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Als Konsequenz für Betreuungsbehörden sollte daher gelten: Hinweis an den Vollmachtgeber, dass derzeit nicht gewährleistet ist, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht bei Grundstücksgeschäften anerkannt wird. Weitere Konsequenz: auf die Unsicherheit bei einem Ausschluss des Verbotes eines Insich-Geschäftes nach § 181 BGB in einer Vorsorgevollmacht hinweisen. Und zu Beweisgründen: sich diesen Hinweis schriftlich bestätigen lassen.
 
Als Konsequenz für Betreuungsbehörden sollte daher gelten: Hinweis an den Vollmachtgeber, dass derzeit nicht gewährleistet ist, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht bei Grundstücksgeschäften anerkannt wird. Weitere Konsequenz: auf die Unsicherheit bei einem Ausschluss des Verbotes eines Insich-Geschäftes nach § 181 BGB in einer Vorsorgevollmacht hinweisen. Und zu Beweisgründen: sich diesen Hinweis schriftlich bestätigen lassen.
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===Abschließende Bemerkungen===
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==Rechtsprechung==
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 4 8.2010, 17 W 677/10, NotBZ 2010, 409 = ZEV 2012, 29 (Ls)''':
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Eine i.S.v. § 6 Abs. 2 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt seit der Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1696) den Anforderungen des § 29 GBO.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11, BtPrax 2012, 28 = ErbBstg 2012, 72 = FamRZ 2012, 61 = FGPrax 2011, 273 = ZEV 2012, 378''':
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# Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
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# Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.
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'''OLG Frankfurt,  Beschluss vom 15.10.2010, 20 W 399/10''', DNotZ 2011, 745 = FamFR 2011, 114 = FamRZ 2012, 1670 = FGPrax 2011, 58 = ZEV 2012, 30 (Ls) und '''Beschluss vom 16.4.2013, 20 W 494/11''', DB 2013, 2021 = EWiR 2014, 9 (Ls) = ZEV 2013, 686 = ZIP 2013, 2058:
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Für den Umfang einer Vollmacht ist nicht deren Bezeichnung als "Vorsorgevollmacht", sondern deren weiterer Inhalt entscheidend.
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'''OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013, 9 W 266/13''', FamRZ 2014, 1139 = NotBZ 2014, 341:
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#Eine Generalvollmacht kann als [[Vorsorgevollmacht]] auszulegt werden, wenn sie den Zweck, eine Betreuung in jeder Hinsicht entbehrlich zu machen, erfüllen kann
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#Eine Auslegung der Urkunde als Vorsorgevollmacht scheitert nicht daran, dass die Beschränkung des Vollmachtnehmers im Innenverhältnis, von der Vollmacht erst bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Gebrauch machen zu dürfen, in der Urkunde nicht verlautbart wurde. Eine solche Erklärung ist keineswegs zwingender Bestandteil der abstrakten, von dem dem Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu trennenden Vollmacht
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#Die Streitfrage, ob eine durch die Betreuungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Unterschrift auf Vorsorgevollmachten den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt, hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 06.7.2009 (BGBl. I, 1696) erledigt. Entspricht der Beglaubigungsvermerk § 40 BeurkG und handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, ist die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde gewahrt.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 8.11.2013 - 12 Wx 45/13''', FGPrax 2014, 109:
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Bejahter Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.
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'''OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, 34 Wx 265/14, BtPrax 2014, 240 (Ls) = BtPrax 2015, 36 (Ls) = DNotZ 2014, 677 = ErbR 2014, 536 = FamRZ 2014, 1942 = FGPrax 2014, 199 = NJW 2014, 3166 = NotBZ 2015, 62 = ZErb 2015, 29 = ZEV 2014, 615''':
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Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter").
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015, 11 Wx 71/15''', BeckRS 2015, 18531 = BtPrax 2015, 245 = BWNotZ 2016, 22 (m. Anm. Ott) = Die Justiz 2015, 354 = ErbBstg 2016, 64 = ErbR 2017, 45 = FamRZ 2016, 577 = FD-ErbR 2016, 375280 (Ls.)  = FGPrax 2016, 10 =  JurionRS 2015, 25068 = LSK 2015, 460558 (Ls.) = ZErb 2015, 344 = ZEV 2016, 54:
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Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.
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Welche Quantität die Unterschriftsbeglaubigung in der Arbeitszeit der Urkundspersonen ausmachen wird, ist angesichts der Tatsache, dass zum einen nahezu alle denkbaren Vollmachten unter den § 6 Abs. 2 BtBG fallen und zum anderen evtl. auch Hausbesuche bei bettlägerigen Vollmachtgebern notwendig sein können, nicht abschätzbar. Ob Banken und Sparkassen ihre [[wikipedia:de:Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] dahingehend ändern, auch die nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigten Vollmachten zu akzeptieren, ist ebenfalls noch nicht zu prognostizieren.
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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