994, 770, sind bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten.
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VG Stade, Urteil vom 17.12.2004, 1 A 1712/02
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In einem Bereich, in dem ein kirchlicher Träger einer Einrichtung über den Kreis seiner Mitglieder hinaus in sog. mittelbarer staatlicher Verwaltung tätig wird, ist eine Bekanntmachung von Satzungsrecht mit Publizitätswirkung geboten. Der Hinweis, die Satzung könne im Kirchenbüro eingesehen werden, ist nicht ausreichend. Die Befristung ursprünglich auf Lebenszeit verbliebener Nutzungsrechte ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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VG Berlin; Beschluss vom 18.01.2005, VG 22 A 545.04
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Das VG Berlin hat zwei Eilanträgen gegen Friedhofsgebührenbescheide stattgegeben. In beiden Fällen hatten die Antragsteller im Jahre 2001 ein Nutzungsrecht für 20 Jahre an einer Grabstätte auf einem landeseigenen Friedhof erworben und hierfür der Friedhofsverwaltung eine entsprechende Gebühr nach einer bis Ende 2003 geltenden Gebührenvorschrift bezahlt. Hiernach wurde die Gebühr bei jedem (Erst-) Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte fällig und berechnete sich nach der jeweiligen Nutzungsdauer (regelmäßig 20 Jahre). Kam es während der Nutzungsdauer zu einem Bestattungsfall, wurde eine entsprechend anteilige Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer bis zum Ende der Ruhezeit des Bestatteten von 20 Jahren berechnet. 2004 ist eine neue Gebührenvorschrift in Kraft getreten. Nach dieser wird nunmehr je Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren eine “Friedhofsgrundgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage” fällig. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die erstmalige Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle sowie für eine Verlängerung der Ruhezeit. In beiden Fällen ließen die Antragsteller 2004 einen Familienangehörigen auf der Grabstätte beerdigen. Die Friedhofsverwaltung forderte daraufhin von ihnen jeweils eine Gebühr nach der neuen Gebührenvorschrift (520 Euro), ohne die frühere, für 20 Jahre bis zum Jahre 2021 geleistete Zahlung in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Das VG Berlin sah darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Gebührenvorschrift fehle eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen das Nutzungsrecht bereits früher erworben und hierfür nach der alten Gebührenvorschrift Gebühren bezahlt worden sind. Die frühere Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und die heutige “Friedhofsgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage" je Bestattungsfall würden auch nicht etwa unterschiedliche Gegenleistungen abdecken.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2005, 12 C 12098/04.OVG
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Für die Zulassung des Befahrens von Friedhofswegen mit Kraftfahrzeugen durch Gewerbetreibende kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn in der Friedhofssatzung eine entsprechende gebührenpflichtige Amtshandlung vorgesehen ist.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2005, 8 LA 296/04
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Friedhofsträger dürfen in Niedersachsen besondere Gestaltungsvorschriften jedenfalls dann erlassen, wenn nicht auf demselben, aber auf einem nahe gelegenen anderen Friedhof im selben Stadtgebiet Grabflächen ohne diese Beschränkungen zur Verfügung stehen.
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Bayerischer VGH, Urteil vom 15.06.2005, 4 N 03.1045, NVwZ-RR 2006, 417
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Der uneingeschränkte Zwang zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhauses ist unverhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmer.
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BGH, Urteil vom 21.07.2005, I ZR 170/02, DVBl 2006, 116 = DÖV 2006, 175 = GRUR 2005, 960 = NJW-RR 2005, 1562 = NVwZ 2006, 368
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Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringt.
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OVG Saarland, Urteil vom 30.08.2005, 1 Q 18/05
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Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.
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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005, 8 B 11345/05.OVG, BauR 2006, 336 = NVwZ-RR 2006, 314 = NVwZ-RR 2006, 656 = NVwZ-RR 2006, 96
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1. Ein privat betriebenes Krematorium ist in einem Industriegebiet genehmigungsfähig.
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2. Die grundsätzlich umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde ist eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt.
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3. Zur sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht.
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Bei einem Krematorium ist zu berücksichtigen, dass seine Nutzung sich nicht in dem technischen Vorgang der Verbrennung Verstorbener erschöpft, sondern auch einen kulturellen Bezug aufweist. Die Einäscherung ist nämlich Teil der Bestattungskultur. Bei der Feuerbestattung gehört dazu nach der - allgemeinem Verständnis folgenden - Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 3 BestG nicht nur die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte, sondern auch die vorherige Einäscherung der Leiche. Diesem Umstand wird auch in dem von den Beigeladenen geplanten Krematorium dadurch Rechnung getragen, dass es über einen abgesonderten Bereich verfügt, in dem den Angehörigen das Abschiednehmen von dem Verstorbenen ermöglicht wird. Diese Einbindung der Einäscherung in den Vorgang der Bestattung und die Rücksichtnahme auf die bei der Bestattung zu achtende Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (§ 8 Abs. 1 BestG) könnten es verbieten, das Krematorium an jedwedem Standort innerhalb eines Gewerbe- oder Industriegebiets als allgemein zulässig zu betrachten.
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VG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2005, 11 K 1007/05, NVwZ-RR 2006, 297
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Dem eindeutigen Willen des Verstorbenen, auf einem bestimmten Friedhof beerdigt zu werden, steht das Umbettungsverlangen des mit der Grabpflege beauftragen Angehörigen innerhalb der Mindestruhezeit (15 Jahre) entgegen, auch wenn es sich um unter der Erde bestattete Urnen handelt. Die spätere Veränderung der Lebensumstände des mit der Grabpflege beauftragten Angehörigen (hier ein Umzug) rechtfertigt es bei einer eindeutigen Grabwahl grundsätzlich nicht, die Urne des verstorbenen Angehörigen umzubetten. Dies gilt auch dann, wenn die Familie (Schwestern und Ehepartner) in einem Grab zusammengeführt werden sollen.
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OVG Hamburg, Urteil vom 02.06.2006, 1 Bf 422/05
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§ 6 Hamburger BestattG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein privates Beerdigungsinstitut (Beerdigungsunternehmen) eine Ausnahmegenehmigung für die Aufbewahrung Verstorbener in einem bestimmten privaten Leichenaufbewahrungsraum statt in einer öffentlichen Leichenhalle erhalten kann.
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VG Stade, Beschluss vom 30.08.2006, 1 B 1440/06
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Nach Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes steht dem Friedhofsträger keine eigenständige Prüfung der Frage zu, ob für die Umbettung einer Leiche ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Aufgabe ist allein der unteren Gesundheitsbehörde übertragen. Eine amtsärztliche Leichenumbettungsbescheinigung des Gesundheitsamtes stellt noch nicht die erforderliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde dar.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2006, 8 LA 128/06
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Zur Rechtswidrigkeit einer Umbettung und dem Anspruch der letzten Lebensgefährtin eines Verstorbenen auf Rückbettung seiner Urne.
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VG Karlsruhe; Urteil vom 11.01.2007, 2 K 1232/05
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Friedhofsträger die Grabnutzungsgebühren für die volle Liegedauer bereits nach der Bestattung verlangt.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007, 7 C 10027/07.OVG, DVBl 2007, 851 (Ls.) = DÖV 2007, 708
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1. Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
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2. Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.
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3, Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
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OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2007, 6 U 37/07, KommJur 2008, 377 = NVwZ-RR 2008, 559
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1. Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist wettbewerbsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob in der Werbung oder sonstigen Darstellung des kommunalen Wirtschaftsunternehmens ein irreführender Eindruck erweckt oder der Verkehr in sonstiger Weise unsachlich beeinflusst wird.
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2. Zur Frage, wann ein kommunales Bestattungsunternehmen ("Städtische Pietät") den irreführenden Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008, 19 A 2896/07, DÖV 2009, 299
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Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar.
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VG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2008, 6 K 2613/08
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1. Da die seit 01.01.2005 geltende Fassung des § 3 BestattG nicht mehr die Einhaltung konkreter Abstände der Gräberfelder mit Bauflächen, sondern nur noch einen "ausreichenden Abstand" des Friedhofs verlangt, kommt es bei der Frage, ob die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs in eigenen Rechten verletzt werden, maßgeblich darauf an, ob auf die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke ausreichend Rücksicht genommen wird. Hieran fehlt es, wenn diese Nutzung auf Grund der Nähe des Friedhofs, insbesondere der Gräberfelder, und wegen der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Würde des Friedhofs und die Andacht der Trauernden unzumutbaren Einschränkungen unterworfen würde.
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2. Wird auf dem Friedhof entlang der Nachbargrenze ein 2,5 m breiter Pflegeweg und im Anschluss hieran eine Pflanzfläche mit einer hohen Wildhecke angelegt und werden die Gräberfelder so angeordnet, dass diese zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einen Abstand von ca. 7,25 m und zum Wohnhaus von ca. 15 m einhalten, wird die Wohnnutzung der Nachbarn nicht unzumutbar eingeschränkt. Diese sind zwar insbesondere bei Bestattungen verpflichtet, den Geräuschpegel ihres Freizeitverhaltens auf ein die Trauernden nicht störendes Maß zurückzunehmen. Dadurch wird ihnen jedoch kein unzumutbares Maß an Rücksichtnahme auferlegt.
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3. Sonstige psychische Beeinträchtigungen etwa in Form von seelischen Belastungen wegen der unmittelbaren Nähe des Friedhofs sind durch das auf objektivierbare Kriterien angewiesene Recht nicht fassbar.
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VG Göttingen, Urteil vom 10.12.2008, 1 A 199/07
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Satzungsbestimmungen über die Gestaltung von Gräbern auf einem kirchlichen Friedhof sind wirksam, wenn in der Gemeinde Friedhöfe ohne Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008, 7 C 10771/08.OVG, DVBl 2009, 261 (Ls.)
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NVwZ-RR 2009, 394
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Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
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VG Frankfurt/Main; Urteil vom 29.01.2009, 10 E 3692/07(3)
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Bedenken gegen die Bestattungs- und Gebührenordnung  der Stadt Frankfurt/Main bestehen nicht. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebührenkalkulation erstellen, sondern könne im Wege einer Mischkalkulation mehrere Friedhöfe auf kalkulatorischer Basis zusammenfassen.
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LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, 102 O 37/09
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Es wurde erneut einem Bestatter untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bestattungsdienstleitungen mit dem Angebot "Urne nach Hause" zu bewerben. Nach Ansicht des Gerichts sei die beanstandete Werbung unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn auch der informierte und aufmerksame Verbraucher verstehe die Werbung so, dass es dem Anbieter möglich sei, dem jeweiligen Auftraggeber die Urne mit der Asche eine Verstorbenen nach der Einäscherung für die weitere Aufbewahrung "zu Hause" auszuhändigen. Im Land Berlin ist dies jedoch gemeinhin nicht möglich, da die §§ 15, 18 des Berliner Bestattungsgesetzes eine Erdbestattung auch von Urnen zwingend vorsehen (ähnlich bereits zuvor LG Berlin am 16.07.2008, 97 O 112/08).
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VG Trier, Urteil vom 23.11. 2009, 1 K 447/09.TR
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Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne, z. B. im eigenen Garten, kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden.
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Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten. Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich habe verhindern wolle.
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OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.01.2009,  6 U 90/08
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1. Eine Reklame, mit der kurz nach einem Todesfall Grabsteine angeboten werden, ist geeignet die Gefühle der Hinterbliebenen zu verletzen und stellt eine unzulässige belästigende Werbung dar.
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2. Es muss eine Frist von mindestens zwei Wochen nach dem Todesfall eingehalten werden, bevor ein derartiges Werbeschreiben an die Angehörigen versendet werden darf.
         
[[Kategorie:Betreuerpflichten]][[Kategorie:Betreuungsende]][[Kategorie:Erbrecht]]
 
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