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Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte.  
 
Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte.  
 
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.
 
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.
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Rechtsprechung:
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Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen
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'''VGH Mannheim, Beschluss v 17.4.2018, 1 S 419/18'''
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Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden.
    
===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
 
===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
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Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
 
Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
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a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des VormG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
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a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des BetrG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
    
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  
 
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  
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==Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht ==
 
==Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht ==
Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte.
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Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte. Allerdings betrifft das die Bestattung des ehemals Betreuten. Stirbt stattdessen ein naher Familienangehöriger des Betreuten, dann kann dieser - und damit indirekt dessen Betreuer als dessen gesetzlicher Vertreter  - doch wieder bestattungspflichtig sein.
    
===Bayern===
 
===Bayern===
 
Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
 
Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
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Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.
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Weitere Rechtsprechung;
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'''VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14.04.2020, Au 7 K 19.1854'''
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Keine Bestattungspflicht der Ehefrau des Verstorbenen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BayBestV, wenn diese nicht geschäftsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn für sie ein Betreuer bestellt ist.
    
===Rheinland-Pfalz===
 
===Rheinland-Pfalz===
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Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).  
 
Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).  
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Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR).
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Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR). Allerdings hat das Landgericht Ansbach seine Rechtsauffassung inzwischen wieder aufgegegen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt die Bestattungspflicht eines Geschäftsunfähigen bestehen.
    
===Sachsen===
 
===Sachsen===
 
Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen.  In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.  
 
Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen.  In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.  
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In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) heißt es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).
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In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) hieß es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).
 
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Aufgrund dieser Regelung wurden Betreuer verpflichtet, Betreuungen durchzuführen und vorzufinanzieren. Soweit Zahlungspflichtige im Anschluss daran die Bestattungskosten übernahmen, ergaben sich keine weiteren praktischen Probleme.
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Im sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie wird in einem internen Vermerk die Auffassung vertreten, es sei sinnvoller, den bisherigen Betreuer mit der Bestattung zu beauftragen, anstelle dies der Ortspolizeibehörde zu überlassen, zumal Betreuer eher in der Lage seien, die Wünsche der betroffenen Menschen zu erfüllen; im übrigen sei der Betreuer ja berechtigt, die Bestattungskosten von den Erben oder im Falle der Mittellosigkeit des Nachlasses vom Sozialhilfeträger zu verlangen.
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Wie die Literatur zur Bestattungskostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII (vor dem 1.1.05 § 15 BSHG) zeigt, kann dies eine absolut mühselige und zeitaufwändige Angelegenheit sein (vgl. z.B. Paul ZfF 1996, 222; Paul ZfSH/SGB 2002, 73).  
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Zumindest ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt worden, dass neben dem eigentlich anspruchsberechtigten Erben (BVerwGE 104, 51/54 = NJW 1998, 1329; BVerwGE 114, 57/58 = NVwZ 2001, 927) auch der nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger stellen kann (BVerwGE 114, 57 =DÖV 2001, 786 = FEVS 2001, 441 = ZFSH/SGB 2001, 539= ZEV 2001, 447 = BayVBl 2001, 601 = NVwZ 2001, 927; BVerwGE 116, 287 = NJW 2003, 78 = DVBl. 2003, 147; OVG Schl.-Holstein FEVS 51/231; VGH Baden-Württemberg FEVS 42,380; OVG Münster NDV-RD 2001, 115).  
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Nachdem das VG Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 eine Bestattungspflicht von Betreuern abgelehnt hat, wurde die Verwaltungsvorschrift am 18.3.2011 neu gefasst (SächsABl. Jg. 2011 Bl.-Nr. 15, S. 558,Gkv-Nr.: 250-V11.1). Hiernach ist der Betreuer nunmehr auch nach sächsischem Landesrecht nicht mehr bestattungspflichtig.
    
In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).
 
In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).
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Es ist aus mehreren Gründen strittig, ob die genannten Bestimmungen in Sachsen geeignet sind, den Betreuer tatsächlich zur Durchführung der Bestattung zu verpflichten. Die Gesetzesmaterialien zum Sächs. Bestattungsgesetz geben keine Hinweise darauf, dass es beabsichtigt war, auch den Betreuer als Bestattungspflichtigen zu definieren  (Lt-Drs. des Sächs. Landtags GD 96/0052, insbes. S. 67 ff., 122 ff., 156 ff., 201 ff., 213 ff.)
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Die Bestattungspflicht des Betreuers in Sachsen ergibt sich erst durch die o.g. Verwaltungsvorschrift; diese definiert den Begriff des Sorgeberechtigten unklar, indem sie beim Betreuer nicht auf Aufgabenkreise abstellt und somit auch Betreuer einbezieht, die keinen auf die Personensorge bezogenen Aufgabenkreis innehaben.
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Jedoch sind Verwaltungsvorschriften keine Rechtsquellen, sie können nur verwaltungsinterne Ermessensregelungen darstellen und Außenstehenden keinerlei Pflichten auferlegen (Suckow: Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Köln 2000, S. 23; Finke/Sundermann/Vahle: Allg. Verwaltungsrecht, Hamburg 2002, S. 61; Wolff/Bachow/Stober: Allg. Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., § 24 IV). Das gleiche gilt für Dienstanweisungen, wie die der Bezirksregierung Leipzig vom 19.1.1996, in der es ebenfalls heißt: „ging aber… ein Betreuungsverfahren voraus, so trifft die Bestattungspflicht des Betreuer als einen nach § 10 I Nr. 5 SächsBestG sonstigen Sorgeberechtigten“.
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Auch wenn die Regelungen ausnahmsweise als normenkonkretisierende und nicht als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift angesehen werden, die ausnahmsweise Rechtsquellencharakter haben kann (BVerwG DÖV 1999, 469), stellt sich die Frage, ob die Landesdienststellen des Freistaates Sachsen überhaupt berechtigt gewesen sind, den aufgrund Bundesrecht bestellten Betreuern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.
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Zwar werden Betreuer in zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen erwähnt, beispielsweise in den Melde- und Personalausweisgesetzen der Bundesländer, es wird hier aber nur festgestellt, dass sich die Vertretungsberechtigung des Betreuers für (derzeit) durch Landesrecht  geregelte Aufgaben, z.B. die Meldepflicht oder die Antragspflicht für Personalausweise (z.B. Art. 5 III Bay. AGPersPaßG, Art. 13 III Bayr. MeldeG und Parallelbestimmungen in allen anderen Bundesländern aus einem bestimmten Aufgabenkreis (meist Aufenthaltsbestimmung) herleitet.
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Hier werden die ohnehin bestehenden Aufgaben eines Betreuers lediglich konkretisiert, es kommen keine neuen Aufgaben dazu. § 11 des Psychischkrankengesetzes Brandenburg (vom 8.2.1996 (GVBl.  I. S. 26; vgl. Ord.nr. 4043 ) ermächtigt z.B. einen Betreuer, einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Unterbringung zu stellen, eine Rechtspflicht ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen.
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Die Regelung in Sachsen geht aber darüber hinaus. Da nach dem Ende der Betreuung nur ausnahmsweise Notgeschäftsführungspflichten, und diese nur gegenüber den Erben, bestehen, ist die Pflicht des Betreuers, in Sachsen die Bestattung zu veranlassen, eine zusätzliche. Sofern man nicht ohnehin davon ausgehen kann, dass die Verwaltungsvorschrift und die Weisung des Regierungspräsidiums keine Wirkung haben, stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Verpflichtung des Betreuers zur Durchführung der Bestattung nicht um einen Ermessensfehlgebrauch und um eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung des § 24 III BestG Sachsen handelt (so auch Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 51). Im Bereich des Familienrechtes gilt zwar das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 1 GG), aber nach von hier vertretener Auffassung sind die Pflichten von Betreuern (von landesrechtlichen Klarstellungen einmal abgesehen), abschließend durch das Bundesrecht vorgegeben (Bienwald BtPrax 2000, 107/109).
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Die obige Rechtsauffassung wurde nun auch durch das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 bestätigt. Vorausgegangen war der Versuch, dem Betreuer die Kosten einer aufgrund seiner Weigerung ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung als Ersatzvornahmegebühr nach §§ 1,2, 6 und 12 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in Rechnung zu stellen.
      
==Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde==
 
==Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde==
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Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).
 
Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).
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Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.  
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Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.
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In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 17 W 510/10, Rpfleger 2011, 35) waren die Erben einer Verstorbenen zunächst nicht zu ermitteln. Das Nachlassgericht stellte fest, dass das Bundesland als Fiskus Erbe geworden war. In der Zwischenzeit hatte das Nachlassgericht die Kosten für die Beerdigung vom Girokonto der Frau begleichen lassen. Der Erbe legte dagegen – erfolgreich - Beschwerde ein. Die Richter befanden, dass die Anordnung, den Bestattungsunternehmer aus dem Erbe zu bezahlen, falsch war. Der Wunsch des Bestatters, seinen Aufwand bezahlt zu bekommen, sei zwar durchaus verständlich, im Vordergrund stehen aber die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erben. Zu deren Lasten darf das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen – und das war hier nicht der Fall.
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==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
 
==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
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Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).  
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Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).
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Weitere Rechtsprechung:
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'''Urteil des LG München II vom 19.7.2012 - 8 S 1752/12, ZErb 2013, 16''':
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Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden. Sofern zu Lebzeiten ein Angehöriger zum Betreuer des Verstorbenen bestellt ist, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu, da die Betreuerbestellung ein erhebliches Indiz dafür ist, dass zwischen dem Verstorbenen und einem als Betreuer bestellten Angehörigen eine engere persönliche Bindung als zu den übrigen Angehörigen besteht. Hinsichtlich des Ortes der Bestattung ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abzustellen. Sofern eine Beisetzung bereits stattgefunden hat, kommt eine Umbettung vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine erhebliche Störung der Totenruhe handelt, nur dann in Betracht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
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==Betreuter als Bestattungspflichtiger==
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Ist der Betreute ein Familienangehöriger, kann er nach dem Bestattungsgesetz des Landes bestattungspflichtig sein. In mehreren Bundesländern sind Geschäftsunfähige allerdings nicht bestattungspflichtig: Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen.
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Im Ergebnis heißt dies in diesen Bundesländern, dass der Betreute selbst, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, das Totenfürsorgerecht ausüben kann; Aufgabe eines Betreuers wäre es daher allenfalls, bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt bez. der Vermögenssorge in den Abschluss des Bestattungsvertrags einzuwilligen, hierbei hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten im Rahmen des § 1901 Abs. 3 BGB zu beachten; völlig unrealistische Wünsche in Bezug auf die Finanzierung der Bestattung können dann allerdings eine Nichteinwilligung des Betreuers erforderlich machen.
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Differenzierter muss die Situation gesehen werden, in der der geschäftsfähige Betreute, der eine Entscheidung über die Art der Bestattung des Angehörigen getroffen hat, lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande ist, diese in einen konkreten Vertragsabschluss umzusetzen. Hier wird man den Betreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge im Rahmen der Wunscherfüllungspflicht des § 1901 Abs. 2/3 BGB als verpflichtet ansehen müssen, den Bestattungsvertrag zu schließen; eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu ist nicht vorgesehen.
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Ist der Betreute jedoch geschäftsunfähig, würde die Totenfürsorge (und damit auch die Bestattungspflicht) auf den nächsten nach Landesrecht Bestattungspflichtigen übergehen. Sollten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, wäre es Aufgabe des Betreuers, ein Ansinnen der Ordnungsbehörde, dass der Betreute die Bestattung in Auftrag gibt, zurückzuweisen. Eine derartige, ggf. vor den Verwaltungsgerichten zu führende Auseinandersetzung wäre m.E. von den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und /oder Behördenangelegenheiten gedeckt; es empfiehlt sich aber im Bedarfsfall, beim örtlichen Betreuungsgericht ggf. eine Klarstellung in Bezug auf die Vertretung in einem solchen Gerichtsverfahren geben zu lassen, ggf. im Form eines Negativattests.
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Für das bayerische Bestattungsrecht gibt es dazu Rechtsprechung: Richtigerweise weicht die letzte Entscheidung, der Gerichtsbescheid des VG Augsburg v. 14.04.2020, Az.: Au 7 K 19.1854 bezüglich der geschäftsunfähigen Ehefrau von der Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil v. 27.08.2018, Az.: AN 4 K 17.2431 ab und hält sich an die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2015, Az.: 4 ZB 15.1029), wonach nur bestattungspflichtig und damit kostentragungspflichtig gegenüber der Ordnungsbehörde sein kann, wer auch geschäftsfähig ist.
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'''OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2012, 7 A 10551/12.OVG'''
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Nach § 9 Abs. 1 BestG (Rheinland-Pfalz) sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, z.B. unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Personen, für die Bestattung nicht verantwortlich und können deshalb auch nicht für die im Wege der unmittelbaren Ausführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde entstandenen Kosten herangezogen werden.
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letzte
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057311/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (4. Auflage Düsseldorf 2010) ][http://www.horstdeinert.de/todesfall.htm Infos hierzu ], ISBN 3936057311
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057699/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (6. Auflage Düsseldorf 2021) ]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941586459/internetsevon-21 Kurze/Goertz: ''Bestattungsrecht in der Praxis'', Bonn 2012, ISBN 978-3-941586-45-1
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941586459/internetsevon-21 Kurze/Goertz: ''Bestattungsrecht in der Praxis'', Bonn 2012], ISBN 978-3-941586-45-1
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall ], ISBN 3423056320, 5. Aufl., München 2004
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall ], ISBN 3423056320, 5. Aufl., München 2004
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
   −
*Deinert: Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten? ZfF 1997, 76
+
*Deinert: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
*ders.: Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers, Bt-info 1996, 25
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*ders.: Der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person, BdB-Verbandszeitung 3/1997, 26
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*ders.: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
   
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
 
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
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*ders.: Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen; BtPrax 2016, 96
 
*Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
 
*Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
 
*Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999
 
*Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999

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