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Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
 
Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 148/19'''
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# Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
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# Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
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# Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
    
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==
 
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==

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