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Eine i.S.v. § 6 Abs. 2 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt seit der Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1696) den Anforderungen des § 29 GBO.
 
Eine i.S.v. § 6 Abs. 2 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt seit der Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1696) den Anforderungen des § 29 GBO.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11, BtPrax 2012, 28 = ErbBstg 2012, 72 = FamRZ 2012, 61 = FGPrax 2011, 273 = ZEV 2012, 378''':
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11''', BtPrax 2012, 28 = ErbBstg 2012, 72 = FamRZ 2012, 61 = FGPrax 2011, 273 = ZEV 2012, 378:
    
# Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
 
# Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
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Bejahter Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.
 
Bejahter Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.
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'''OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, 34 Wx 265/14, BtPrax 2014, 240 (Ls) = BtPrax 2015, 36 (Ls) = DNotZ 2014, 677 = ErbR 2014, 536 = FamRZ 2014, 1942 = FGPrax 2014, 199 = NJW 2014, 3166 = NotBZ 2015, 62 = ZErb 2015, 29 = ZEV 2014, 615''':
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'''OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, 34 Wx 265/14''', BtPrax 2014, 240 (Ls) = BtPrax 2015, 36 (Ls) = DNotZ 2014, 677 = ErbR 2014, 536 = FamRZ 2014, 1942 = FGPrax 2014, 199 = NJW 2014, 3166 = NotBZ 2015, 62 = ZErb 2015, 29 = ZEV 2014, 615:
    
Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter").
 
Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter").
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Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.
 
Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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