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=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
 
=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] mit sich bringt, findet sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen kann.
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] mit sich brachte, fand sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en öffentlich beglaubigen kann.
    
==Intention des Gesetzgebers==
 
==Intention des Gesetzgebers==
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Eine öffentliche Beglaubigung beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Die Urkundsperson trifft aber weder eine Belehrungs- noch eine Prüfungspflicht nach {{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|17|beurkg}} BeurkG. Sie darf nach §{{Zitat de §|40|beurkg}} Abs. 2, 4 BeurkG aber die Beglaubigung verweigern, wenn erkennbar unredliche Zwecke verfolgt werden. Das dürfte in Fällen offensichtlicher [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vollmachtgebers der Fall sein.
 
Eine öffentliche Beglaubigung beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Die Urkundsperson trifft aber weder eine Belehrungs- noch eine Prüfungspflicht nach {{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|17|beurkg}} BeurkG. Sie darf nach §{{Zitat de §|40|beurkg}} Abs. 2, 4 BeurkG aber die Beglaubigung verweigern, wenn erkennbar unredliche Zwecke verfolgt werden. Das dürfte in Fällen offensichtlicher [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vollmachtgebers der Fall sein.
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===Grundbuchordnung/Melderecht===
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===Grundbuchordnung===
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Im Bereich des Melderechtes bringt das [[2. BtÄndG]] eine ausdrückliche Anerkennung von Vollmachten, die gem. § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigt sind, mit sich. Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
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Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
    
Rechtsprechung:
 
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'''OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013, 9 W 266/13''':
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'''BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 148/19'''
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#Eine Generalvollmacht kann als [[Vorsorgevollmacht]] auszulegt werden, wenn sie den Zweck, eine Betreuung in jeder Hinsicht entbehrlich zu machen, erfüllen kann
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#Eine Auslegung der Urkunde als Vorsorgevollmacht scheitert nicht daran, dass die Beschränkung des Vollmachtnehmers im Innenverhältnis, von der Vollmacht erst bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Gebrauch machen zu dürfen, in der Urkunde nicht verlautbart wurde. Eine solche Erklärung ist keineswegs zwingender Bestandteil der abstrakten, von dem dem Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu trennenden Vollmacht
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#Die Streitfrage, ob eine durch die Betreuungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Unterschrift auf Vorsorgevollmachten den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt, hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 06.7.2009 (BGBl. I, 1696) erledigt. Entspricht der Beglaubigungsvermerk § 40 BeurkG und handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, ist die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde gewahrt.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 8.11.2013 - 12 Wx 45/13''', FGPrax 2014, 109:
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Bejahter Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015, 11 Wx 71/15''', BtPrax 2015, 245 = FamRZ 2016, 577 = FGPrax 2016, 10
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Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.
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# Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
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# Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
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# Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
    
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==
 
==Konkretes Vorgehen bei der Beglaubigung==
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===Rechtsberatung===
 
===Rechtsberatung===
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Die Rechtssicherheit der Unterschriftsbeglaubigung erstreckt sich auf die Identitätsfeststellung des Dokumentenverfassers durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde. Die im Bereich der Beurkundungen erforderlichen Feststellungen der [[Geschäftsfähigkeit]], des [[freier Wille|tatsächlichen Willens]] des Beurkundungswilligen und die diesbezügliche [[Beratung|Rechtsberatung]] entfallen bei der Unterschriftsbeglaubigung; auch in {{Zitat de §|4|btbg}} BtBG ist der Kreis der Beratungsberechtigten nicht auf den Kreis der Vollmachtgeber erweitert.
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Die Rechtssicherheit der Unterschriftsbeglaubigung erstreckt sich auf die Identitätsfeststellung des Dokumentenverfassers durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde. Die im Bereich der Beurkundungen erforderlichen Feststellungen der [[Geschäftsfähigkeit]], des [[freier Wille|tatsächlichen Willens]] des Beurkundungswilligen und die diesbezügliche [[Beratung|Rechtsberatung]] entfallen bei der Unterschriftsbeglaubigung; auch in {{Zitat de §|4|btbg}} BtBG wurde der Kreis der Beratungsberechtigten erst zum 1.7.2014 auf den Kreis der Vollmachtgeber erweitert.
    
==Beglaubigungsvermerk==
 
==Beglaubigungsvermerk==
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Als Konsequenz für Betreuungsbehörden sollte daher gelten: Hinweis an den Vollmachtgeber, dass derzeit nicht gewährleistet ist, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht bei Grundstücksgeschäften anerkannt wird. Weitere Konsequenz: auf die Unsicherheit bei einem Ausschluss des Verbotes eines Insich-Geschäftes nach § 181 BGB in einer Vorsorgevollmacht hinweisen. Und zu Beweisgründen: sich diesen Hinweis schriftlich bestätigen lassen.
 
Als Konsequenz für Betreuungsbehörden sollte daher gelten: Hinweis an den Vollmachtgeber, dass derzeit nicht gewährleistet ist, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht bei Grundstücksgeschäften anerkannt wird. Weitere Konsequenz: auf die Unsicherheit bei einem Ausschluss des Verbotes eines Insich-Geschäftes nach § 181 BGB in einer Vorsorgevollmacht hinweisen. Und zu Beweisgründen: sich diesen Hinweis schriftlich bestätigen lassen.
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===Abschließende Bemerkungen===
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==Rechtsprechung==
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 4 8.2010, 17 W 677/10, NotBZ 2010, 409 = ZEV 2012, 29 (Ls)''':
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Eine i.S.v. § 6 Abs. 2 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt seit der Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1696) den Anforderungen des § 29 GBO.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11''', BtPrax 2012, 28 = ErbBstg 2012, 72 = FamRZ 2012, 61 = FGPrax 2011, 273 = ZEV 2012, 378:
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# Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
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# Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.
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'''OLG Frankfurt,  Beschluss vom 15.10.2010, 20 W 399/10''', DNotZ 2011, 745 = FamFR 2011, 114 = FamRZ 2012, 1670 = FGPrax 2011, 58 = ZEV 2012, 30 (Ls) und '''Beschluss vom 16.4.2013, 20 W 494/11''', DB 2013, 2021 = EWiR 2014, 9 (Ls) = ZEV 2013, 686 = ZIP 2013, 2058:
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Für den Umfang einer Vollmacht ist nicht deren Bezeichnung als "Vorsorgevollmacht", sondern deren weiterer Inhalt entscheidend.
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'''OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013, 9 W 266/13''', FamRZ 2014, 1139 = NotBZ 2014, 341:
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#Eine Generalvollmacht kann als [[Vorsorgevollmacht]] auszulegt werden, wenn sie den Zweck, eine Betreuung in jeder Hinsicht entbehrlich zu machen, erfüllen kann
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#Eine Auslegung der Urkunde als Vorsorgevollmacht scheitert nicht daran, dass die Beschränkung des Vollmachtnehmers im Innenverhältnis, von der Vollmacht erst bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Gebrauch machen zu dürfen, in der Urkunde nicht verlautbart wurde. Eine solche Erklärung ist keineswegs zwingender Bestandteil der abstrakten, von dem dem Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu trennenden Vollmacht
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#Die Streitfrage, ob eine durch die Betreuungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Unterschrift auf Vorsorgevollmachten den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt, hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 06.7.2009 (BGBl. I, 1696) erledigt. Entspricht der Beglaubigungsvermerk § 40 BeurkG und handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, ist die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde gewahrt.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 8.11.2013 - 12 Wx 45/13''', FGPrax 2014, 109 = NotBZ 2014, 234 = Rpfleger 2014, 310:
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Bejahter Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.
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'''OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, 34 Wx 265/14''', BtPrax 2014, 240 (Ls) = BtPrax 2015, 36 (Ls) = DNotZ 2014, 677 = ErbR 2014, 536 = FamRZ 2014, 1942 = FGPrax 2014, 199 = NJW 2014, 3166 = NotBZ 2015, 62 = ZErb 2015, 29 = ZEV 2014, 615:
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Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter").
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015, 11 Wx 71/15''', BeckRS 2015, 18531 = BtPrax 2015, 245 = BWNotZ 2016, 22 (m. Anm. Ott) = Die Justiz 2015, 354 = ErbBstg 2016, 64 = ErbR 2017, 45 = FamRZ 2016, 577 = FD-ErbR 2016, 375280 (Ls.)  = FGPrax 2016, 10 =  JurionRS 2015, 25068 = LSK 2015, 460558 (Ls.) = ZErb 2015, 344 = ZEV 2016, 54:
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Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2019, 2 Wx 327/19'''
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Eine Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich, wie jede andere Vollmacht auch, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt worden sein. Daraus folgt aber nicht der Umkehrschluss, dass es sich nach dem Tod des Vollmachtgebers noch um eine Vorsorgevollmacht handelt. Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde dient allein der Vermeidung einer Betreuung, deshalb wurde diese auf die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen begrenzt. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gibt es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren, die Vorsorgevollmacht wandelt - sofern sie transmortal erteilt wurde - ihren Charakter und bleibt ggf. als Nachlassvollmacht bestehen. Diesbezüglich fehlt es aber an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde.
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'''BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 148/19'''
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Welche Quantität die Unterschriftsbeglaubigung in der Arbeitszeit der Urkundspersonen ausmachen wird, ist angesichts der Tatsache, dass zum einen nahezu alle denkbaren Vollmachten unter den § 6 Abs. 2 BtBG fallen und zum anderen evtl. auch Hausbesuche bei bettlägerigen Vollmachtgebern notwendig sein können, nicht abschätzbar. Ob Banken und Sparkassen ihre [[wikipedia:de:Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] dahingehend ändern, auch die nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigten Vollmachten zu akzeptieren, ist ebenfalls noch nicht zu prognostizieren.
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# Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
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# Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
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# Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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==Literatur==
 
==Literatur==
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*Böhringer: Beglaubigungsbefugnisse von anderen Personen/Stellen als Notaren in Grundbuchsachen; NotBZ 2019, 241
 
*Bühler: Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung; FamRZ 2001, 1585
 
*Bühler: Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung; FamRZ 2001, 1585
 
*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004
 
*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/?cHash=e81c28bbbb16964ae8a35105f5ea5587 Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]
 
*Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 2005, 26
 
*Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 2005, 26
 
*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=21 ders.: Rechtsfragen der Unterschriftsbeglaubigung nach § 6 BtBG; BtMan 2006, 85 (PDF)]
 
*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=21 ders.: Rechtsfragen der Unterschriftsbeglaubigung nach § 6 BtBG; BtMan 2006, 85 (PDF)]
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*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 367
 
*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 367
 
*ders.:  Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht - eine Alternative für den Anwalt? ZFE 2007, 128
 
*ders.:  Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht - eine Alternative für den Anwalt? ZFE 2007, 128
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*Rösler: Formbedürftigkeit der Vollmacht, NJW 1999, 1150
 
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 2006, 455
 
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 2006, 455
 
*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 372
 
*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 372

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