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Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte.  
 
Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte.  
 
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.
 
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.
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Rechtsprechung:
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Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen
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'''VGH Mannheim, Beschluss v 17.4.2018, 1 S 419/18'''
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Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden.
    
===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
 
===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
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Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
 
Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
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a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des VormG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
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a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des BetrG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
    
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  
 
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  
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==Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht ==
 
==Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht ==
Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte.
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Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte. Allerdings betrifft das die Bestattung des ehemals Betreuten. Stirbt stattdessen ein naher Familienangehöriger des Betreuten, dann kann dieser - und damit indirekt dessen Betreuer als dessen gesetzlicher Vertreter  - doch wieder bestattungspflichtig sein.
    
===Bayern===
 
===Bayern===
 
Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
 
Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
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Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.
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Weitere Rechtsprechung;
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'''VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14.04.2020, Au 7 K 19.1854'''
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Keine Bestattungspflicht der Ehefrau des Verstorbenen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BayBestV, wenn diese nicht geschäftsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn für sie ein Betreuer bestellt ist.
    
===Rheinland-Pfalz===
 
===Rheinland-Pfalz===
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Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).  
 
Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).  
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Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR).
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Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR). Allerdings hat das Landgericht Ansbach seine Rechtsauffassung inzwischen wieder aufgegegen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt die Bestattungspflicht eines Geschäftsunfähigen bestehen.
    
===Sachsen===
 
===Sachsen===
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==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
 
==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
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Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).  
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Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).
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Weitere Rechtsprechung:
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'''Urteil des LG München II vom 19.7.2012 - 8 S 1752/12, ZErb 2013, 16''':
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Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden. Sofern zu Lebzeiten ein Angehöriger zum Betreuer des Verstorbenen bestellt ist, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu, da die Betreuerbestellung ein erhebliches Indiz dafür ist, dass zwischen dem Verstorbenen und einem als Betreuer bestellten Angehörigen eine engere persönliche Bindung als zu den übrigen Angehörigen besteht. Hinsichtlich des Ortes der Bestattung ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abzustellen. Sofern eine Beisetzung bereits stattgefunden hat, kommt eine Umbettung vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine erhebliche Störung der Totenruhe handelt, nur dann in Betracht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
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==Betreuter als Bestattungspflichtiger==
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Ist der Betreute ein Familienangehöriger, kann er nach dem Bestattungsgesetz des Landes bestattungspflichtig sein. In mehreren Bundesländern sind Geschäftsunfähige allerdings nicht bestattungspflichtig: Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen.
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Im Ergebnis heißt dies in diesen Bundesländern, dass der Betreute selbst, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, das Totenfürsorgerecht ausüben kann; Aufgabe eines Betreuers wäre es daher allenfalls, bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt bez. der Vermögenssorge in den Abschluss des Bestattungsvertrags einzuwilligen, hierbei hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten im Rahmen des § 1901 Abs. 3 BGB zu beachten; völlig unrealistische Wünsche in Bezug auf die Finanzierung der Bestattung können dann allerdings eine Nichteinwilligung des Betreuers erforderlich machen.
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Differenzierter muss die Situation gesehen werden, in der der geschäftsfähige Betreute, der eine Entscheidung über die Art der Bestattung des Angehörigen getroffen hat, lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande ist, diese in einen konkreten Vertragsabschluss umzusetzen. Hier wird man den Betreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge im Rahmen der Wunscherfüllungspflicht des § 1901 Abs. 2/3 BGB als verpflichtet ansehen müssen, den Bestattungsvertrag zu schließen; eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu ist nicht vorgesehen.
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Ist der Betreute jedoch geschäftsunfähig, würde die Totenfürsorge (und damit auch die Bestattungspflicht) auf den nächsten nach Landesrecht Bestattungspflichtigen übergehen. Sollten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, wäre es Aufgabe des Betreuers, ein Ansinnen der Ordnungsbehörde, dass der Betreute die Bestattung in Auftrag gibt, zurückzuweisen. Eine derartige, ggf. vor den Verwaltungsgerichten zu führende Auseinandersetzung wäre m.E. von den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und /oder Behördenangelegenheiten gedeckt; es empfiehlt sich aber im Bedarfsfall, beim örtlichen Betreuungsgericht ggf. eine Klarstellung in Bezug auf die Vertretung in einem solchen Gerichtsverfahren geben zu lassen, ggf. im Form eines Negativattests.
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Für das bayerische Bestattungsrecht gibt es dazu Rechtsprechung: Richtigerweise weicht die letzte Entscheidung, der Gerichtsbescheid des VG Augsburg v. 14.04.2020, Az.: Au 7 K 19.1854 bezüglich der geschäftsunfähigen Ehefrau von der Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil v. 27.08.2018, Az.: AN 4 K 17.2431 ab und hält sich an die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2015, Az.: 4 ZB 15.1029), wonach nur bestattungspflichtig und damit kostentragungspflichtig gegenüber der Ordnungsbehörde sein kann, wer auch geschäftsfähig ist.
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'''OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2012, 7 A 10551/12.OVG'''
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Nach § 9 Abs. 1 BestG (Rheinland-Pfalz) sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, z.B. unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Personen, für die Bestattung nicht verantwortlich und können deshalb auch nicht für die im Wege der unmittelbaren Ausführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde entstandenen Kosten herangezogen werden.
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letzte
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057311/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (4. Auflage Düsseldorf 2010) ][http://www.horstdeinert.de/todesfall.htm Infos hierzu ], ISBN 3936057311
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057699/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (6. Auflage Düsseldorf 2021) ]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941586459/internetsevon-21 Kurze/Goertz: ''Bestattungsrecht in der Praxis'', Bonn 2012], ISBN 978-3-941586-45-1
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941586459/internetsevon-21 Kurze/Goertz: ''Bestattungsrecht in der Praxis'', Bonn 2012], ISBN 978-3-941586-45-1
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall ], ISBN 3423056320, 5. Aufl., München 2004
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall ], ISBN 3423056320, 5. Aufl., München 2004
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Deinert: Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten? ZfF 1997, 76
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*Deinert: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
*ders.: Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers, Bt-info 1996, 25
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*ders.: Der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person, BdB-Verbandszeitung 3/1997, 26
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*ders.: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
   
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
 
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
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*ders.: Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen; BtPrax 2016, 96
 
*Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
 
*Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
 
*Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999
 
*Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999

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