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=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
 
=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] mit sich bringt, findet sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen kann.
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] mit sich brachte, fand sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en öffentlich beglaubigen kann.
    
==Intention des Gesetzgebers==
 
==Intention des Gesetzgebers==
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==Örtliche Zuständigkeit==
 
==Örtliche Zuständigkeit==
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Anders als im Kinder- und Jugendhilferecht, das in § 87 e SGB-VIII eine spezielle Regelung für die dortige Urkundsperson trifft, gilt für die Urkundsperson nach {{Zitat de §|6|btbg}} [[BtBG]] die allgemeine Zuständigkeitsregelung des {{Zitat de §|3|btgb}} BtBG. Hiernach ist der gewöhnliche Aufenthalt des Beteiligten maßgeblich. Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass der Betroffene dort auf längere Sicht verbleibt, sozusagen dort seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel dürfte dies identisch mit dem (Haupt-) Wohnsitz sein. In Eilfällen ist jedoch auch der Ort des Fürsorgebedürfnisses maßgeblich, das wäre hier z.B. dann der Fall, wenn ein Betroffener sich im Krankenhaus aufhält und den dringenden Wunsch hat, ein entsprechendes Dokument beglaubigen zu lassen. In solchen Fällen sollte die Urkundsperson am Ort des Krankenhauses dem Wunsch des Betroffenen nachkommen.
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Anders als im Kinder- und Jugendhilferecht, das in § 87e SGB VIII eine spezielle Regelung für die dortige Urkundsperson trifft, gilt für die Urkundsperson nach {{Zitat de §|6|btbg}} [[BtBG]] die allgemeine Zuständigkeitsregelung des {{Zitat de §|3|btgb}} BtBG. Hiernach ist der gewöhnliche Aufenthalt des Beteiligten maßgeblich. Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass der Betroffene dort auf längere Sicht verbleibt, sozusagen dort seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 30 Abs. 3 SGB I). In der Regel dürfte dies identisch mit dem (Haupt-) Wohnsitz sein. In Eilfällen ist jedoch auch der Ort des Fürsorgebedürfnisses maßgeblich, das wäre hier z.B. dann der Fall, wenn ein Betroffener sich im Krankenhaus aufhält und den dringenden Wunsch hat, ein entsprechendes Dokument beglaubigen zu lassen. In solchen Fällen sollte die Urkundsperson am Ort des Krankenhauses dem Wunsch des Betroffenen nachkommen.
    
==Landesrechtliche Regelungen==
 
==Landesrechtliche Regelungen==
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===Vorsorgevollmacht===
 
===Vorsorgevollmacht===
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Mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kann der Vollmachtgeber für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn in seinen Angelegenheiten, zu treffen. Vorsorgevollmachten sollten schriftlich abgefasst sein und die von ihnen umfassten Maßnahmen möglichst konkret benennen. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich niedergelegt werden, wenn sie sich auf medizinische Maßnahmen erstreckt, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs.2 BGB) oder wenn einer Freiheitsentziehung zugestimmt wird ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kann der Vollmachtgeber für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn in seinen Angelegenheiten, zu treffen. Vorsorgevollmachten sollten schriftlich abgefasst sein und die von ihnen umfassten Maßnahmen möglichst konkret benennen. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich niedergelegt werden, wenn sie sich auf medizinische Maßnahmen erstreckt, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs.2 BGB) oder wenn einer [[Freiheitsentziehung]] zugestimmt wird ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB).
    
===Abgrenzung von allgemeinen Vollmachten===
 
===Abgrenzung von allgemeinen Vollmachten===
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Eine öffentliche Beglaubigung beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Die Urkundsperson trifft aber weder eine Belehrungs- noch eine Prüfungspflicht nach {{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|17|beurkg}} BeurkG. Sie darf nach §{{Zitat de §|40|beurkg}} Abs. 2, 4 BeurkG aber die Beglaubigung verweigern, wenn erkennbar unredliche Zwecke verfolgt werden. Das dürfte in Fällen offensichtlicher [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vollmachtgebers der Fall sein.
 
Eine öffentliche Beglaubigung beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Die Urkundsperson trifft aber weder eine Belehrungs- noch eine Prüfungspflicht nach {{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|17|beurkg}} BeurkG. Sie darf nach §{{Zitat de §|40|beurkg}} Abs. 2, 4 BeurkG aber die Beglaubigung verweigern, wenn erkennbar unredliche Zwecke verfolgt werden. Das dürfte in Fällen offensichtlicher [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vollmachtgebers der Fall sein.
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===Grundbuchordnung/Melderecht===
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===Grundbuchordnung===
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Im Bereich des Melderechtes bringt das [[2. BtÄndG]] eine ausdrückliche Anerkennung von Vollmachten, die gem. § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigt sind, mit sich. Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
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Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 148/19'''
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# Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
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# Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
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# Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
    
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==
 
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==
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===Anforderungen an das Dokument===
 
===Anforderungen an das Dokument===
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Das vorgelegte Dokument muss einen Text enthalten, unerheblich ist, ob es sich um hand- oder maschinenschriftlich gefertigten Individualtext oder um einen Vordruck handelt. Die Ausnahmevorschrift des {{Zitat de §|410|beurkg}} Abs. 5 Beurkundungsgesetz (Blankounterschrift) ist wegen der Spezialregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BtBG nicht anzuwenden.
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Das vorgelegte Dokument muss einen Text enthalten, unerheblich ist, ob es sich um hand- oder maschinenschriftlich gefertigten Individualtext oder um einen Vordruck handelt. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 5 Beurkundungsgesetz (Blankounterschrift) ist wegen der Spezialregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BtBG nicht anzuwenden.
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Das Dokument selbst soll in deutscher Sprache verfasst sein, nur wenn die Urkundsperson eine Fremdsprache beherrscht, soll sie auch Dokumente in dieser Sprache beglaubigen ({{Zitat de §|5|beurkg}} BeurkG).
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Das Dokument selbst soll in deutscher Sprache verfasst sein, nur wenn die Urkundsperson eine Fremdsprache beherrscht, soll sie auch Dokumente in dieser Sprache beglaubigen (§ 5 BeurkG).
    
Besteht das Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese von der Urkundsperson untrennbar verbunden werden. Hierzu eignen sich z.B. die oft inzwischen ausrangierten Nietgeräte, die früher für Ausweise oder Führerscheine verwendet wurden. Zuvor sollten die linken oberen Ecken nach hinten gebogen werden und auf der Rückseite ein Dienstsiegel so aufgestempelt werden, dass die Siegeltinte alle (Rück-)Seiten des Dokumentes berührt.
 
Besteht das Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese von der Urkundsperson untrennbar verbunden werden. Hierzu eignen sich z.B. die oft inzwischen ausrangierten Nietgeräte, die früher für Ausweise oder Führerscheine verwendet wurden. Zuvor sollten die linken oberen Ecken nach hinten gebogen werden und auf der Rückseite ein Dienstsiegel so aufgestempelt werden, dass die Siegeltinte alle (Rück-)Seiten des Dokumentes berührt.
    
[[Bild:Unterschrift.jpg|150px|right]]
 
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===Anforderungen an die Unterschrift===
 
===Anforderungen an die Unterschrift===
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===Rechtsberatung===
 
===Rechtsberatung===
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Die Rechtssicherheit der Unterschriftsbeglaubigung erstreckt sich auf die Identitätsfeststellung des Dokumentenverfassers durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde. Die im Bereich der Beurkundungen erforderlichen Feststellungen der [[Geschäftsfähigkeit]], des [[freier Wille|tatsächlichen Willens]] des Beurkundungswilligen und die diesbezügliche [[Beratung|Rechtsberatung]] entfallen bei der Unterschriftsbeglaubigung; auch in {{Zitat de §|4|btbg}} BtBG ist der Kreis der Beratungsberechtigten nicht auf den Kreis der Vollmachtgeber erweitert.
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Die Rechtssicherheit der Unterschriftsbeglaubigung erstreckt sich auf die Identitätsfeststellung des Dokumentenverfassers durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde. Die im Bereich der Beurkundungen erforderlichen Feststellungen der [[Geschäftsfähigkeit]], des [[freier Wille|tatsächlichen Willens]] des Beurkundungswilligen und die diesbezügliche [[Beratung|Rechtsberatung]] entfallen bei der Unterschriftsbeglaubigung; auch in {{Zitat de §|4|btbg}} BtBG wurde der Kreis der Beratungsberechtigten erst zum 1.7.2014 auf den Kreis der Vollmachtgeber erweitert.
    
==Beglaubigungsvermerk==
 
==Beglaubigungsvermerk==
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X-Stadt, den (Datum)
 
X-Stadt, den (Datum)
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Betreuungsbehörde des Landkreises /der Stadt X, der Oberbürgermeister/Landrat Im Auftrag
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Betreuungsbehörde des Landkreises /der Stadt X, der Oberbürgermeister/Landrat
 
(Unterschrift der Urkundsperson) Dienstsiegel der Stadt/des Landkreises“
 
(Unterschrift der Urkundsperson) Dienstsiegel der Stadt/des Landkreises“
    
==Verletzung von Formvorschriften==
 
==Verletzung von Formvorschriften==
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Die Verletzung der zwingenden Formvorschriften des § 40 Abs. 3 BeurkG (also die Bezeichung der Person des Beteiligten) führt zur Nichtigkeit der Unterschriftsbeglaubigung. Auch wenn der Beglaubigende seine Dienstpflichten verletzt hat, wird er im allgemeinen nicht wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können. Schadensersatzansprüche nach {{Zitat de §|839|bgb}} BGB sind jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei der Amtshaftung übernimmt nach Art. 34 GG die Anstellungskörperschaft die Haftungspflicht eines Bediensteten, die diesen nach § 839 BGB für eigenes Verhalten trifft Der Rückgriff der Körperschaft gegen die einzelnen Mitarbeiter ist nach Art. 34 Satz 2 GG i.V.m. dem jeweiligen Landesbeamtengesetz auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränk
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Die Verletzung der zwingenden Formvorschriften des § 40 Abs. 3 BeurkG (also die Bezeichung der Person des Beteiligten) führt zur Nichtigkeit der Unterschriftsbeglaubigung. Der Inhalt der Vollmachturkunde oder der Betreuungsverfügung selbst wird damit allerdings nicht beeinflusst. Sie bleiben einfache, nicht öffentlich begluabigte Privaturkunden. Auch wenn der Beglaubigende seine Dienstpflichten verletzt hat, wird er im allgemeinen nicht wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können. Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB sind jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei der Amtshaftung übernimmt nach Art. 34 GG die Anstellungskörperschaft die Haftungspflicht eines Bediensteten, die diesen nach § 839 BGB für eigenes Verhalten trifft Der Rückgriff der Körperschaft gegen die einzelnen Mitarbeiter ist nach Art. 34 Satz 2 GG i.V.m. dem jeweiligen Landesbeamtengesetz auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    
[[Bild:10Euro.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:10Euro.jpg|200px|right]]
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==Kosten der Beglaubigung==
 
==Kosten der Beglaubigung==
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3. notarielle Beurkundung  
 
3. notarielle Beurkundung  
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Zu a) Schriftform liegt vor, wenn die Vollmacht als schriftliches Dokument vorliegt, wobei nicht der gesamte Text eigenhändig sein muss. Vordruckverwendung ist zulässig, wobei es keine amtlichen Vordrucke gibt (auch die Muster in den Broschüren der Justizminister haben nur Empfehlungscharakter). Erforderlich ist aber entweder eine Unterschrift oder ein öffentlich beglaubigtes Handzeichen. Handzeichen sind z.B. Schriftmerkmale in nicht lateinischer Schrift oder Zeichen von Schreibunfähigen. Schriftform wird insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in [[Heilbehandlung|medizinische Eingriffe]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB) oder in [[Unterbringung|Freiheitsentziehungen]] ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB) einwilligen soll.
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Zu 1. Schriftform liegt vor, wenn die Vollmacht als schriftliches Dokument vorliegt, wobei nicht der gesamte Text eigenhändig sein muss. Vordruckverwendung ist zulässig, wobei es keine amtlichen Vordrucke gibt (auch die Muster in den Broschüren der Justizminister haben nur Empfehlungscharakter). Erforderlich ist aber entweder eine Unterschrift oder ein öffentlich beglaubigtes Handzeichen. Handzeichen sind z.B. Schriftmerkmale in nicht lateinischer Schrift oder Zeichen von Schreibunfähigen. Schriftform wird insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in [[Heilbehandlung|medizinische Eingriffe]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB) oder in [[Unterbringung|Freiheitsentziehungen]] ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB) einwilligen soll.
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b) Öffentliche Beglaubigung liegt vor, wenn die Unterschrift (oder das Handzeichen) unter der Vollmacht von einem Notar oder einem anderen als Urkundsperson bestellten Amtsträger beglaubigt ist. Die Echtheitsbekundung bezieht sich nur auf die Unterschrift bzw. das Handzeichen, nicht auf das gesamte Dokument. Grundsätzlich sind seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes 1969 nur noch die Notare zur öffentlichen Beglaubigung (§ 40 BeurkG, § 20 Abs. 1 BNotO) berechtigt. Auf landesrechtlicher Ebene sind aber z.B. in Baden-Württemberg die Ratsschreiber oder in Hessen die Vorsteher der Ortsgerichte zur öffentlichen Beglaubigung berechtigt. Die neue Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde soll eine solche öffentliche Beglaubigung darstellen, wie aus der Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist (Bt-Drs. 15/2494 S. 44).
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2. Öffentliche Beglaubigung liegt vor, wenn die Unterschrift (oder das Handzeichen) unter der Vollmacht von einem Notar oder einem anderen als Urkundsperson bestellten Amtsträger beglaubigt ist. Die Echtheitsbekundung bezieht sich nur auf die Unterschrift bzw. das Handzeichen, nicht auf das gesamte Dokument. Grundsätzlich sind seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes 1969 nur noch die Notare zur öffentlichen Beglaubigung (§ 40 BeurkG, § 20 Abs. 1 BNotO) berechtigt. Auf landesrechtlicher Ebene sind aber z.B. in Baden-Württemberg die Ratsschreiber oder in Hessen die Vorsteher der Ortsgerichte zur öffentlichen Beglaubigung berechtigt. Die neue Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde soll eine solche öffentliche Beglaubigung darstellen, wie aus der Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist (Bt-Drs. 15/2494 S. 44).
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c) Notarielle Beurkundung liegt vor, wenn eine gesamte Vollmacht vom Notar verfasst, von ihm verlesen und vom Vollmachtgeber unterzeichnet wurde. Der Notar hat dabei die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, den Vollmachtgeber zu beraten, seinen Willen zu erforschen und dafür zu sorgen, dass rechtlich ungewandte Bürger nicht übervorteilt werden. Das Original der notariellen Urkunde (Urschrift) verbleibt beim Notar, dieser erteilt für den Rechtsverkehr eine beglaubigte Abschrift (Ausfertigung).
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3. Notarielle Beurkundung liegt vor, wenn eine gesamte Vollmacht vom Notar verfasst, von ihm verlesen und vom Vollmachtgeber unterzeichnet wurde. Der Notar hat dabei die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, den Vollmachtgeber zu beraten, seinen Willen zu erforschen und dafür zu sorgen, dass rechtlich ungewandte Bürger nicht übervorteilt werden. Das Original der notariellen Urkunde (Urschrift) verbleibt beim Notar, dieser erteilt für den Rechtsverkehr eine beglaubigte Abschrift (Ausfertigung).
    
Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen, die § 34 VwVfG (Bund) bzw. die Parallelbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer sowie § 30 SGB X vorsehen, sind keine öffentlichen Beglaubigungen, ihre Echtheitsbekundungen gelten nur gegenüber der Behörde, für die sie erteilt werden und die im Beglaubigungsvermerk auch angegeben werden muss.
 
Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen, die § 34 VwVfG (Bund) bzw. die Parallelbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer sowie § 30 SGB X vorsehen, sind keine öffentlichen Beglaubigungen, ihre Echtheitsbekundungen gelten nur gegenüber der Behörde, für die sie erteilt werden und die im Beglaubigungsvermerk auch angegeben werden muss.
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Zum Grundstückskauf haben der BGH und die Obergerichte mehrfach festgestellt, dass die Vollmacht zu ihrer Rechtswirksamkeit notariell beurkundet sein muss, wenn sie unwiderruflich erteilt wurde (RGZ 110, 319; BGH 1952, 1210; BGH MDR 1965, 282 = WM 1965, 1006; BGH WM 1966, 761; BGH WM 1967, 1039; BGH WM 1974, 1230; BayObLG DNotZ 1981, 567; BayObLG NJW-RR 1996, 848; OLG Celle MDR 1962, 900; OLG Köln BB 1985, 825; OLG München NJW-RR 1989, 663).
 
Zum Grundstückskauf haben der BGH und die Obergerichte mehrfach festgestellt, dass die Vollmacht zu ihrer Rechtswirksamkeit notariell beurkundet sein muss, wenn sie unwiderruflich erteilt wurde (RGZ 110, 319; BGH 1952, 1210; BGH MDR 1965, 282 = WM 1965, 1006; BGH WM 1966, 761; BGH WM 1967, 1039; BGH WM 1974, 1230; BayObLG DNotZ 1981, 567; BayObLG NJW-RR 1996, 848; OLG Celle MDR 1962, 900; OLG Köln BB 1985, 825; OLG München NJW-RR 1989, 663).
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Dies gilt auch wenn der Widerruf zeitlich befristet ausgeschlossen wurde (BGH WM 1967, 1039; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 100). Die Befreiung vom Verbot des Insich-Geschäftes (Selbstkontrahierung) nach § 181 BGB reicht alleine noch nicht aus, dass die Vollmacht notariell beurkundet sein muss (BGH NJW 1979, 2306 = DNotZ 1979, 684). Auch das Datum des Vertragsabschlusses muss zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegen, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist (OLG Schleswig DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125).
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Dies gilt auch wenn der Widerruf zeitlich befristet ausgeschlossen wurde (BGH WM 1967, 1039; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 100). Die Befreiung vom Verbot des Insich-Geschäftes (Selbstkontrahierung) nach § 181 BGB reicht alleine noch nicht aus, dass die Vollmacht notariell beurkundet sein muss (BGH NJW 1979, 2306 = DNotZ 1979, 684 = JR 1979, 367). Auch das Datum des Vertragsabschlusses muss zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegen, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist (OLG Schleswig DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125).
    
Außerdem soll die Vollmacht formbedürftig sein, wenn sich der Vollmachtgeber infolge körperlicher Gebrechen in starker Abhängigkeit vom Bevollmächtigten befindet (BGH DNotZ 1966, 92). Das gleiche gilt bei einer Vollmacht des Grundstücksverkäufers, wenn dessen Bevollmächtigter den Weisungen des Grundstückskäufers unterliegt (RGZ 97, 334; RGZ 104, 236; RGZ 108,126)
 
Außerdem soll die Vollmacht formbedürftig sein, wenn sich der Vollmachtgeber infolge körperlicher Gebrechen in starker Abhängigkeit vom Bevollmächtigten befindet (BGH DNotZ 1966, 92). Das gleiche gilt bei einer Vollmacht des Grundstücksverkäufers, wenn dessen Bevollmächtigter den Weisungen des Grundstückskäufers unterliegt (RGZ 97, 334; RGZ 104, 236; RGZ 108,126)
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Als Konsequenz für Betreuungsbehörden sollte daher gelten: Hinweis an den Vollmachtgeber, dass derzeit nicht gewährleistet ist, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht bei Grundstücksgeschäften anerkannt wird. Weitere Konsequenz: auf die Unsicherheit bei einem Ausschluss des Verbotes eines Insich-Geschäftes nach § 181 BGB in einer Vorsorgevollmacht hinweisen. Und zu Beweisgründen: sich diesen Hinweis schriftlich bestätigen lassen.
 
Als Konsequenz für Betreuungsbehörden sollte daher gelten: Hinweis an den Vollmachtgeber, dass derzeit nicht gewährleistet ist, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht bei Grundstücksgeschäften anerkannt wird. Weitere Konsequenz: auf die Unsicherheit bei einem Ausschluss des Verbotes eines Insich-Geschäftes nach § 181 BGB in einer Vorsorgevollmacht hinweisen. Und zu Beweisgründen: sich diesen Hinweis schriftlich bestätigen lassen.
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===Abschließende Bemerkungen===
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==Rechtsprechung==
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 4 8.2010, 17 W 677/10, NotBZ 2010, 409 = ZEV 2012, 29 (Ls)''':
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Eine i.S.v. § 6 Abs. 2 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt seit der Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1696) den Anforderungen des § 29 GBO.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11''', BtPrax 2012, 28 = ErbBstg 2012, 72 = FamRZ 2012, 61 = FGPrax 2011, 273 = ZEV 2012, 378:
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# Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
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# Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.
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'''OLG Frankfurt,  Beschluss vom 15.10.2010, 20 W 399/10''', DNotZ 2011, 745 = FamFR 2011, 114 = FamRZ 2012, 1670 = FGPrax 2011, 58 = ZEV 2012, 30 (Ls) und '''Beschluss vom 16.4.2013, 20 W 494/11''', DB 2013, 2021 = EWiR 2014, 9 (Ls) = ZEV 2013, 686 = ZIP 2013, 2058:
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Für den Umfang einer Vollmacht ist nicht deren Bezeichnung als "Vorsorgevollmacht", sondern deren weiterer Inhalt entscheidend.
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'''OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013, 9 W 266/13''', FamRZ 2014, 1139 = NotBZ 2014, 341:
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#Eine Generalvollmacht kann als [[Vorsorgevollmacht]] auszulegt werden, wenn sie den Zweck, eine Betreuung in jeder Hinsicht entbehrlich zu machen, erfüllen kann
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#Eine Auslegung der Urkunde als Vorsorgevollmacht scheitert nicht daran, dass die Beschränkung des Vollmachtnehmers im Innenverhältnis, von der Vollmacht erst bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Gebrauch machen zu dürfen, in der Urkunde nicht verlautbart wurde. Eine solche Erklärung ist keineswegs zwingender Bestandteil der abstrakten, von dem dem Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu trennenden Vollmacht
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#Die Streitfrage, ob eine durch die Betreuungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Unterschrift auf Vorsorgevollmachten den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt, hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 06.7.2009 (BGBl. I, 1696) erledigt. Entspricht der Beglaubigungsvermerk § 40 BeurkG und handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, ist die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde gewahrt.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 8.11.2013 - 12 Wx 45/13''', FGPrax 2014, 109 = NotBZ 2014, 234 = Rpfleger 2014, 310:
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Bejahter Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.
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'''OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, 34 Wx 265/14''', BtPrax 2014, 240 (Ls) = BtPrax 2015, 36 (Ls) = DNotZ 2014, 677 = ErbR 2014, 536 = FamRZ 2014, 1942 = FGPrax 2014, 199 = NJW 2014, 3166 = NotBZ 2015, 62 = ZErb 2015, 29 = ZEV 2014, 615:
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Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter").
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015, 11 Wx 71/15''', BeckRS 2015, 18531 = BtPrax 2015, 245 = BWNotZ 2016, 22 (m. Anm. Ott) = Die Justiz 2015, 354 = ErbBstg 2016, 64 = ErbR 2017, 45 = FamRZ 2016, 577 = FD-ErbR 2016, 375280 (Ls.)  = FGPrax 2016, 10 =  JurionRS 2015, 25068 = LSK 2015, 460558 (Ls.) = ZErb 2015, 344 = ZEV 2016, 54:
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Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2019, 2 Wx 327/19'''
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Eine Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich, wie jede andere Vollmacht auch, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt worden sein. Daraus folgt aber nicht der Umkehrschluss, dass es sich nach dem Tod des Vollmachtgebers noch um eine Vorsorgevollmacht handelt. Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde dient allein der Vermeidung einer Betreuung, deshalb wurde diese auf die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen begrenzt. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gibt es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren, die Vorsorgevollmacht wandelt - sofern sie transmortal erteilt wurde - ihren Charakter und bleibt ggf. als Nachlassvollmacht bestehen. Diesbezüglich fehlt es aber an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde.
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'''BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 148/19'''
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Welche Quantität die Unterschriftsbeglaubigung in der Arbeitszeit der Urkundspersonen ausmachen wird, ist angesichts der Tatsache, dass zum einen nahezu alle denkbaren Vollmachten unter den § 6 Abs. 2 BtBG fallen und zum anderen evtl. auch Hausbesuche bei bettlägerigen Vollmachtgebern notwendig sein können, nicht abschätzbar. Ob Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend ändern, auch die nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigten Vollmachten zu akzeptieren, ist ebenfalls noch nicht zu prognostizieren.  
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# Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
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# Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
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# Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_beglaub.html Berliner Ausführungsvorschriften zur Unterschriftsbeglaubigung]
 
*[http://www.dnoti.de/Report/2005/rep1505.htm#GBO%20%A7%2029;%20BGB%20%A7%20129;%20BtBG%20%A7%206%20Abs.%202;%20BeurkG%20%A7%A7%2039,%2040 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rechtsnatur der Beglaubigung der Betreuungsbehörde]
 
*[http://www.dnoti.de/Report/2005/rep1505.htm#GBO%20%A7%2029;%20BGB%20%A7%20129;%20BtBG%20%A7%206%20Abs.%202;%20BeurkG%20%A7%A7%2039,%2040 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rechtsnatur der Beglaubigung der Betreuungsbehörde]
 
*[http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/BtBG_ph6%20Abs_%202-6.pdf Info des Rhein-Necker-Kreises zur Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (PDF)]
 
*[http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/BtBG_ph6%20Abs_%202-6.pdf Info des Rhein-Necker-Kreises zur Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (PDF)]
 
*[http://www.bnotk.de/Berufsrecht/BeurkG/BeurkG.html Rechtsnormen zur Beurkundung und Beglaubigung]
 
*[http://www.bnotk.de/Berufsrecht/BeurkG/BeurkG.html Rechtsnormen zur Beurkundung und Beglaubigung]
*[https://www.zvr-online.de/default-i.htm Infos des Vorsorgeregisters für Betreuungsbehörden und -vereine]
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*[https://www.zvr-online.de Infos des Vorsorgeregisters für Betreuungsbehörden und -vereine]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C10636033_L20.pdf Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung (Aufsatz; PDF)]
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*Böhringer: Beglaubigungsbefugnisse von anderen Personen/Stellen als Notaren in Grundbuchsachen; NotBZ 2019, 241
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Handbuch_Betreuungsbehoerde_399111.html Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]
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*Bühler: Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung; FamRZ 2001, 1585
*Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 1/2005
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*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]
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*Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 2005, 26
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*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=21 ders.: Rechtsfragen der Unterschriftsbeglaubigung nach § 6 BtBG; BtMan 2006, 85 (PDF)]
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*Deutsches Notarinstitut: Grundbucherklärung aufgrund durch Urkundsperson der Betreuungsbehörde unterschriftsbeglaubigter Vorsorgevollmacht; DNotI-Report 15/2005, 121
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 9/2006
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*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 367
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*ders.:  Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht - eine Alternative für den Anwalt? ZFE 2007, 128
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*Rösler: Formbedürftigkeit der Vollmacht, NJW 1999, 1150
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*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 2006, 455
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*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 372
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*Zimmermann: Zur urkundstechnischen Behandlung von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit; BWNotZ 1998, 101
       
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]

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